wohnbeihilfe

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sancho
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wohnbeihilfe

Beitrag von sancho »

wie ist denn die wohnkostenbeihilfe geregelt.

angenommen ich bekomme schon vor dem zivi ne wbh, bekomme ich dann während des zivildienstes die gleiche summe?
wie wird das errechnet?
wie schauts aus mit wohngemeinschaften?
sancho
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wohngemeinschaften

Beitrag von sancho »

gibtz möglichkeiten punkt 3 zu umgehen?!
beispielsweise mit ner eingetragenen partnerschaft oder so???


Wann habe ich Anspruch auf Wohnkostenbeihilfe?

Mit der Wohnkostenbeihilfe sind Anspruchsberechtigten jene Kosten abzugelten, die ihnen während des Zivildienstes für die erforderliche Beibehaltung jener eigenen Wohnung entstehen, in der sie nach den Bestimmungen des Meldegesetzes gemeldet sind. Dabei gilt Folgendes:

1) Ein Anspruch besteht nur für jene Wohnung, in der der Anspruchsberechtigte bereits zum Zeitpunkt der Genehmigung des Zuweisungsbescheides gegen Entgelt gewohnt hat.

2) Wurde der Erwerb einer Wohnung nachweislich bereits vor dem Genehmigungszeitpunkt des Zuweisungsbescheides eingeleitet, so besteht ein Anspruch auch dann, wenn die Wohnung erst nach diesem Zeitpunkt bezogen wird.

3) Für Wohngemeinschaften besteht kein Anspruch auf Wohnkostenbeihilfe.
Z@BPDWIEN
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Beitrag von Z@BPDWIEN »

Laut Gesetzestext:
Als eigene Wohnung gelten Räumlichkeiten, die eine abgeschlossene Einheit bilden und in denen der Anspruchsberechtigte einen selbständigen Haushalt führt. Gehören die Räumlichkeiten zu einem Wohnungsverband, so müssen sie eine selbständige Benützbarkeit ohne Beeinträchtigung der anderen im Wohnungsverband liegenden Wohnungen gewährleisten.

Das ist jedoch nicht unbedingt eindeutig.
Mit Wohngemeinschaft/Wohnungsverband wird wohl ein Vertrag mit mehreren Mietern (z.B. Studentenwohngemeinschaft) gemeint sein aber wohl nicht ein Paar dass zusammen eine Wohnung bewohnt da diese ja zusammen einen selbsständigen Haushalt führen.

D.h. solltest du als einziger im Mietvertrag stehen ist es kein Problem.
Sollte der Mietvertrag aber nur auf deine Freundin lauten hast du keinen Anspruch.
Wenn ihr beide im Mietvertrag steht muss wohl von einem verminderten Anspruch ausgegangen werden.

Ich habe folgendes VwGH-Erkenntnis gefunden
VwGH in 2002/11/0242 hat geschrieben:Unter einer "eigenen Wohnung" im Sinne des HGG 2001 können nur
solche Räumlichkeiten angesehen werden, die der Wehrpflichtige auf
Grund eines ihm zustehenden (dinglichen oder schuldrechtlichen)
Rechtes benützen kann. Steht dieses Recht zur Benützung einer
Wohnung einer anderen Person als dem Wehrpflichtigen zu, liegt
keine "eigene Wohnung" des Wehrpflichtigen vor,
D.h. wenn du nicht im Mietvertrag stehst kannst du einen Anspruch vergessen.
Wobei ich die Formulierung im zweiten Satz interessant finde denn dort steht nur wenn das Recht einer anderen Person zusteht, aber nicht wenn das Recht auch einer anderen Person zusteht.

D.h. du müsstest auch einen Anspruch haben wenn ihr beide Hauptmieter seid.

Am besten du klärst diese Fragen einmal mit der Serviceagentur und meldest dich dann wieder hier.
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Niklas
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Beitrag von Niklas »

Ich hab dazu auch noch eine Frage:
Wohne mit meiner Freundin in einer Wohnung, stehe allein im Mietvertrag und bin Hauptmieter (seit über 3 Jahren).

Eigentlich eine gerade Sache, aber vor kurzem war ich auf dem Magistrat und die Dame wollte eine Bestätigung (eigtl. sogar eine Zeugenaussage(!)) darüber, dass meine Freundin zumindest die Hälfte der Miete zahlt, da sie ja dort hauptgemeldet ist.

Frage: Was ist das für ein Unsinn?

1. kann meine Freundin ja zahlen was sie will, ist ja keine Verpflichtung
2. was ist wenn meine Freundin im Ausland wäre - dann würde sie wohl keine Miete zahlen...
3. so eine Bestätigung kann leicht nach hinten losgehen, wer weiß was denen noch so einfällt.
4. wird ohnehin nur bis zu 300,- bemessen IIRC, was die halbe Miete wäre, sollte also doch völlig egal sein, was meine Freundin zahlt?

Muss ich so eine Bestätigung bringen oder kann ich die Dame höflich auf ihre Inkompetenz hinweisen?
Nach allem was ich hier bisher gelesen habe ist das illegal und völliger Humbug, aber im Notfall unterschreib ich's halt. Bitte um Aufklärung...
Z@BPDWIEN
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Beitrag von Z@BPDWIEN »

Die Meldeadresse der Freundin ist hierfür egal.

Inhaltlich kann ich hellsmurf nur zustimmen.
Du bist alleiniger Hauptmieter daher gibt es keine gesetzlichen Abzugsmöglichkeiten.

§ 31 HGG
Mit der Wohnkostenbeihilfe sind Anspruchsberechtigten
jene Kosten abzugelten, die ihnen nachweislich während des
Wehrdienstes für die erforderliche Beibehaltung jener eigenen
Wohnung entstehen,
Ich würde die Stelle so interpretieren:

Es ist deine Wohnung. Die Kosten (Miete) entstehen dir als alleinigem Hauptmieter unabhängig davon ob du keinen oder 20 Untermieter hast.
Daher wäre ein Abzug nicht möglich. In der Praxis scheinen sie es aber so auszulegen dass dir dadurch weniger Kosten entstehen.

Wenn sie der Meinung ist dass sie dir dafür etwas abziehen darf soll sie dir schriftlich ihre dafür herangezogenen gesetzlichen Entscheidungsgrundlagen mitteilen.

Das ist ein Problem mit dem du dich vielleicht an die Volksanwaltschaft wenden kannst. Theorie und Praxis klaffen da leider weit auseinander.
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