Ich bin etwas verzweifelt. Ich dachte mir in meinem Verwaltungsverfahren keine Fristen versäumt zu haben, plötzlich kommt diese Woche ein Schreiben der ZISA in dem erwähnt wird, dass ich die Einreichungsfrist für den Antrag auf Feststellung versäumt habe.
Zu meinen Daten bzw. Schriftverkehr: Ich war von 4. September 2006 bis 31. Mai 2007 Zivi bei der BPD Wien. Am 23.4.2007 stellte ich einen Antrag auf Feststellung bei der Zivildienstserviceagentur (ZISA). Zurück kam eine Mitteilung, dass die ZISA dafür nicht zuständig ist, und ich mich an die Schlichtungsstelle der MA65 wenden müsse. Das Ersuchen um Streitschlichtung (in dem ich unter anderem auf meine lange Anfahrtszeit zur Dienststelle hinwies (1 Stunde)) stellte ich am 24.5.2007 der MA65 und bekam Ende August die erwartete Antwort, dass die BPD meint, dass ihre Abzüge konform sind.
Am 30.8.2007 stellte ich abermals einen Antrag auf Feststellung. Letzte Woche kam dann das oben erwähnte Schreiben von der ZISA:
Was ich an diesem Schreiben nicht verstehe ist die Formulierung, dass der Antrag bis zum 29.1.2007 zu stellen gewesen wäre. Die ZISA erwähnt selbst, dass die Frist (x + 3 Monate + 4 Wochen) mit der "Geltendmachung der Ansprüche beim Rechtsträger" beginnt, welche (nach meiner Auffassung) in meinem Fall eigentlich mit der Kontaktierung der Streitschlichtungsstelle begann.Die Zivildienstserviceagentur hat geschrieben: Aufforderung zur Vorlage der ausständigen Beweismittel
Aufforderung zur Stellungnahme gem. § 45 Abs. 3 AVG
Sehr geehrter Herr ####!
Mit Schreiben vom 30.8.2007 (Postaufgabedatum) beantragen Sie die bescheidmäßige Feststellung Ihrer vermögensrechtlichen Ansprüche gemäß § 1 Abs. 3 Zivildienstgesetz - Übergangsrecht 2006 (ZDÜ).
Gemäß § 1 des Zivildienstgesetz - Übergangsrecht 2006, waren vermögensrechtlichen Ansprüche, die auf Grund des § 28 Abs. 1 des Zivildienstgesetzes 1986 (ZDG), vor In-Kraft-Treten der Verpflegungverordnung, entstanden sind, bis zum Ablauf von sechs Monaten nach In-Kraft-Treten des ZDÜ, also bis spätestens 29.9.2006 vom Anspruchsberechtigten in nachvollziehbarer Weise beim jeweiligen Rechtsträger bei sonstiger Verjährung geltend zu machen.
Der Rechtsträger hatte diese Ansprüche unter Heranziehung der in der Verpflegungsverordnung festgelegten Grundsätze bis zu einem Höchstbetrag von € 13,60 pro Tag binnen drei Monaten ab Geltendmachung abzugelten. Kam es zwischen Anspruchsberechtigten und Rechtsträger zu keiner Einigung über die Höhe dieser vermögensrechtlichen Ansprüche, hatte die Zivildienstserviceagentur auf Antrag des Anspruchsberechtigten die Höhe festzustellen.
Gemäß 1 Abs. 3 ZDÜ war ein derartiger Antrag auf bescheidmäßige Feststellung der Höhe der vermögensrechtlichen Ansprüche bis zu vier Wochen nach Ablauf der dreimonatigen Frist, die mit Geltendmachung der Ansprüche beim Rechtsträger beginnt, zu stellen. Aufgrund des im ZDÜ bestimmten Fristenlaufs wären Anträge daher bis spätestens 29.1.2007 an die Behörde zu richten gewesen.
Aufgrund der bisher vorliegenden Beweismittel ist davon auszugehen, dass Ihr Antrag nach dem 29.1.2007 gestellt wurde und der Antrag daher zurückzuweisen wäre.
Im gegenständlichen Verfahren werden sie zur Beibringung geeigneter Beweismittel betreffend den Umstand der fristgerechten Einbringung Ihres Antrages binnen 2 Wochen ab Zustellung dieses Schreibens aufgefordert.
Abschließend wird Ihnen gemäß §45 Abs. 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG die Möglichkeit gegeben, zum bisher ermittelten Sachverhalt binnen 2 Wochen ab Zustellung dieses Schreibens abschließend Stellung zu nehmen.
Sollten Sie diese Frist ungenützt verstreichen lassen, kann Ihr Ansuchen nicht berücksichtigt werden.
Für den Leiter der Zivildienstserviceagentur
Mag. Ferdinand Mayer.
Ich muss noch dazu sagen, dass ich unglücklicherweise sofort und ohne Umwege damals den ersten Antrag gestellt habe, wobei sich die ZISA allerdings nicht zuständig fühlte und mit einer "Mitteilung", dass ich mich an die Streitschlichtungsstelle zu wenden habe antwortete.
Ich kenn mich absolut nicht mehr aus, ob hier die ZISA Recht hat, oder ich. Von der Streitschlichtung der MA 65 müsste die ZISA eigentlich wissen, da im Antwortschreiben von der MA65 erwähnt wurde, dass die ZISA benachrichtigt wurde.
Ansonsten wüsste ich nicht, welche Beweismittel ich vorlegen könnte bzw. wie ich das Verfahren aufrechterhalten kann. Oder hab ich im Verfahrenverlauf bereits grobe Fehler gemacht?
Kann mir jemand helfen bzw. Tipps geben?
Vielen Dank und viele Grüße