Wohnkostenbeihilfe Abgelehnt
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Wohnkostenbeihilfe Abgelehnt
Guten Tag!
Ich habe bezüglich der Wohnkostenbeihilfe ein paar Fragen.
Ursprünglich habe ich meinen Zivildienst aufschieben können da ich Waisenpension beziehe und ich an der Universität Wien studiere. Allerdings hat sich die Rechtslage in den letzen Jahren geändert und mein Aufschub wurde widerrufen. Jetzt muss ich meinen Zivildienst Anfang April antreten und wollte daher Wohnkostenbeihilfe beantragen, da ich eine Wohnung in Wien seit September 2021 beziehe. Mein Antrag auf Zuerkennung von Wohnkostenbeihilfe wurde allerdings abgewiesen, da ich "keine eigene Wohnung" besitze als Untermieter. In jener Wohnung befindet sich der Hauptmieter und mit mir 2 weitere Untermieter. Nach etwas Recherche hab ich herausgefunden, dass Untermieter anscheinend minderwertig behandelt werden und laut Gesetz keinen Anspruch auf Wohnkostenbeihilfe haben ( https://www.bvwg.gv.at/presse/724629.html ).
Ich besitze wie meine anderen Mitbewohner der WG einen eigenen Mietvertrag und bezahle auch meine Wohnkosten selbst. Besteht irgendwie die Möglichkeit doch noch Wohnkostenbeihilfe zu erhalten? Muss man dem Heerespersonalamt alle Mietverträge und Auszahlungen als Beweismittel liefern, damit sich etwas ändert (Hauptmietvertrag, Daueraufträge der anderen Mieter, ...)? Am Fragebogen steht doch UNTERMIETER als Möglichkeit zum ankreuzen.
Ich habe bezüglich der Wohnkostenbeihilfe ein paar Fragen.
Ursprünglich habe ich meinen Zivildienst aufschieben können da ich Waisenpension beziehe und ich an der Universität Wien studiere. Allerdings hat sich die Rechtslage in den letzen Jahren geändert und mein Aufschub wurde widerrufen. Jetzt muss ich meinen Zivildienst Anfang April antreten und wollte daher Wohnkostenbeihilfe beantragen, da ich eine Wohnung in Wien seit September 2021 beziehe. Mein Antrag auf Zuerkennung von Wohnkostenbeihilfe wurde allerdings abgewiesen, da ich "keine eigene Wohnung" besitze als Untermieter. In jener Wohnung befindet sich der Hauptmieter und mit mir 2 weitere Untermieter. Nach etwas Recherche hab ich herausgefunden, dass Untermieter anscheinend minderwertig behandelt werden und laut Gesetz keinen Anspruch auf Wohnkostenbeihilfe haben ( https://www.bvwg.gv.at/presse/724629.html ).
Ich besitze wie meine anderen Mitbewohner der WG einen eigenen Mietvertrag und bezahle auch meine Wohnkosten selbst. Besteht irgendwie die Möglichkeit doch noch Wohnkostenbeihilfe zu erhalten? Muss man dem Heerespersonalamt alle Mietverträge und Auszahlungen als Beweismittel liefern, damit sich etwas ändert (Hauptmietvertrag, Daueraufträge der anderen Mieter, ...)? Am Fragebogen steht doch UNTERMIETER als Möglichkeit zum ankreuzen.
Re: Wohnkostenbeihilfe Abgelehnt
Whizzley hat geschrieben:
> Mein Antrag auf Zuerkennung von
> Wohnkostenbeihilfe wurde allerdings abgewiesen, da ich "keine eigene
> Wohnung" besitze als Untermieter. In jener Wohnung befindet sich der
> Hauptmieter und mit mir 2 weitere Untermieter. Nach etwas Recherche hab ich
> herausgefunden, dass Untermieter anscheinend minderwertig behandelt werden
> und laut Gesetz keinen Anspruch auf Wohnkostenbeihilfe haben (
> https://www.bvwg.gv.at/presse/724629.html ).
Wurde dein Antrag mit Bescheid abgewiesen? Wenn ja: Stelle bitte den Bescheid gescannt/fotografiert hoch (persönliche Daten schwärzen!). Nur so kann über die Ferne beurteilt werden, in welchem Stadium sich dein Verfahren befindet und ob man noch etwas tun kann.
Falls dein Antrag mit Bescheid abgewiesen wurde: Wann wurde der Bescheid zugestellt? Zustellungsdatum ist entweder das Datum, an dem du den Brief vom Briefträger im Wege der normalen Zustellung überreicht bekommen hast, oder der erste Tag an dem du den Brief beim Postamt hättest abholen KÖNNEN (ungeachtet der Frage, ob du ihn vielleicht erst später abgeholt hast).
Du kannst gegen den Bescheid innerhalb von vier Wochen ab Zustellung Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erheben. In der Beschwerde kannst du anregen, das Verfahren bis zur Entscheidung des VfGH über den vom BVwG zu W208 2243953-1 gestellten Antrag zu unterbrechen.
> Ich besitze wie meine anderen Mitbewohner der WG einen eigenen Mietvertrag
> und bezahle auch meine Wohnkosten selbst. Besteht irgendwie die Möglichkeit
> doch noch Wohnkostenbeihilfe zu erhalten? Muss man dem Heerespersonalamt
> alle Mietverträge und Auszahlungen als Beweismittel liefern, damit sich
> etwas ändert (Hauptmietvertrag, Daueraufträge der anderen Mieter, ...)? Am
> Fragebogen steht doch UNTERMIETER als Möglichkeit zum ankreuzen.
Tatsächlich ist die Rechtslage für Bewohner von WGs seit Längerem unklar bzw. wurde sie bisher zu deren Ungunsten ausgelegt. An sich teile ich die Ansicht des BVwG, dass es keine sachliche Rechtfertigung für den Ausschluss von untermietenden WG-Bewohnern von der Wohnkostenbeihilfe gibt, weil diesen letztlich genauso Kosten für die Erhaltung ihrer Wohngelegenheit anfallen. Tatsächlich sind die WG-Kosten idR sogar niedriger, weil man eben nur einen Teil einer größeren Wohnung mietet, sodass sich auch der Staat bei der Höhe der Wohnkostenbeihilfe etwas sparen würde. Umso weniger verständlich ist es, dass WG-Bewohner, die "nur" als Untermieter auftreten, benachteiligt werden.
Ob man in deiner Sache (noch) etwas machen kann, hängt wie gesagt davon ab, ob dein Antrag mit Bescheid abgewiesen wurde und wie lange die Zustellung schon her ist.
Vor Beantwortung dieser Fragen kann dir hier inhaltlich niemand weiterhelfen.
> Mein Antrag auf Zuerkennung von
> Wohnkostenbeihilfe wurde allerdings abgewiesen, da ich "keine eigene
> Wohnung" besitze als Untermieter. In jener Wohnung befindet sich der
> Hauptmieter und mit mir 2 weitere Untermieter. Nach etwas Recherche hab ich
> herausgefunden, dass Untermieter anscheinend minderwertig behandelt werden
> und laut Gesetz keinen Anspruch auf Wohnkostenbeihilfe haben (
> https://www.bvwg.gv.at/presse/724629.html ).
Wurde dein Antrag mit Bescheid abgewiesen? Wenn ja: Stelle bitte den Bescheid gescannt/fotografiert hoch (persönliche Daten schwärzen!). Nur so kann über die Ferne beurteilt werden, in welchem Stadium sich dein Verfahren befindet und ob man noch etwas tun kann.
Falls dein Antrag mit Bescheid abgewiesen wurde: Wann wurde der Bescheid zugestellt? Zustellungsdatum ist entweder das Datum, an dem du den Brief vom Briefträger im Wege der normalen Zustellung überreicht bekommen hast, oder der erste Tag an dem du den Brief beim Postamt hättest abholen KÖNNEN (ungeachtet der Frage, ob du ihn vielleicht erst später abgeholt hast).
Du kannst gegen den Bescheid innerhalb von vier Wochen ab Zustellung Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erheben. In der Beschwerde kannst du anregen, das Verfahren bis zur Entscheidung des VfGH über den vom BVwG zu W208 2243953-1 gestellten Antrag zu unterbrechen.
> Ich besitze wie meine anderen Mitbewohner der WG einen eigenen Mietvertrag
> und bezahle auch meine Wohnkosten selbst. Besteht irgendwie die Möglichkeit
> doch noch Wohnkostenbeihilfe zu erhalten? Muss man dem Heerespersonalamt
> alle Mietverträge und Auszahlungen als Beweismittel liefern, damit sich
> etwas ändert (Hauptmietvertrag, Daueraufträge der anderen Mieter, ...)? Am
> Fragebogen steht doch UNTERMIETER als Möglichkeit zum ankreuzen.
Tatsächlich ist die Rechtslage für Bewohner von WGs seit Längerem unklar bzw. wurde sie bisher zu deren Ungunsten ausgelegt. An sich teile ich die Ansicht des BVwG, dass es keine sachliche Rechtfertigung für den Ausschluss von untermietenden WG-Bewohnern von der Wohnkostenbeihilfe gibt, weil diesen letztlich genauso Kosten für die Erhaltung ihrer Wohngelegenheit anfallen. Tatsächlich sind die WG-Kosten idR sogar niedriger, weil man eben nur einen Teil einer größeren Wohnung mietet, sodass sich auch der Staat bei der Höhe der Wohnkostenbeihilfe etwas sparen würde. Umso weniger verständlich ist es, dass WG-Bewohner, die "nur" als Untermieter auftreten, benachteiligt werden.
Ob man in deiner Sache (noch) etwas machen kann, hängt wie gesagt davon ab, ob dein Antrag mit Bescheid abgewiesen wurde und wie lange die Zustellung schon her ist.
Vor Beantwortung dieser Fragen kann dir hier inhaltlich niemand weiterhelfen.
Re: Wohnkostenbeihilfe Abgelehnt
Das Schreiben wegen der Ablehnung ist erst am 30.03. 2022 zugestellt worden, also erst kürzlich.
Re: Wohnkostenbeihilfe Abgelehnt
Das Schreiben wegen der Ablehnung ist erst am 30.03. 2022 zugestellt worden, also erst kürzlich.
Re: Wohnkostenbeihilfe Abgelehnt
Das Schreiben wegen der Ablehnung ist erst am 30.03. 2022 zugestellt worden, also erst kürzlich.
Re: Wohnkostenbeihilfe Abgelehnt
Whizzley hat geschrieben:
> Das Schreiben wegen der Ablehnung ist erst am 30.03. 2022 zugestellt
> worden, also erst kürzlich.
Wunderbar, und weiter?
Lies doch nochmal meinen Beitrag. Wenn du den Inhalt des Schreibens nicht zur Verfügung stellst, kann dir keiner helfen.
> Das Schreiben wegen der Ablehnung ist erst am 30.03. 2022 zugestellt
> worden, also erst kürzlich.
Wunderbar, und weiter?
Lies doch nochmal meinen Beitrag. Wenn du den Inhalt des Schreibens nicht zur Verfügung stellst, kann dir keiner helfen.
Re: Wohnkostenbeihilfe Abgelehnt
Ich hab am Antrag angekreuzt, dass ich mein Zimmer ausschließlich allein benutze (Die anderen Räume werden gemeinsam benutzt. Vielleicht würde deshalb mein Antrag abgelehnt.
Eine andere Frage:
Zu den Wohnkosten zählt die Internetrechnung nicht, oder?
Danke für deine Hilfe!
https://imgur.com/kVDnBbu
https://imgur.com/tMGG4lX
Eine andere Frage:
Zu den Wohnkosten zählt die Internetrechnung nicht, oder?
Danke für deine Hilfe!
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https://imgur.com/tMGG4lX
Re: Wohnkostenbeihilfe Abgelehnt
Whizzley hat geschrieben:
> Ich hab am Antrag angekreuzt, dass ich mein Zimmer ausschließlich allein
> benutze (Die anderen Räume werden gemeinsam benutzt. Vielleicht würde
> deshalb mein Antrag abgelehnt.
>
> Eine andere Frage:
> Zu den Wohnkosten zählt die Internetrechnung nicht, oder?
>
> Danke für deine Hilfe!
>
> https://imgur.com/kVDnBbu
>
> https://imgur.com/tMGG4lX
Grundsätzlich wärst du im Recht. Ich würde dir auch gern eine Beschwerde in dieser Angelegenheit verfassen.
Das Problem ist nur: Der Verfassungsgerichtshof hat schon entschieden und erkannt, dass die Bestimmung verfassungswidrig ist ( https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Vfg ... 201_00.pdf ).
Das klingt jetzt im ersten Moment gut für dich. Leider hat der VfGH aber eine sogenannte "Reparaturfrist" bis Mitte nächsten Jahres gesetzt. Bis dahin bleibt die (verfassungswidrige) Bestimmung aufrecht und ist auf deinen Fall leider weiter anwendbar, ohne dass du die vom VfGH erkannte Verfassungswidrigkeit geltend machen kannst. Der VfGH hat nämlich die sogenannte "Anlassfallwirkung" nicht ausgedehnt. Selbst wenn er das getan hätte, wärst du wohl weiterhin betroffen, denn dein Antrag datiert offensichtlich exakt auf den Tag, an dem der VfGH entschieden hat (7. März 2022).
Es wirkt (leider) so, als wäre für dich (und alle anderen Zivildiener bis 30. Juni 2023) in dieser Angelegenheit nichts mehr zu holen.
> Ich hab am Antrag angekreuzt, dass ich mein Zimmer ausschließlich allein
> benutze (Die anderen Räume werden gemeinsam benutzt. Vielleicht würde
> deshalb mein Antrag abgelehnt.
>
> Eine andere Frage:
> Zu den Wohnkosten zählt die Internetrechnung nicht, oder?
>
> Danke für deine Hilfe!
>
> https://imgur.com/kVDnBbu
>
> https://imgur.com/tMGG4lX
Grundsätzlich wärst du im Recht. Ich würde dir auch gern eine Beschwerde in dieser Angelegenheit verfassen.
Das Problem ist nur: Der Verfassungsgerichtshof hat schon entschieden und erkannt, dass die Bestimmung verfassungswidrig ist ( https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Vfg ... 201_00.pdf ).
Das klingt jetzt im ersten Moment gut für dich. Leider hat der VfGH aber eine sogenannte "Reparaturfrist" bis Mitte nächsten Jahres gesetzt. Bis dahin bleibt die (verfassungswidrige) Bestimmung aufrecht und ist auf deinen Fall leider weiter anwendbar, ohne dass du die vom VfGH erkannte Verfassungswidrigkeit geltend machen kannst. Der VfGH hat nämlich die sogenannte "Anlassfallwirkung" nicht ausgedehnt. Selbst wenn er das getan hätte, wärst du wohl weiterhin betroffen, denn dein Antrag datiert offensichtlich exakt auf den Tag, an dem der VfGH entschieden hat (7. März 2022).
Es wirkt (leider) so, als wäre für dich (und alle anderen Zivildiener bis 30. Juni 2023) in dieser Angelegenheit nichts mehr zu holen.
Re: Wohnkostenbeihilfe Abgelehnt
Vielen Dank für Ihre Hilfe, ich habe vor Beschwerde gegen den Bescheid einzulegen.
Im Gesetz ist doch eine eigene Wohnung auch so definiert:
3. die der Anspruchsberechtigte als Heimplatz zum Zweck der Absolvierung einer Ausbildung benötigt und deren Nutzung er für die Dauer seiner Anspruchsberechtigung nicht ruhend stellen kann.
Ich denke, dass das doch auf mich zutreffen sollte. Die Wohnung brauche ich in Wien, da ich Übungen/Seminare in Präsenz an der Uni machen muss. Noch bevor ich mein Aufschub annulliert würde habe ich mein Semester geplant und hätte viele Übungen an der Uni besucht. Ruhend Stellen kann ich die Wohnung nicht, weil sich ja 2 andere Mieter in der Wohnung befinden, die sich die Miete nicht zweit leisten können, und ich dann nach den Zivildienst keine Wohnung mehr habe für meine Ausbildung.
Im Gesetz ist doch eine eigene Wohnung auch so definiert:
3. die der Anspruchsberechtigte als Heimplatz zum Zweck der Absolvierung einer Ausbildung benötigt und deren Nutzung er für die Dauer seiner Anspruchsberechtigung nicht ruhend stellen kann.
Ich denke, dass das doch auf mich zutreffen sollte. Die Wohnung brauche ich in Wien, da ich Übungen/Seminare in Präsenz an der Uni machen muss. Noch bevor ich mein Aufschub annulliert würde habe ich mein Semester geplant und hätte viele Übungen an der Uni besucht. Ruhend Stellen kann ich die Wohnung nicht, weil sich ja 2 andere Mieter in der Wohnung befinden, die sich die Miete nicht zweit leisten können, und ich dann nach den Zivildienst keine Wohnung mehr habe für meine Ausbildung.
Re: Wohnkostenbeihilfe Abgelehnt
Whizzley hat geschrieben:
> Vielen Dank für Ihre Hilfe, ich habe vor Beschwerde gegen den Bescheid
> einzulegen.
>
> Im Gesetz ist doch eine eigene Wohnung auch so definiert:
>
> 3. die der Anspruchsberechtigte als Heimplatz zum Zweck der Absolvierung
> einer Ausbildung benötigt und deren Nutzung er für die Dauer seiner
> Anspruchsberechtigung nicht ruhend stellen kann.
>
> Ich denke, dass das doch auf mich zutreffen sollte. Die Wohnung brauche ich
> in Wien, da ich Übungen/Seminare in Präsenz an der Uni machen muss. Noch
> bevor ich mein Aufschub annulliert würde habe ich mein Semester geplant und
> hätte viele Übungen an der Uni besucht. Ruhend Stellen kann ich die Wohnung
> nicht, weil sich ja 2 andere Mieter in der Wohnung befinden, die sich die
> Miete nicht zweit leisten können, und ich dann nach den Zivildienst keine
> Wohnung mehr habe für meine Ausbildung.
Das ist natürlich an sich keine schlechte Idee. In der Praxis sehe ich da aber trotzdem geringe Chancen. Gleichzeitig schadet die Beschwerde natürlich nicht. Die üblichen 30 € Gerichtsgebühr entfallen nämlich nach § 57 HGG bzw. § 72 ZDG.
Außer die Kosten für Papier/Tinte und Porto hast du somit nichts zu verlieren.
Zu bedenken ist aber trotzdem, dass die von dir zitierte Z 3 offensichtlich Studentenheime ("Heimplatz") anspricht. In der Regierungsvorlage (ErlRV 509 BlgNR XXVI. GP, ad Art. 3 Z 10; https://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XX ... 738786.pdf ) wird nämlich einleitend explizit zwischen Wohngemeinschaften einerseits und Heimplätzen andererseits unterschieden. Wohnkostenbeihilfe gibt es für Heimplätze auch nur, wenn der Heimplatz für die Dauer des Wehr- oder Zivildienstes ohne Gefahr des Verlustes des Heimplatzes nicht ruhend gestellt werden kann. Das betrifft also Fälle, wo man den Heimplatz nicht für die erforderlichen 9 Monate vorübergehend karenzieren kann. In der Praxis wird es bei Heimplätzen idR wohl nicht möglich sein, zu sagen, man will für ein paar Monate weg und dann den Heimplatz wieder zurück haben. Das wäre zwar wohl bei dir vergleichbar (die beiden Mitbewohner würden sich wohl in der Zwischenzeit einen anderen Dritten suchen, der dein Zimmer gegen Entgelt bezieht), trotzdem wird die Wohnung vom BVwG wohl nicht als "Heimplatz" anerkannt werden. Das BVwG wird sich wohl auf den Standpunkt stellen, "Heimplätze" sind eben nur Studentenheimplätze, die Regelungen für Wohngemeinschaften finden sich in Z 2, die aber bis 30. Juni 2023 in ihrer verfassungswidrigen Fassung anzuwenden sind.
Ganz nebenbei muss ich sagen, dass ich nicht verstehe, weshalb der VfGH in diesem Fall eine Reparaturfrist gesetzt hat. Ganz offensichtlich entspricht die Aufhebung der Wortfolge dem ursprünglich dokumentierten Willen des Gesetzgebers, tatsächlich ist nicht damit zu rechnen, dass mit einer sofortigen Aufhebung eine unintendierte Kostenflut auf den Bund zukäme. Auch eine tatsächliche "Reparatur" ist nicht zu erwarten. Das Gesetz könnte ohne Reparaturfrist sofort richtig und im eigentlichen Sinn des Gesetzgebers angewendet werden, hätte der VfGH keine Reparaturfrist gesetzt.
Die Beschwerde könnte in etwa so aufgebaut sein:
**********
An das
Heerespersonalamt
Roßauer Lände 1
1090 Wien
EINSCHREIBEN
Betrifft: Beschwerde gegen den Bescheid vom 28. März 2022 zu <Geschäftszahl, das ist das Zeichen das rechts oben auf der ersten Seite mit GZ P15... beginnt>
Gegen den im Betreff bezeichneten Bescheid, zugestellt am 30. März 2022 erhebe ich binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und begründe diese wie folgt:
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde mein Antrag auf Zuerkennung der Wohnkostenbeihilfe abgewiesen.
Mit Bescheid der Zivildienstserviceagentur vom <Datum des Zuweisungsbescheides der Zivildienstserviceagentur> wurde ich zur Ableistung des ordentlichen Zivildienstes vom <Beginndatum des Zivildienstes laut Bescheid> bis <Enddatum des Zivildienstes laut Bescheid> der Einrichtung <Name der Einrichtung, der du zugewiesen wurdest> zugewiesen.
Beweis: Bescheid der Zivildienstserviceagentur vom <Datum des Bescheides>
Ich wohne seit 1. September 2021, somit schon seit einem Zeitpunkt, der vor der Zuweisung zum ordentlichen Zivildienst lag, in der in meinem verfahrensgegenständlichen Antrag angegeben Wohnung und trage die anteiligen Wohnkosten, wie sie im Antrag angegeben wurden. Die Wohnung bewohne ich als Mitglied einer Wohngemeinschaft, die Kosten werden nach Köpfen aufgeteilt, auf mich entfallen für anteilige Miete und Betriebskosten <Höhe der monatlichen Kosten für Miete und Betriebskosten, OHNE Internet/Strom/Gas/Fernwärme etc.>. Tatsächlich leiste ich monatliche Zahlungen in Höhe von <Höhe der tatsächlichen Kosten, die du dem Hauptmieter überweist>, darin enthalten sind auch die anteiligen Kosten für Energie, Internet etc.
Die Wohnung habe ich zur Absolvierung meiner Ausbildung an der <Name der Universität> bezogen. Ich studiere seit <Semester, in dem du zu studieren begonnen hast> <Studienbezeichnung, zB Betriebswirtschaftslehre, Publizistik, Rechtswissenschaften etc.>.
Beweis: Studienbestätigung <der Beschwerde fügst du die Kopie einer aktuellen Studienbestätigung bei, aus der hervorgeht, seit wann du studierst>
Es entspricht dem Wesen einer Wohngemeinschaft, dass die Kosten zwischen den Mitgliedern der Wohngemeinschaft aufgeteilt werden, um die an sich hohen Wohnkosten, die pro Person zu tragen sind, zu minimineren. Würde ich infolge der Zuweisungs zum Zivildienst aus der Wohngemeinschaft ausziehen, würden meine Mitbewohner sich einen anderen dritten Mitbewohner suchen, der mein Zimmer anmietet. Ein Rückzug nach Ableistung des ordentlichen Zivildienstes wäre mir nicht mehr möglich, weil mein (dann) ehemaliges Zimmer nicht mehr frei wäre.
Beweis: PV, Zeuge <Name und Anschrift deiner Mitbewohner, die vor dem BVwG bestätigen können, dass sie sich einen neuen Mitbewohner geholt hätten, wenn du ausgezogen wärst und du danach nicht mehr zurückkommen hättest können>
Bei der von mir bewohnten Wohngemeinschaft handelt es sich somit um einen Heimplatz iSd § 31 Abs. 2 Z 3 HGG 2001, weil ich die Nutzung nicht (vorübergehend) ruhend stellen kann.
Der Verfassungsgerichtshof hat die Wortfolge "als Eigentümer oder Miteigentümer oder Hauptmieter" in § 31 Abs 2 Z 2 HGG 2001 mit Ablauf des 30. Juni 2023 als verfassungswidrig aufgehoben (vgl. VfGH 07.03.2022, G201/2021 ua). Zweifelsfrei würde diese Bestimmung in der vom Verfassungsgerichtshof bereinigten Fassung auf mich zutreffen. Aufgrund der Einräumung einer Reparaturfrist bis 30. Juni 2023 muss ich die als verfassungswidrig erkannte Fassung dieser Bestimmung gegen mich gelten lassen. Dies ändert jedoch nichts daran, dass § 31 Abs. 2 Z 3 HGG 2001 auf den gegenständlichen Fall Anwendung findet. Der Gesetzgeber hat zwar zwischen Wohngemeinschaften (Z 2) und Heimplätzen (Z 3) grundsätzlich unterschieden, mit Z 2 aber keine Regelung geschaffen, die die Anwendbarkeit anderer Anspruchsgrundlagen auf Wohngemeinschaften ausschließen würde. Der Heimplatz wird in Z 3 (oder an anderen Stellen des Gesetzes) nämlich nicht legaldefiniert. Auch aus den Materialien ergibt sich nicht, dass eine Wohngemeinschaft nicht auch "Heimplatz" iSd Z 3 sein kann. Im Gegenteil bietet Z 2 die allgemeinere Möglichkeit, Wehr- oder Zivildienstleistenden, die (aus welchem Grund immer) in einer Wohngemeinschaft leben, Wohnkostenbeihilfe zu begehren. Die Bestimmung der Z 3 wiederum beschränkt sich auf die Möglichkeit, Wohnkostenbehilfe nur in jenen Fällen wie meinem zu gewähren, in denen eine explizit zur Absolvierung einer Ausbildung bezogene Unterkunft ("Heimplatz") die "eigene Wohnung" iSd § 31 Abs. 1 HGG 2001 darstellt. Wenngleich der Anwendungsbereich der Z 3 einerseits durch das Erfordernis eines Zusammenhangs mit einer Ausbildung eingeschränkt ist, werden weitere Voraussetzungen (wie insbesondere die als verfassungswidrig festgestellte "Haupteigentümereigenschaft") nicht vorausgesetzt. Es handelt sich somit um eine gesonderte, auf meinen Fall anwendbare Anspruchsgrundlage. Auch eine Wohngemeinschaft kann "Heimplatz" iSd § 31 Abs. 2 Z 3 HGG 2001 sein.
Das Heerespersonalamt hat den angefochtenen Bescheid somit durch die Abweisung meines Antrages mit Rechtswidrigkeit behaftet.
Ich stelle daher den
Antrag,
das Bundesverwaltungsgericht möge nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung der Beschwerde stattgeben und
1. in der Sache selbst entscheiden und den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass meinem Antrag auf Zuerkennung der Wohnkostenbeihilfe im vollen Umfang stattgegeben wird
2. in eventu
den angefochtenen Bescheid aufheben und die Sache zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückverweisen.
<Ort>, <Datum> <Unterschrift>
******
Die mit eckigen Klammern umrandeten Bereiche musst du entsprechend befüllen. Die adaptierte Beschwerde schickst du eingeschrieben an das Heerespersonalamt. Die erforderlichen Beilagen (Studienbestätigung, Bescheid der Zivildienstserviceagentur) legst du ebenfalls bei.
> Vielen Dank für Ihre Hilfe, ich habe vor Beschwerde gegen den Bescheid
> einzulegen.
>
> Im Gesetz ist doch eine eigene Wohnung auch so definiert:
>
> 3. die der Anspruchsberechtigte als Heimplatz zum Zweck der Absolvierung
> einer Ausbildung benötigt und deren Nutzung er für die Dauer seiner
> Anspruchsberechtigung nicht ruhend stellen kann.
>
> Ich denke, dass das doch auf mich zutreffen sollte. Die Wohnung brauche ich
> in Wien, da ich Übungen/Seminare in Präsenz an der Uni machen muss. Noch
> bevor ich mein Aufschub annulliert würde habe ich mein Semester geplant und
> hätte viele Übungen an der Uni besucht. Ruhend Stellen kann ich die Wohnung
> nicht, weil sich ja 2 andere Mieter in der Wohnung befinden, die sich die
> Miete nicht zweit leisten können, und ich dann nach den Zivildienst keine
> Wohnung mehr habe für meine Ausbildung.
Das ist natürlich an sich keine schlechte Idee. In der Praxis sehe ich da aber trotzdem geringe Chancen. Gleichzeitig schadet die Beschwerde natürlich nicht. Die üblichen 30 € Gerichtsgebühr entfallen nämlich nach § 57 HGG bzw. § 72 ZDG.
Außer die Kosten für Papier/Tinte und Porto hast du somit nichts zu verlieren.
Zu bedenken ist aber trotzdem, dass die von dir zitierte Z 3 offensichtlich Studentenheime ("Heimplatz") anspricht. In der Regierungsvorlage (ErlRV 509 BlgNR XXVI. GP, ad Art. 3 Z 10; https://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XX ... 738786.pdf ) wird nämlich einleitend explizit zwischen Wohngemeinschaften einerseits und Heimplätzen andererseits unterschieden. Wohnkostenbeihilfe gibt es für Heimplätze auch nur, wenn der Heimplatz für die Dauer des Wehr- oder Zivildienstes ohne Gefahr des Verlustes des Heimplatzes nicht ruhend gestellt werden kann. Das betrifft also Fälle, wo man den Heimplatz nicht für die erforderlichen 9 Monate vorübergehend karenzieren kann. In der Praxis wird es bei Heimplätzen idR wohl nicht möglich sein, zu sagen, man will für ein paar Monate weg und dann den Heimplatz wieder zurück haben. Das wäre zwar wohl bei dir vergleichbar (die beiden Mitbewohner würden sich wohl in der Zwischenzeit einen anderen Dritten suchen, der dein Zimmer gegen Entgelt bezieht), trotzdem wird die Wohnung vom BVwG wohl nicht als "Heimplatz" anerkannt werden. Das BVwG wird sich wohl auf den Standpunkt stellen, "Heimplätze" sind eben nur Studentenheimplätze, die Regelungen für Wohngemeinschaften finden sich in Z 2, die aber bis 30. Juni 2023 in ihrer verfassungswidrigen Fassung anzuwenden sind.
Ganz nebenbei muss ich sagen, dass ich nicht verstehe, weshalb der VfGH in diesem Fall eine Reparaturfrist gesetzt hat. Ganz offensichtlich entspricht die Aufhebung der Wortfolge dem ursprünglich dokumentierten Willen des Gesetzgebers, tatsächlich ist nicht damit zu rechnen, dass mit einer sofortigen Aufhebung eine unintendierte Kostenflut auf den Bund zukäme. Auch eine tatsächliche "Reparatur" ist nicht zu erwarten. Das Gesetz könnte ohne Reparaturfrist sofort richtig und im eigentlichen Sinn des Gesetzgebers angewendet werden, hätte der VfGH keine Reparaturfrist gesetzt.
Die Beschwerde könnte in etwa so aufgebaut sein:
**********
An das
Heerespersonalamt
Roßauer Lände 1
1090 Wien
EINSCHREIBEN
Betrifft: Beschwerde gegen den Bescheid vom 28. März 2022 zu <Geschäftszahl, das ist das Zeichen das rechts oben auf der ersten Seite mit GZ P15... beginnt>
Gegen den im Betreff bezeichneten Bescheid, zugestellt am 30. März 2022 erhebe ich binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und begründe diese wie folgt:
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde mein Antrag auf Zuerkennung der Wohnkostenbeihilfe abgewiesen.
Mit Bescheid der Zivildienstserviceagentur vom <Datum des Zuweisungsbescheides der Zivildienstserviceagentur> wurde ich zur Ableistung des ordentlichen Zivildienstes vom <Beginndatum des Zivildienstes laut Bescheid> bis <Enddatum des Zivildienstes laut Bescheid> der Einrichtung <Name der Einrichtung, der du zugewiesen wurdest> zugewiesen.
Beweis: Bescheid der Zivildienstserviceagentur vom <Datum des Bescheides>
Ich wohne seit 1. September 2021, somit schon seit einem Zeitpunkt, der vor der Zuweisung zum ordentlichen Zivildienst lag, in der in meinem verfahrensgegenständlichen Antrag angegeben Wohnung und trage die anteiligen Wohnkosten, wie sie im Antrag angegeben wurden. Die Wohnung bewohne ich als Mitglied einer Wohngemeinschaft, die Kosten werden nach Köpfen aufgeteilt, auf mich entfallen für anteilige Miete und Betriebskosten <Höhe der monatlichen Kosten für Miete und Betriebskosten, OHNE Internet/Strom/Gas/Fernwärme etc.>. Tatsächlich leiste ich monatliche Zahlungen in Höhe von <Höhe der tatsächlichen Kosten, die du dem Hauptmieter überweist>, darin enthalten sind auch die anteiligen Kosten für Energie, Internet etc.
Die Wohnung habe ich zur Absolvierung meiner Ausbildung an der <Name der Universität> bezogen. Ich studiere seit <Semester, in dem du zu studieren begonnen hast> <Studienbezeichnung, zB Betriebswirtschaftslehre, Publizistik, Rechtswissenschaften etc.>.
Beweis: Studienbestätigung <der Beschwerde fügst du die Kopie einer aktuellen Studienbestätigung bei, aus der hervorgeht, seit wann du studierst>
Es entspricht dem Wesen einer Wohngemeinschaft, dass die Kosten zwischen den Mitgliedern der Wohngemeinschaft aufgeteilt werden, um die an sich hohen Wohnkosten, die pro Person zu tragen sind, zu minimineren. Würde ich infolge der Zuweisungs zum Zivildienst aus der Wohngemeinschaft ausziehen, würden meine Mitbewohner sich einen anderen dritten Mitbewohner suchen, der mein Zimmer anmietet. Ein Rückzug nach Ableistung des ordentlichen Zivildienstes wäre mir nicht mehr möglich, weil mein (dann) ehemaliges Zimmer nicht mehr frei wäre.
Beweis: PV, Zeuge <Name und Anschrift deiner Mitbewohner, die vor dem BVwG bestätigen können, dass sie sich einen neuen Mitbewohner geholt hätten, wenn du ausgezogen wärst und du danach nicht mehr zurückkommen hättest können>
Bei der von mir bewohnten Wohngemeinschaft handelt es sich somit um einen Heimplatz iSd § 31 Abs. 2 Z 3 HGG 2001, weil ich die Nutzung nicht (vorübergehend) ruhend stellen kann.
Der Verfassungsgerichtshof hat die Wortfolge "als Eigentümer oder Miteigentümer oder Hauptmieter" in § 31 Abs 2 Z 2 HGG 2001 mit Ablauf des 30. Juni 2023 als verfassungswidrig aufgehoben (vgl. VfGH 07.03.2022, G201/2021 ua). Zweifelsfrei würde diese Bestimmung in der vom Verfassungsgerichtshof bereinigten Fassung auf mich zutreffen. Aufgrund der Einräumung einer Reparaturfrist bis 30. Juni 2023 muss ich die als verfassungswidrig erkannte Fassung dieser Bestimmung gegen mich gelten lassen. Dies ändert jedoch nichts daran, dass § 31 Abs. 2 Z 3 HGG 2001 auf den gegenständlichen Fall Anwendung findet. Der Gesetzgeber hat zwar zwischen Wohngemeinschaften (Z 2) und Heimplätzen (Z 3) grundsätzlich unterschieden, mit Z 2 aber keine Regelung geschaffen, die die Anwendbarkeit anderer Anspruchsgrundlagen auf Wohngemeinschaften ausschließen würde. Der Heimplatz wird in Z 3 (oder an anderen Stellen des Gesetzes) nämlich nicht legaldefiniert. Auch aus den Materialien ergibt sich nicht, dass eine Wohngemeinschaft nicht auch "Heimplatz" iSd Z 3 sein kann. Im Gegenteil bietet Z 2 die allgemeinere Möglichkeit, Wehr- oder Zivildienstleistenden, die (aus welchem Grund immer) in einer Wohngemeinschaft leben, Wohnkostenbeihilfe zu begehren. Die Bestimmung der Z 3 wiederum beschränkt sich auf die Möglichkeit, Wohnkostenbehilfe nur in jenen Fällen wie meinem zu gewähren, in denen eine explizit zur Absolvierung einer Ausbildung bezogene Unterkunft ("Heimplatz") die "eigene Wohnung" iSd § 31 Abs. 1 HGG 2001 darstellt. Wenngleich der Anwendungsbereich der Z 3 einerseits durch das Erfordernis eines Zusammenhangs mit einer Ausbildung eingeschränkt ist, werden weitere Voraussetzungen (wie insbesondere die als verfassungswidrig festgestellte "Haupteigentümereigenschaft") nicht vorausgesetzt. Es handelt sich somit um eine gesonderte, auf meinen Fall anwendbare Anspruchsgrundlage. Auch eine Wohngemeinschaft kann "Heimplatz" iSd § 31 Abs. 2 Z 3 HGG 2001 sein.
Das Heerespersonalamt hat den angefochtenen Bescheid somit durch die Abweisung meines Antrages mit Rechtswidrigkeit behaftet.
Ich stelle daher den
Antrag,
das Bundesverwaltungsgericht möge nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung der Beschwerde stattgeben und
1. in der Sache selbst entscheiden und den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass meinem Antrag auf Zuerkennung der Wohnkostenbeihilfe im vollen Umfang stattgegeben wird
2. in eventu
den angefochtenen Bescheid aufheben und die Sache zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückverweisen.
<Ort>, <Datum> <Unterschrift>
******
Die mit eckigen Klammern umrandeten Bereiche musst du entsprechend befüllen. Die adaptierte Beschwerde schickst du eingeschrieben an das Heerespersonalamt. Die erforderlichen Beilagen (Studienbestätigung, Bescheid der Zivildienstserviceagentur) legst du ebenfalls bei.
Re: Wohnkostenbeihilfe Abgelehnt
Danke dir, ich werde dem Heerespersonalamt demnächst schreiben. Momentan ist mein Studium beurlaubt (dadurch habe ich keine aktuelle studienbestätigung) aber das studienblatt für 2022 steht mir weiterhin zur Verfügung, welche Daten beinhaltet, wann ich begonnen habe.
Re: Wohnkostenbeihilfe Abgelehnt
Whizzley hat geschrieben:
> Danke dir, ich werde dem Heerespersonalamt demnächst schreiben. Momentan
> ist mein Studium beurlaubt (dadurch habe ich keine aktuelle
> studienbestätigung) aber das studienblatt für 2022 steht mir weiterhin zur
> Verfügung, welche Daten beinhaltet, wann ich begonnen habe.
Sofern der rechtlich relevante Zeitpunkt der Zustellung tatsächlich am 30. März 2022 war, läuft die Beschwerdefrist am 27. April 2022 ab. Es reicht, wenn du die Beschwerde am 27. April 2022 zur Post bringst (Poststempel). Solltest du die Beschwerde danach einrbringen, wird sie zurückgewiesen werden. Der Bescheid, mit dem dein Antrag abgewiesen wurde, wäre dann sofort rechtskräftig und das Verfahren jedenfalls beendet.
> Danke dir, ich werde dem Heerespersonalamt demnächst schreiben. Momentan
> ist mein Studium beurlaubt (dadurch habe ich keine aktuelle
> studienbestätigung) aber das studienblatt für 2022 steht mir weiterhin zur
> Verfügung, welche Daten beinhaltet, wann ich begonnen habe.
Sofern der rechtlich relevante Zeitpunkt der Zustellung tatsächlich am 30. März 2022 war, läuft die Beschwerdefrist am 27. April 2022 ab. Es reicht, wenn du die Beschwerde am 27. April 2022 zur Post bringst (Poststempel). Solltest du die Beschwerde danach einrbringen, wird sie zurückgewiesen werden. Der Bescheid, mit dem dein Antrag abgewiesen wurde, wäre dann sofort rechtskräftig und das Verfahren jedenfalls beendet.
Re: Wohnkostenbeihilfe Abgelehnt
Servus!
Nach einer langen Pause meld ich mich wieder mit einem Update bezüglich der Wohnkostenbeihilfe. Das Heerespersonalamt hat den Erhalt der Beschwerde gegen den Bescheid bestätigt und hat diese zur Entscheidung an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet. Nun ist seit dem Einreichen der Beschwerde (28.03. 2022) bis heute (04.07.2022) keine Antwort mehr retour gekommen. Ich frage mich wie lange das noch dauern wird.
Nach einer langen Pause meld ich mich wieder mit einem Update bezüglich der Wohnkostenbeihilfe. Das Heerespersonalamt hat den Erhalt der Beschwerde gegen den Bescheid bestätigt und hat diese zur Entscheidung an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet. Nun ist seit dem Einreichen der Beschwerde (28.03. 2022) bis heute (04.07.2022) keine Antwort mehr retour gekommen. Ich frage mich wie lange das noch dauern wird.
Re: Wohnkostenbeihilfe Abgelehnt
Whizzley hat geschrieben:
> Servus!
>
> Nach einer langen Pause meld ich mich wieder mit einem Update bezüglich der
> Wohnkostenbeihilfe. Das Heerespersonalamt hat den Erhalt der Beschwerde
> gegen den Bescheid bestätigt und hat diese zur Entscheidung an das
> Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet. Nun ist seit dem Einreichen der
> Beschwerde (28.03. 2022) bis heute (04.07.2022) keine Antwort mehr retour
> gekommen. Ich frage mich wie lange das noch dauern wird.
Ach, da würde ich mir noch keine allzugroßen Gedanken machen. Das BVwG ist nicht gerade für seine hohe Entscheidungsgeschwindigkeit bekannt. Das hat sich zwar zuletzt, seit die Anzahl der Beschwerden in Asylangelegenheiten deutlich zurückgegangen ist, etwas gebessert, aber die verstrichenen 3 Monate sind noch nicht auffällig. An sich gilt eine allgemeine Entscheidungsfrist von 6 Monaten ab Vorlage an das BVwG. Je nach Richter wird diese Frist eingehalten oder auch nicht. Momentan befinden wir uns aber noch innerhalb der Entscheidungsfrist. Theoretisch könntest du ab Überschreiten der Entscheidungsfrist einen Fristsetzungsantrag an den VwGH stellen. Dafür brauchst du aber einen Rechtsanwalt - die pauschalen Kosten (wenn sich ein Anwalt findet, der zu diesen Kosten arbeitet) würden dir zwar zurückerstattet werden, die Sinnhaftigkeit ist aber trotzdem fraglich. Es kann zwar sein, dass das BVwG deinen Akt dann gleich in Bearbeitung nimmt, genausogut ist es aber möglich, dass der Akt dem VwGH vorgelegt wird und dann verzögert sich das Ganze nur noch mehr. Ich würde derzeit weiter abwarten.
> Servus!
>
> Nach einer langen Pause meld ich mich wieder mit einem Update bezüglich der
> Wohnkostenbeihilfe. Das Heerespersonalamt hat den Erhalt der Beschwerde
> gegen den Bescheid bestätigt und hat diese zur Entscheidung an das
> Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet. Nun ist seit dem Einreichen der
> Beschwerde (28.03. 2022) bis heute (04.07.2022) keine Antwort mehr retour
> gekommen. Ich frage mich wie lange das noch dauern wird.
Ach, da würde ich mir noch keine allzugroßen Gedanken machen. Das BVwG ist nicht gerade für seine hohe Entscheidungsgeschwindigkeit bekannt. Das hat sich zwar zuletzt, seit die Anzahl der Beschwerden in Asylangelegenheiten deutlich zurückgegangen ist, etwas gebessert, aber die verstrichenen 3 Monate sind noch nicht auffällig. An sich gilt eine allgemeine Entscheidungsfrist von 6 Monaten ab Vorlage an das BVwG. Je nach Richter wird diese Frist eingehalten oder auch nicht. Momentan befinden wir uns aber noch innerhalb der Entscheidungsfrist. Theoretisch könntest du ab Überschreiten der Entscheidungsfrist einen Fristsetzungsantrag an den VwGH stellen. Dafür brauchst du aber einen Rechtsanwalt - die pauschalen Kosten (wenn sich ein Anwalt findet, der zu diesen Kosten arbeitet) würden dir zwar zurückerstattet werden, die Sinnhaftigkeit ist aber trotzdem fraglich. Es kann zwar sein, dass das BVwG deinen Akt dann gleich in Bearbeitung nimmt, genausogut ist es aber möglich, dass der Akt dem VwGH vorgelegt wird und dann verzögert sich das Ganze nur noch mehr. Ich würde derzeit weiter abwarten.
Re: Wohnkostenbeihilfe Abgelehnt
Nun neigt sich mein Zivildienst schon langsam dem Ende zu (bin mit diesem Monat dann fertig) und eine Antwort habe ich noch immer nicht erhalten. Mittlerweile bin ich mir nicht mehr sicher, ob mein Schreiben überhaupt behandelt wurde.
Re: Wohnkostenbeihilfe Abgelehnt
Whizzley hat geschrieben:
> Nun neigt sich mein Zivildienst schon langsam dem Ende zu (bin mit diesem
> Monat dann fertig) und eine Antwort habe ich noch immer nicht erhalten.
> Mittlerweile bin ich mir nicht mehr sicher, ob mein Schreiben überhaupt
> behandelt wurde.
Du hast selbst geschrieben, dass das Heerespersonalamt den Eingang deiner Beschwerde und die Weiterleitung ans BVwG bestätigt hat. Dann kann die Beschwerde grundsätzlich nicht "untergegangen" sein. Da du Partei des Verfahrens bist, steht dir jederzeit das Recht zu, in Akten Einsicht zu nehmen. Du kannst also beim BVwG Akteneinsicht begehren. Dir muss der Gerichtsakt dann vorgelegt werden und du kannst dir davon Kopien oder Fotos machen. Dann siehst du, ob bzw. was dort bisher passiert ist. Genausogut kannst du natürlich auch einfach mal anfragen, wie es um den Stand deines Verfahrens bestellt ist.
Wie schon zuletzt geschrieben, haben sich die Verfahrensdauern beim BVwG etwas gebessert. Dass die 6-monatige Entscheidungsfrist eingehalten wird, ist aber trotz der momentan verhältnismäßig niedrigeren Anhängigkeitsstände nicht garantiert.
Eine längere Bearbeitungsdauer kann auch ein gutes Zeichen sein, weil der zuständige Richter das Verfahren nicht vom Tisch weg abweisend entscheidet.
Wenn du mehr über den aktuellen Stand des Verfahrens wissen willst, ruf mal beim BVwG an, gib deinen Namen, die Geschäftszahl des Bescheides des Heerespersonalamts und das Datum des Bescheides sowie deiner Beschwerde an, lass dir das Aktenzeichen des BVwG geben und erfrage den Stand des Verfahrens. Entweder du erhältst bereits telefonisch eine rudimentäre Auskunft, oder du wirst auf eine schriftliche Eingabe/die Akteneinsicht verwiesen. Dann kannst du immer noch vor Ort persönlich Akteneinsicht nehmen oder mit einer schriftlichen Eingabe um Information zum Verfahrensstand ersuchen.
> Nun neigt sich mein Zivildienst schon langsam dem Ende zu (bin mit diesem
> Monat dann fertig) und eine Antwort habe ich noch immer nicht erhalten.
> Mittlerweile bin ich mir nicht mehr sicher, ob mein Schreiben überhaupt
> behandelt wurde.
Du hast selbst geschrieben, dass das Heerespersonalamt den Eingang deiner Beschwerde und die Weiterleitung ans BVwG bestätigt hat. Dann kann die Beschwerde grundsätzlich nicht "untergegangen" sein. Da du Partei des Verfahrens bist, steht dir jederzeit das Recht zu, in Akten Einsicht zu nehmen. Du kannst also beim BVwG Akteneinsicht begehren. Dir muss der Gerichtsakt dann vorgelegt werden und du kannst dir davon Kopien oder Fotos machen. Dann siehst du, ob bzw. was dort bisher passiert ist. Genausogut kannst du natürlich auch einfach mal anfragen, wie es um den Stand deines Verfahrens bestellt ist.
Wie schon zuletzt geschrieben, haben sich die Verfahrensdauern beim BVwG etwas gebessert. Dass die 6-monatige Entscheidungsfrist eingehalten wird, ist aber trotz der momentan verhältnismäßig niedrigeren Anhängigkeitsstände nicht garantiert.
Eine längere Bearbeitungsdauer kann auch ein gutes Zeichen sein, weil der zuständige Richter das Verfahren nicht vom Tisch weg abweisend entscheidet.
Wenn du mehr über den aktuellen Stand des Verfahrens wissen willst, ruf mal beim BVwG an, gib deinen Namen, die Geschäftszahl des Bescheides des Heerespersonalamts und das Datum des Bescheides sowie deiner Beschwerde an, lass dir das Aktenzeichen des BVwG geben und erfrage den Stand des Verfahrens. Entweder du erhältst bereits telefonisch eine rudimentäre Auskunft, oder du wirst auf eine schriftliche Eingabe/die Akteneinsicht verwiesen. Dann kannst du immer noch vor Ort persönlich Akteneinsicht nehmen oder mit einer schriftlichen Eingabe um Information zum Verfahrensstand ersuchen.
Re: Wohnkostenbeihilfe Abgelehnt
Mit 02.01.2023 hab ich nun ein Schreiben vom BVwG erhalten und meine Beschwerde wurde als unbegründet abgewiesen. Dies habe ich bereits befürchtet, da wegen der Ziffer im Gesetz mein Anliegen einfach abgelehnt werden "muss". Ich danke trotzdem für die ganze Unterstützung und Hilfsbereitschaft.
Re: Wohnkostenbeihilfe Abgelehnt
Whizzley hat geschrieben:
> Mit 02.01.2023 hab ich nun ein Schreiben vom BVwG erhalten und meine
> Beschwerde wurde als unbegründet abgewiesen. Dies habe ich bereits
> befürchtet, da wegen der Ziffer im Gesetz mein Anliegen einfach abgelehnt
> werden "muss". Ich danke trotzdem für die ganze Unterstützung und
> Hilfsbereitschaft.
Das ist natürlich schade, an sich wäre unsere Argumentation durchaus für eine Beschwerdestattgabe tauglich gewesen. Kannst du vielleicht die Entscheidung hier reinstellen? (Gescannt, geschwärzte persönliche Daten)
Das kann für künftige Fälle helfen.
Grundsätzlich steht dir natürlich noch die Möglichkeit offen, gegen das Erkenntnis des BVwG Beschwerde an den VfGH zu erheben und/oder eine außerordentliche Revision an den VwGH. Für beide brauchst du einen Rechtsanwalt, der natürlich kostet. Wenn du aber, was für Zivis nicht unüblich wäre, über kein wesentliches Vermögen und Einkommen verfügst, kannst du um die Gewährung von Verfahrenshilfe ansuchen. Dir wird dann ein Rechtsanwalt kostenlos zur Verfügung gestellt, die Eingabegebühr für die Beschwerde/Revision entfällt. Ein gewisses finanzielles Restrisiko für den Fall des Unterliegens bleibt natürlich, dieses ist aber durch die Verfahrenshilfe, die deine Kosten (Anwalt, Eingabegebühren) deckt, hinsichtlich der Höhe stark reduziert. Ob das alles Sinn macht, hängt auch von der Entscheidungsbegründung des BVwG ab.
> Mit 02.01.2023 hab ich nun ein Schreiben vom BVwG erhalten und meine
> Beschwerde wurde als unbegründet abgewiesen. Dies habe ich bereits
> befürchtet, da wegen der Ziffer im Gesetz mein Anliegen einfach abgelehnt
> werden "muss". Ich danke trotzdem für die ganze Unterstützung und
> Hilfsbereitschaft.
Das ist natürlich schade, an sich wäre unsere Argumentation durchaus für eine Beschwerdestattgabe tauglich gewesen. Kannst du vielleicht die Entscheidung hier reinstellen? (Gescannt, geschwärzte persönliche Daten)
Das kann für künftige Fälle helfen.
Grundsätzlich steht dir natürlich noch die Möglichkeit offen, gegen das Erkenntnis des BVwG Beschwerde an den VfGH zu erheben und/oder eine außerordentliche Revision an den VwGH. Für beide brauchst du einen Rechtsanwalt, der natürlich kostet. Wenn du aber, was für Zivis nicht unüblich wäre, über kein wesentliches Vermögen und Einkommen verfügst, kannst du um die Gewährung von Verfahrenshilfe ansuchen. Dir wird dann ein Rechtsanwalt kostenlos zur Verfügung gestellt, die Eingabegebühr für die Beschwerde/Revision entfällt. Ein gewisses finanzielles Restrisiko für den Fall des Unterliegens bleibt natürlich, dieses ist aber durch die Verfahrenshilfe, die deine Kosten (Anwalt, Eingabegebühren) deckt, hinsichtlich der Höhe stark reduziert. Ob das alles Sinn macht, hängt auch von der Entscheidungsbegründung des BVwG ab.
Re: Wohnkostenbeihilfe Abgelehnt
Das Erkenntnis wurde mittlerweile im RIS veröffentlicht: https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Bvw ... 2_1_00.pdf
Besonders ärgerlich ist, dass der Gesetzgeber die Verfassungswidrigkeit mittlerweile mit 1. Jänner 2023 behoben hat. Die Entscheidung des BVwG datiert jedoch auf den 29. Dezember 2022, wo noch die schon als verfassungswidrig erkannte Fassung in Geltung stand.
Die Argumentation des Verwaltungsgerichts überzeugt mMn nicht. Die Richterin behauptet, es sei "völlig unzweifelhaft unter Heimplatz im Sinne der bezogenen Gesetzesstelle eine Räumlichkeit in einem Studenten- oder Lehrlingswohnheim" zu verstehen. Wenn das so unzweifelhaft wäre, hätte der Gesetzgeber das aber so ins Gesetz schreiben können. Nirgends steht, dass ein Heimplatz in einem Studenten- oder Lehrlingswohnheim liegen muss. Dass der Untermietvertrag auf unbestimmte Zeit abgeschlossen wurde, hat mit dem Zweck der Miete auch nichts zu tun. Du weißst halt noch nicht, wie lange dein Studium dauert. Dass du vor diesem Hintergrund einen unbefristeten Mietvertrag abschließt, den du ja jederzeit kündigen kannst, steht der Absicht einer nur temporären Nutzung während der Ausbildung nicht entgegen.
Offensichtlich wurde das Erkenntnis noch schnell vor Inkrafttreten der neuen Regelung zusammengeschustert, damit dir ja keine Wohnkostenbeihilfe zuerkannt werden muss. Das lässt schon gewisse Zweifel an der Unparteilichkeit der Richterin aufkommen, ändert aber an sich nichts. Natürlich könnte man es mit einer ao. Revision probieren, dass der VwGH diese zulässt, ist aber unwahrscheinlich, weil die Frage, ob ein Heimplatz vorliegt, wohl keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung darstellen wird, die zu Erhebung der Revision berechtigt.
Auch wenn es für dich leider bitter gelaufen ist: In Zukunft sollte die über viele Jahre herrschende Ungerechtigkeit, wonach für Wohngemeinschaften keine WKB gebührt, beseitigt sein, weil endlich eine insofern faire Regelung geschaffen wurde.
Besonders ärgerlich ist, dass der Gesetzgeber die Verfassungswidrigkeit mittlerweile mit 1. Jänner 2023 behoben hat. Die Entscheidung des BVwG datiert jedoch auf den 29. Dezember 2022, wo noch die schon als verfassungswidrig erkannte Fassung in Geltung stand.
Die Argumentation des Verwaltungsgerichts überzeugt mMn nicht. Die Richterin behauptet, es sei "völlig unzweifelhaft unter Heimplatz im Sinne der bezogenen Gesetzesstelle eine Räumlichkeit in einem Studenten- oder Lehrlingswohnheim" zu verstehen. Wenn das so unzweifelhaft wäre, hätte der Gesetzgeber das aber so ins Gesetz schreiben können. Nirgends steht, dass ein Heimplatz in einem Studenten- oder Lehrlingswohnheim liegen muss. Dass der Untermietvertrag auf unbestimmte Zeit abgeschlossen wurde, hat mit dem Zweck der Miete auch nichts zu tun. Du weißst halt noch nicht, wie lange dein Studium dauert. Dass du vor diesem Hintergrund einen unbefristeten Mietvertrag abschließt, den du ja jederzeit kündigen kannst, steht der Absicht einer nur temporären Nutzung während der Ausbildung nicht entgegen.
Offensichtlich wurde das Erkenntnis noch schnell vor Inkrafttreten der neuen Regelung zusammengeschustert, damit dir ja keine Wohnkostenbeihilfe zuerkannt werden muss. Das lässt schon gewisse Zweifel an der Unparteilichkeit der Richterin aufkommen, ändert aber an sich nichts. Natürlich könnte man es mit einer ao. Revision probieren, dass der VwGH diese zulässt, ist aber unwahrscheinlich, weil die Frage, ob ein Heimplatz vorliegt, wohl keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung darstellen wird, die zu Erhebung der Revision berechtigt.
Auch wenn es für dich leider bitter gelaufen ist: In Zukunft sollte die über viele Jahre herrschende Ungerechtigkeit, wonach für Wohngemeinschaften keine WKB gebührt, beseitigt sein, weil endlich eine insofern faire Regelung geschaffen wurde.
Re: Wohnkostenbeihilfe Abgelehnt
Alles klar.