VwGH-How-To
Moderatoren: MA2412, eXtremZivi Klaus, Flose
Weiß ich nicht. Vielleicht hängt er sich an dem Wort "unmittelbar" auf.Scorch hat geschrieben:Und wie argumentiert er das? Jeder beschwert sich doch darüber, dass der Rechtsträger seiner Verpflichtung zur angemessenen Verpflegung gemäß ZDG nicht nachgekommen sei.
(Mein Stand ist, dass der § 72 ZDG zwar ins Treffen geführt wird, dass aber nicht 100 % sicher ist, ob der Gerichtshof das auch so sieht.)ZDG hat geschrieben:§ 72. Die durch dieses Bundesgesetz unmittelbar veranlaßten
Schriften und Amtshandlungen sind von den Stempel- und
Rechtsgebühren, den Bundesverwaltungsabgaben sowie den Gerichts- und
Justizverwaltungsabgaben befreit.
Feb. 01 - Jän. 02, ASB Linz. Alle Aussagen nach bestem Wissen und Gewissen. Keine Gewähr für die Richtigkeit der Angaben.
Die Verpflegungsverordnung definiert lediglich näher, was "angemessene" Verpflegung gemäß ZDG bedeutet. Eher würde ich das ZDG-Übergangsrecht 2006 betrachten:
Zwar wurden die Verfahren wahrscheinlich aufgrund dieses Paragraphen eingeleitet, doch steht hier sogar explizit, dass die Ansprüche aufgrund des ZDG entstanden sind.§ 1. (1) Vermögensrechtliche Ansprüche, die auf Grund des § 28 Abs. 1 des Zivildienstgesetzes
1986 (ZDG), BGBl. Nr. 679, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 106/2005, vor In-
Kraft-Treten der Verpflegungsverordnung, BGBl. II Nr. 43/2006, entstanden sind, sind bis zum Ablauf
von sechs Monaten nach In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes vom Anspruchsberechtigten in
nachvollziehbarer Weise beim jeweiligen Rechtsträger bei sonstiger Verjährung geltend zu machen.
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unterverpflegt
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Verfahrenshilfe abgewiesen
Mein Antrag auf Verfahrenshilfe wurde abgewiesen.
Begründung:
"Eine nicht die Verfahrenshilfe beanspruchende Partei würde bei verständiger Würdigung aller Umstände des Falles - nicht zuletzt nach Abwägung des Kostenrisikos für den Fall der Abweisung der Beschwerde einerseits und des vom Antragsteller bekannt gegebenen strittigen Betrages (ca. €1500 - Anm.) andererseits - von der Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes absehen. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung erscheint daher mutwillig im Sinne des §63 Abs. 1 ZPO iVM § 61 VwGG (...)"
Ich rekapituliere: 4,5 Jahre Schriftverkehr unter teils schikanösen Bedingungen, von Instanz zu Instanz hin und hergeschoben, mit folgendem Ergebnis:
- Das BMI sagt, selbst wenn das alles verfassungswidrig ist, gehts uns nichts an, wir schauen nur, das das Ziviübergangsgesetz korrekt umgesetzt wird.
- Der VfGH fühlt sich nicht zuständig
- Der VwGH will sich mit solchen Kleinigkeiten nicht abgeben.
Ein Hoch auf den Rechtsstaat Österreich!
Begründung:
"Eine nicht die Verfahrenshilfe beanspruchende Partei würde bei verständiger Würdigung aller Umstände des Falles - nicht zuletzt nach Abwägung des Kostenrisikos für den Fall der Abweisung der Beschwerde einerseits und des vom Antragsteller bekannt gegebenen strittigen Betrages (ca. €1500 - Anm.) andererseits - von der Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes absehen. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung erscheint daher mutwillig im Sinne des §63 Abs. 1 ZPO iVM § 61 VwGG (...)"
Ich rekapituliere: 4,5 Jahre Schriftverkehr unter teils schikanösen Bedingungen, von Instanz zu Instanz hin und hergeschoben, mit folgendem Ergebnis:
- Das BMI sagt, selbst wenn das alles verfassungswidrig ist, gehts uns nichts an, wir schauen nur, das das Ziviübergangsgesetz korrekt umgesetzt wird.
- Der VfGH fühlt sich nicht zuständig
- Der VwGH will sich mit solchen Kleinigkeiten nicht abgeben.
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unterverpflegt
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Nur zu. Mein letztes Rundschreiben an etliche Medienvertreter war leider nicht von Erfolg gekrönt.
Wenn man sowas liest kann man echt den Mut verlieren. Ich werde die ganze Sache aufgeben, denn eine Verfahrenshilfe bekomme ich auch als Student ohne eigenes Einkommen sowieso nicht. Muss ich das Ende irgendwie bekanntgeben oder reicht es, den Einkommensnachweis-Fragebogen einfach nicht zurück zu schicken? Ich möchte keine Mutwillensstrafe bekommen weil ich meine finanzielle Situation nicht darlege.
Wenn man sowas liest kann man echt den Mut verlieren. Ich werde die ganze Sache aufgeben, denn eine Verfahrenshilfe bekomme ich auch als Student ohne eigenes Einkommen sowieso nicht. Muss ich das Ende irgendwie bekanntgeben oder reicht es, den Einkommensnachweis-Fragebogen einfach nicht zurück zu schicken? Ich möchte keine Mutwillensstrafe bekommen weil ich meine finanzielle Situation nicht darlege.
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Re: Verfahrenshilfe abgewiesen
Ruf den Richter – oder den zuständigen Menschen beim VwGH an und Frag ihn was er sich dabei gedacht hat. Und zeichne das Gespräch sicherheitshalber auf. In einem anderen Thread hat ja schon jemand geschrieben, dass der zuständige Richter beim VwGH schon die Nase voll hat von den Zivis – auch zu dieser Einstellung gegenüber einer ganzen Bevölkerungsgruppe sollte man den VwGH mal befragen.unterverpflegt hat geschrieben:Mein Antrag auf Verfahrenshilfe wurde abgewiesen.
Begründung:
"Eine nicht die Verfahrenshilfe beanspruchende Partei würde bei verständiger Würdigung aller Umstände des Falles - nicht zuletzt nach Abwägung des Kostenrisikos für den Fall der Abweisung der Beschwerde einerseits und des vom Antragsteller bekannt gegebenen strittigen Betrages (ca. €1500 - Anm.) andererseits - von der Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes absehen. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung erscheint daher mutwillig im Sinne des §63 Abs. 1 ZPO iVM § 61 VwGG (...)"
Ich rekapituliere: 4,5 Jahre Schriftverkehr unter teils schikanösen Bedingungen, von Instanz zu Instanz hin und hergeschoben, mit folgendem Ergebnis:
- Das BMI sagt, selbst wenn das alles verfassungswidrig ist, gehts uns nichts an, wir schauen nur, das das Ziviübergangsgesetz korrekt umgesetzt wird.
- Der VfGH fühlt sich nicht zuständig
- Der VwGH will sich mit solchen Kleinigkeiten nicht abgeben.
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Ich bin der lebende Beweis, dass die Begründung beliebig ist. Ich hab erst gar nicht um Verfahrenshilfe angesucht und (da keinerlei Unterstützung von irgendwo zu bekommen war) meine Beschwerde beim VwGH bereits – auf eigene Kosten und Risiko - eingebracht. Der Streitwert ist bei mir sicher auch nicht höher als 1500,-!
Und ich habe einen Kollegen der das Risiko ebenfalls selber trägt. Soviel dazu1
Wo warst du den Zivi? Welcher Rechtsträger?
wherever you go - there you are
Bei Verfahrenshilfeanträgen an den VwGH wird die ZPO sinngemäß angewendet (§ 61 Abs. 1 Satz 1 VwGG), und dort steht (Hervorhebung durch mich):Scorch hat geschrieben:Ich lese nur "mutwillig" - Bekommst du eine Mutwillensstrafe weil der Streitwert zu niedrig ist???
ZPO hat geschrieben:§ 63. (1) Verfahrenshilfe ist einer Partei so weit zur Gänze oder
zum Teil zu bewilligen als sie außerstande ist, die Kosten der
Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen
Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder
Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos
erscheint.
Feb. 01 - Jän. 02, ASB Linz. Alle Aussagen nach bestem Wissen und Gewissen. Keine Gewähr für die Richtigkeit der Angaben.
Re: Verfahrenshilfe abgewiesen
... und zwar hier: http://www.ziviforum.com/viewtopic.php?p=65953#65953unterverpflegt hat geschrieben:In einem anderen Thread hat ja schon jemand geschrieben, dass der zuständige Richter beim VwGH schon die Nase voll hat von den Zivis
Das ist ja wirklich die Höhe, dass keine Behörde zuständig sein will, und wenn sich dann eine doch nicht gegen den Schwarzen Peter wehren kann - hier der VwGH - kriegt man ein naserümpfendes "düse Kleunichkeuten ünteressieren ons doch gor nücht".
Außerdem ist das Argument m.E. verfehlt:
"Mutwillig sind nach der Rsp Vorbringen, deren Aussichtslosigkeit für jedermann offenkundig ist und derer sich der Einschreiter auch bewusst ist." [Thienel, 2006, S. 144, 3. Absatz]
Lit. dazu: ZB VwSlg 135 A/1947, 3410 A/1954; VwGH 24. 3. 1997, 95/19/1711 [ebd., Fußnote 380]
... das heißt, in der Beurteilung der Mutwilligkeit ist auf die Höhe des Streitwertes überhaupt nicht abzustellen, sondern nur auf die Erfolgschance!
M.M. nach ein Fall für die Volksanwaltschaft.
Zuletzt geändert von cdhahn am Dienstag 30. Oktober 2007, 18:46, insgesamt 1-mal geändert.
Feb. 01 - Jän. 02, ASB Linz. Alle Aussagen nach bestem Wissen und Gewissen. Keine Gewähr für die Richtigkeit der Angaben.
Re: Verfahrenshilfe abgewiesen
DAS wär natürlich noch erheiternder, wenn sich der VwGH auch für unzuständig erklärt.cdhahn hat geschrieben:und wenn sich dann eine doch nicht gegen den Schwarzen Peter wehren kann - hier der VwGH
Sclaverey oder Leibeigenschaft, und die Ausübung einer darauf sich
beziehenden Macht, wird in diesen Ländern nicht gestattet.
(aus § 16 ABGB)
beziehenden Macht, wird in diesen Ländern nicht gestattet.
(aus § 16 ABGB)
Re: Verfahrenshilfe abgewiesen
Würd ihm nicht viel helfen. Negativer Kompetenzenkonflikt zwischen VwGH und VfGH wird entschieden durch VfGH, und das Ergebnis dürfte vorhersehbar sein.MA2412 hat geschrieben:DAS wär natürlich noch erheiternder, wenn sich der VwGH auch für unzuständig erklärt.
Feb. 01 - Jän. 02, ASB Linz. Alle Aussagen nach bestem Wissen und Gewissen. Keine Gewähr für die Richtigkeit der Angaben.
Is die Frage ...
Wenn der VwGH bessere Argumente hat als die in den Beschwerden gebrachten, dann könnt da schon was rausschauen.
Müßt i amal suchen ob der VfGH in irgendeinem Kompetenzkonflikt eigene Entscheidungen behoben hat ... wär interessant.
Wenn der VwGH bessere Argumente hat als die in den Beschwerden gebrachten, dann könnt da schon was rausschauen.
Müßt i amal suchen ob der VfGH in irgendeinem Kompetenzkonflikt eigene Entscheidungen behoben hat ... wär interessant.
Sclaverey oder Leibeigenschaft, und die Ausübung einer darauf sich
beziehenden Macht, wird in diesen Ländern nicht gestattet.
(aus § 16 ABGB)
beziehenden Macht, wird in diesen Ländern nicht gestattet.
(aus § 16 ABGB)
Wenn Sie das machen ärgere ich mich 10 minuten wegen der paar hundert euro die ich dann verloren habe und verliere für den rest meines lebens den glauben in den rechtsstaat endgültig. Bis jetzt bin ich davon ausgegangen, dass man sich zumindest auf den unabhängigen VwGH verlassen kann.MA2412 hat geschrieben:Vielleicht sind die Typen ja schon dabei die ersten Beschwerden abzuweisen und wissen daher, daß die Sache aussichtslos ist.
Ich für meinen teil bin nach wie vor optimistisch was meine beschwerde anbelangt.
Außerdem wurde die Verfahrenshilfe ja nicht wegen aussichtslosigkeit abgewiesen (was der VwGH ja auch machen hätte können), sondern weil der streitwert zu gering sei – ganz nebenbei: kann das überhaupt eine begründung sein?
Es irritiert aber, dass es offensichtlich sehr beliebig ist, wer verfahrenshilfe bekommt und wer nicht. Wahrscheinlich ist es einfach glückssache welcher beamte den antrag auf den tisch bekommt.
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