Beim Einparken eriwscht ohne Fahrerlaubnis (wurde vorrübergehend entzogen) (Strafe schon angekommen)

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RuheinPerson
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Beim Einparken eriwscht ohne Fahrerlaubnis (wurde vorrübergehend entzogen) (Strafe schon angekommen)

Beitrag von RuheinPerson »

Hallo,

und zwar hat man mir am 05.04.2016 die Fahrerlaubnis entzogen. Ab diesem Zeitpunkt habe ich keinen einzigen KTW mehr bewegt, außer am 22.04.2016, denn da habe ich den KTW nur max. 3-4 Meter in die Garage zurückgeschoben, dabei hat der stellvertretender "Chef" mich dabei erwischt.
Nach Monaten ist die Strafe da.

Also am 22.04.2016 sind der Fahrer (ebenfalls Zivi) und ich gleich nach´m Dienstbeginn (um 06:00) runtergegangen um den KTW zu desinfizieren (war sogar eine Fleißarbeit, denn wir desinifizierten immer mittags). Um die Trage und das restliche Zeug herauszubekommen müssen wir immer max. 3-4 Meter vorfahren. Als wir dann fertig waren, haben wir angefangen die herumliegenden Sachen wegzuräumen. Als ich vorher schon fertig war, hatte ich die brilliante Idee dem Fahrer zu helfen und das Auto wieder zurück zu parken. So wie das Schicksal es wollte kam genau in dem Moment der stellvertretender "Chef" in die Garage und sah mich beim Einparken. Daraufhin schrie er mich mit voller Hass an ""Hearsd Hawara du dearfst net foahren und ich werde des weiterleiten!" (Ausdrucksweise!!!), darauf habe ich versucht ihm klar zu machen, dass ich nur helfen wollte und das es nur ein Einparken war und kein Fahren. Dieses "ihm klar zu machen" hat er als respektlos empfunden...

Naja werde definitiv einen Einspruch einreichen, aber weiß nur nicht was ich hineinschreiben soll. Außerdem ist die Garage auf einem Hof, nicht auf einer öffentlichen Straße. Ich finde das alles kindisch und nicht gerechtfertigt, weil bin vor dem Entzug fast tagtäglich mit dem KTW gefahren.., wenn ihr mir helfen könnt, wäre ich echt dankbar.

LINKS zu den Dokumenten

http://www.bilder-upload.eu/show.php?fi ... 108564.jpg

http://www.bilder-upload.eu/show.php?fi ... 108625.jpg
abschaffen
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Re: Beim Einparken eriwscht ohne Fahrerlaubnis (wurde vorrübergehend entzogen) (Strafe schon angekommen)

Beitrag von abschaffen »

RuheinPerson hat geschrieben:

> Naja werde definitiv einen Einspruch einreichen, aber weiß nur nicht was
> ich hineinschreiben soll.

Nichts außer: viewtopic.php?f=3&t=13116&p=82237#p82237

ZUERST wird im Ermittlungsverfahren der Sachverhalt zu klären sein. DANACH werden wir die verschiedenen Äußerungen und Handlungen rechtlich beurteilen.

Erfolgsaussichten: bewölkt, vereinzelt kommt die Sonne durch.

Probieren würde ich es trotzdem. :wink:
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Re: Beim Einparken eriwscht ohne Fahrerlaubnis (wurde vorrübergehend entzogen) (Strafe schon angekommen)

Beitrag von RuheinPerson »

Danke dir, bin schon am schreiben. :)
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Re: Beim Einparken eriwscht ohne Fahrerlaubnis (wurde vorrübergehend entzogen) (Strafe schon angekommen)

Beitrag von RuheinPerson »

Die Antwort kam früher als gedacht.
Soll ich besser ein schriftliches Dokument hinschicken oder persönlich einen Besuch abstatten?
Falls schriftlich, was gehört alles rein?

Danke im Vorraus!

LINK´s

http://www.bilder-upload.eu/show.php?fi ... 431773.jpg
http://www.bilder-upload.eu/show.php?fi ... 431786.jpg
Azby
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Re: Beim Einparken eriwscht ohne Fahrerlaubnis (wurde vorrübergehend entzogen) (Strafe schon angekommen)

Beitrag von Azby »

RuheinPerson hat geschrieben:
> Die Antwort kam früher als gedacht.
> Soll ich besser ein schriftliches Dokument hinschicken oder persönlich
> einen Besuch abstatten?
> Falls schriftlich, was gehört alles rein?
>
> Danke im Vorraus!
>
> LINK´s
>
> http://www.bilder-upload.eu/show.php?fi ... 431773.jpg
> http://www.bilder-upload.eu/show.php?fi ... 431786.jpg

Die Behörde versucht es sich natürlich hier sehr leicht zu machen, indem sie dir den Inhalt der Anzeige, der bereits 1 zu 1 in die Strafverfügung übernommen wurde, nunmehr 1 zu 1 in den Vorwurf, den sie dir machen, einbaut und dich (ohne vorher irgendwelche anderen Ermittlungsmaßnahmen zu setzen) sofort zur Rechtfertigung auffordert.
Da das dir vorgeworfene Delikt (§ 64 ZDG) explizit nur bei vorsätzlicher Begehung strafbar ist, gilt § 5 Abs 1 zweiter Satz VStG nicht, weshalb die volle Unschuldsvermutung greift und du betreffend dein (mangelndes) Verschulden gar nichts glaubhaft machen musst.

Grundsätzlich liegt es daher zunächst am Magistrat, den Sachverhalt zu klären, da auch die Anzeige schon eher dürftig ist. Die Vorgehensweise der Behörde, dich nur mit dem Vorbringen in der Anzeige zu konfrontieren und dich direkt zur Rechtfertigung für ein Verhalten aufzufordern, das objektiv noch gar nicht durch irgendwelche Beweismittel erwiesen sein kann, entspricht nicht den Anforderungen an ein faires Verfahren (Art. 6 EMRK, der auch die Unschuldsvermutung statuiert).

Wir werden daher zunächst nur die Stellungnahme abgeben, dass der Sachverhalt (ganz allgemein) bestritten wird und im ordentlichen Verwaltungsstrafverfahren zunächst durch vorherige Einleitung von Ermittlungsmaßnahmen der zugrundeliegende Sachverhalt geklärt werden soll und eine Stellungnahme zu den dann vorliegenden Vorwürfen und allfälligen Zeugenaussagen im Anschluss daran erfolgen wird.

Im Hinblick auf das dir vorgeworfene Delikt wäre (für die spätere Stellungnahme) noch interessant zu wissen, wer dein Vorgesetzter war/ist. Schließlich ist das Nichtbefolgen einer Weisung nur dann strafbar, wenn die Weisung vom Vorgesetzen erteilt wurde. In der Anzeige ist nur von "Herrn xxx" die Rede. Ist/War das dein Vorgesetzter? Wurde dir überhaupt mitgeteilt, wer dein Vorgesetzter ist/war? Du schreibst in der Überschrift, dass dir die Fahrerlaubnis vorübergehend entzogen wurde. Was meinst du mit vorübergehend? Wurde eine Zeitspanne genannt? Wie sah die Entziehung der Fahrerlaubnis konkret aus (mündlich, gibt es etwas Schriftliches?)? Wurde explizit auch gesagt, dass dieser Entzug auch für Fahrzeugbewegungen innerhalb der Garage gilt und nicht nur "draußen"?

Diese Antworten brauchen wir zwar jetzt für die kurze Stellungnahme noch nicht, es wird für die spätere "Rechtfertigung" aber erforderlich sein, diese Fragen zu klären. Je näher du zeitlich noch am Sachverhalt bist, desto besser wirst du dich daran erinnern können, weshalb ich die Fragen gleich stelle.

Die kurze Stellungnahme, in der wir den Magistrat auffordern, zunächst ein ordentliches Ermittlungsverfahren abzuhalten, verfassen wir dann danach.
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Re: Beim Einparken eriwscht ohne Fahrerlaubnis (wurde vorrübergehend entzogen) (Strafe schon angekommen)

Beitrag von RuheinPerson »

Erstmal danke für eure Bemühungen,

also der Herr XXX war mein Vorgesetzter und er war auch derjenige, der mir die Fahrerlaubnis "mündlich" entzogen hat. Er hat damals gesagt, dass er mir die Fahrerlaubnis (vorrübergehend) für eine Weile entziehen wird (nicht mehr und nicht weniger), aber habe sie nachher nie wieder bekommen (höchstwahrscheinlich wegen den neuen ZIVIS). Fazit: es gab nichts schriftliches und es war auch nie die Rede von "wann, wie, wo" ich das R.auto bewgen darf, einfach nur entzogen..
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Re: Beim Einparken eriwscht ohne Fahrerlaubnis (wurde vorrübergehend entzogen) (Strafe schon angekommen)

Beitrag von abschaffen »

Gut gesagt, Azby. Ähnliche Überlegungen zum Vorwurf "Fahrerlaubnis" hatte ich auch. Irgendjemand muss ihn ja auch zu dieser Tätigkeit eingeteilt haben, zu der minimale Rangiertätigkeiten anscheinend zwingend gehören und aus ökonomischen Gründen von allen Teilnehmern der Aktion auch durchgeführt werden müssen. Der Verbotspalaver des Sklaventreibers muss auch teleologisch interpretiert werden, weil es um die Vermeidung von Unfällen im öffentlichen Straßenverkehr ging und nicht um minimale Fahrzeugbewegungen auf dem eigenen Gelände ohne Passagiere und ohne den straßenverkehrsimmanenten entscheidend höheren Anforderungen an den Lenker.

Wofür gab es denn eigentlich ursprünglich das "Fahrverbot"? :lol:

Wie kann man sich den Bereich eigentlich vorstellen, auf dem rangiert wurde? Ist er physisch (Schranken, Tor...) von der nächsten Straße abgetrennt? Gibt es dort öffentlichen Fußgängerverkehr?

Der zweite Vorwurf enthält nicht einmal eine Tatbeschreibung, die irgendetwas mit § 42 Abs. 1 Z 1 VStG zu tun hätte, sondern nur eine pauschale rechtliche Beurteilung, die schon deshalb falsch sein muss, weil es nicht mehrere Vorgesetzte geben kann.

Jedenfalls bezüglich des zweiten Vorwurfes würde ich den Ball unter Hinweis auf § 42 Abs. 1 Z 1 VStG schriftlich an die Behörde zurückspielen.

Das Problem hinsichtlich des ersten Vorwurfes ist natürlich, dass die Behörde offenbar noch keine Ermittlungen bei den Vernaderern durchgeführt hat. Daher sehe ich nur zwei Möglichkeiten:

1. Inhaltlich auf den Punkt "Fahrerlaubnis" eingehen und (ganz grob gesagt) den Vernaderern damit aufzählen, was sie alles daherplappern müssen, um ihre Vernaderung durchzubringen. Das ist in concreto besonders giftig, weil ja anscheinend irgendeine mündliche Verwarnung ausgesprochen wurde (Gab es dafür Zeugen?).

2. Auch beim Punkt "Fahrerlaubnis" mit § 42 argumentieren und vorbringen, dass jedenfalls kein Anfangsverdacht besteht, weil die Vorwürfe nur behauptet, aber nicht durch Beweise (insbesondere Urkundenbeweis und ns Einvernahme) substanziiert sind und auch nicht substanziiert werden können, weil keine Verwaltungsübertretung begangen wurde. Sollten die Vernaderer noch etwas vorlegen oder einvernommen werden, werde man dazu aber, was erst dann möglich ist, selbstverständlich inhaltlich Stellung nehmen.
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Re: Beim Einparken eriwscht ohne Fahrerlaubnis (wurde vorrübergehend entzogen) (Strafe schon angekommen)

Beitrag von RuheinPerson »

Also ursprünglich gab es das Fahrverbot,

1. Im Winter bin ich einmal von der Straße abgekommen und im Schlamm dann mehr oder weniger stecken geblieben. Diesen Vorfall haben wir am selben Tag dem stellvertretenden Chef gemeldet (und auch der Leitstelle), doch der war anscheinend so faul, dass er dies meinem Vorgesetzten nicht weitergemeldet hat. Naja, nachdem dann mein Vorgesetzter (auch bekannt als Herr XXX) über diesen Vorfall sehr spät informiert wurde, hat er sich aufgeregt (er war angefressen auf mich und nicht auf den faulen Stellvertreter).

2. Auf der Autobahn war ich kurz unachtsam (3-5 min.) und bin 10-20 Km/h schneller gefahren als erlaubt und die Patienten hat das mitbekommen und sich direkt beim Rücktranspot beim Arbeitskollegen über mich beschwert.

3. Und zu guter Letzt sind mir mal die Räder im Schnee durchgedreht (für lächerliche 3 Sekunden, was eigentlich nachvollziehbar in diesen Bedingungen ist). Dies hat dann eine Oma aus dem Fenster mitbekommen und sich auch sofort auf der Dienstelle beschwert. Ansonsten einmal eine Strafe von der Polizei wegen nicht ordnungsgemäßen Überholvorgangs bekommen (kleine Strafe, ohne Patienten).

Und ja als er mir die Fahrerlaubnis entzog, war der stellvertretende "Chef"(Zeuge) da und wo ich den KTW zuruückgeparkt habe waren 3-4 andere Zivis da, die mir auch recht geben.

Ein Bild sagt mehr als tausend Wörter, ein Beispiel aus dem Netz http://stadtteilgeschichten.net/bitstre ... sequence=1.

Nicht so groß wie dieses hier, aber in etwa so etwas. Kleiner, schmaler und man muss erst in die Einfahrt einbiegen und gute 30 Meter reinfahren, dann rechts 10 Meter nachher links und dann kommt so etwas. Absolut keine Zivilisten unterwegs.
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Re: Beim Einparken eriwscht ohne Fahrerlaubnis (wurde vorrübergehend entzogen) (Strafe schon angekommen)

Beitrag von RuheinPerson »

Ich habe von euch die perfekt formulierte Erkärung etwas kopiert und dies hier gebastelt. :D

Sehr geehrte Damen und Herren,

ihr Sachverhalt wird ganz allgemein bestritten und nach § 42 Abs. 1 Z 1 VStG habe ich das Recht eine genauere Bezeichnung zu der Tat bzw. Taten zu verlangen. Ihr Vorgehensweise mich nur mit dem Vorbringen in der Anzeige stehendem Tatbestand zu konfrontieren und mich direkt zur Rechtfertigung für ein Verhalten aufzufordern, das objektiv noch gar nicht durch irgendwelche Beweismittel (insbesondere Urkundenbeweis und Einvernahme) erwiesen sein kann und ohne Anfangsverdacht, entspricht nicht den Anforderungen an ein faires Verfahren (Art. 6 EMRK).

Außerdem beinhaltet Ihr zweiter Vorwurf nur eine rechtliche pauschale Beurteilung und keine deutliche Tatbeschreibung und deshalb habe ich auch hier das Recht nach § 42 Abs. 1 Z 1 VStG auf eine analysierte Beschreibung der Tat.


Ist das so in Ordnung?
Dies hier sollte ich bzw. habe ich ausgelassen?:

"Da das dir vorgeworfene Delikt (§ 64 ZDG) explizit nur bei vorsätzlicher Begehung strafbar ist, gilt § 5 Abs 1 zweiter Satz VStG nicht, weshalb die volle Unschuldsvermutung greift und du betreffend dein (mangelndes) Verschulden gar nichts glaubhaft machen musst."

nur fehlt mir der Betreff, soll ich Rechtfertigung hinschreiben?
Azby
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Re: Beim Einparken eriwscht ohne Fahrerlaubnis (wurde vorrübergehend entzogen) (Strafe schon angekommen)

Beitrag von Azby »

RuheinPerson hat geschrieben:
> Sehr geehrte Damen und Herren,
>
> ihr Sachverhalt wird ganz allgemein bestritten und nach § 42 Abs. 1 Z 1
> VStG habe ich das Recht eine genauere Bezeichnung zu der Tat bzw. Taten zu
> verlangen. Ihr Vorgehensweise mich nur mit dem Vorbringen in der Anzeige
> stehendem Tatbestand zu konfrontieren und mich direkt zur Rechtfertigung
> für ein Verhalten aufzufordern, das objektiv noch gar nicht durch
> irgendwelche Beweismittel (insbesondere Urkundenbeweis und Einvernahme)
> erwiesen sein kann und ohne Anfangsverdacht, entspricht nicht den
> Anforderungen an ein faires Verfahren (Art. 6 EMRK).
>
> Außerdem beinhaltet Ihr zweiter Vorwurf nur eine rechtliche pauschale
> Beurteilung und keine deutliche Tatbeschreibung und deshalb habe ich auch
> hier das Recht nach § 42 Abs. 1 Z 1 VStG auf eine analysierte Beschreibung
> der Tat.
>
>
> Ist das so in Ordnung?

Nein, so nicht.
Warte mit der Stellungnahme noch.

> Und ja als er mir die Fahrerlaubnis entzog, war der
> stellvertretende "Chef"(Zeuge) da und wo ich den KTW
> zuruückgeparkt habe waren 3-4 andere Zivis da, die
> mir auch recht geben.

Was meinst du mit "recht geben"? Meinst du damit, dass du nach Meinung dieser Zivis im Recht warst (was im Verwaltungsstrafverfahren irrelevant ist), oder können sie irgendetwas bezeugen, was uns hilft (z.B. dass innerhalb der Garage grundsätzlich auch Personen ohne Fahrerlaubnis die KTWs umgestellt haben etc.)? Falls sie im Verwaltungsstrafverfahren etwas sinnvolles aussagen können, benötigst du deren vollständigen Namen und die Anschrift, damit du sie als Zeugen im Verwaltungsstrafverfahren beantragen kannst.

Wer hat die von dir im Eingangspost verlinkte Anzeige verfasst? Der Vorgesetzte, derjenige, der dich "erwischt" hat oder jemand anderer?
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Re: Beim Einparken eriwscht ohne Fahrerlaubnis (wurde vorrübergehend entzogen) (Strafe schon angekommen)

Beitrag von RuheinPerson »

Nein nein, sie sind nur der Meinung, dass meine Anzeige viel zu übertrieben ist. Sie waren einfach nur da, als ich zurückgeschoben habe.
Der stellvertrende "Chef" hat mich dabei erwischt, dann sofort meinen Vorgesetzten angerufen, der dann gesagt hat melde dies dem Landesverband weiter, was er auch getan hat. Sprich es ist vom stellvertrenden "Chef" ausgegangen.
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Re: Beim Einparken eriwscht ohne Fahrerlaubnis (wurde vorrübergehend entzogen) (Strafe schon angekommen)

Beitrag von Azby »

RuheinPerson hat geschrieben:
> Nein nein, sie sind nur der Meinung, dass meine Anzeige viel zu übertrieben
> ist. Sie waren einfach nur da, als ich zurückgeschoben habe.
> Der stellvertrende "Chef" hat mich dabei erwischt, dann sofort
> meinen Vorgesetzten angerufen, der dann gesagt hat melde dies dem
> Landesverband weiter, was er auch getan hat. Sprich es ist vom
> stellvertrenden "Chef" ausgegangen.

Wessen Name/Unterschrift steht auf der Anzeige (Vorgesetzter, stellvertretender Chef, jemand anderer (zB vom Landesverband))?
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Re: Beim Einparken eriwscht ohne Fahrerlaubnis (wurde vorrübergehend entzogen) (Strafe schon angekommen)

Beitrag von RuheinPerson »

Auf der Anzeige ist die Unterschrift von einem Mitarbeiter aus dem Landesverband, der immer die Anzeigen erstellt.
Die Anzeige wurder auch nachrichtlich an die ZISA, dem Magistrat und der behörderlichen Überwachung weitergeleitet.
Zuletzt geändert von RuheinPerson am Dienstag 18. Oktober 2016, 17:39, insgesamt 1-mal geändert.
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Re: Beim Einparken eriwscht ohne Fahrerlaubnis (wurde vorrübergehend entzogen) (Strafe schon angekommen)

Beitrag von abschaffen »

Volltreffer. Trotzdem stellt sich die Frage, ob man es thematisieren oder sich lieber am Retourkutschen ausschließenden Verschlechterungsverbot erfreuen sollte.
RuheinPerson
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Re: Beim Einparken eriwscht ohne Fahrerlaubnis (wurde vorrübergehend entzogen) (Strafe schon angekommen)

Beitrag von RuheinPerson »

Wie Volltreffer, ist das jetzt ein gutes oder schlechtes Zeichen? Wie soll ich jetzt vorgehen?
Azby
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Re: Beim Einparken eriwscht ohne Fahrerlaubnis (wurde vorrübergehend entzogen) (Strafe schon angekommen)

Beitrag von Azby »

RuheinPerson hat geschrieben:
> Wie Volltreffer, ist das jetzt ein gutes oder schlechtes Zeichen? Wie soll
> ich jetzt vorgehen?

Das ist grundsätzlich ein gutes Zeichen, weil die Behörde noch kein greifbares Substrat hat, aufgrunddessen die Verhängung einer Strafe rechtlich gedeckt wäre. Die Anzeige ist nur eine Sachverhaltsschilderung vom Hörensagen, weil der Anzeiger selbst keine unmittelbaren Wahrnehmungen hat.

Jetzt stellt sich die Frage, wie man weiter vorgehen soll. Einerseits kann man inhaltlich auf den Vorwurf eingehen, was jedoch zwangsläufig dazu führt, dass die Behörde beim Vorgesetzten und dem stellvertretenden Chef anklopft, und die zu deinem Vorbringen befragt - das ist insofern problematisch, weil den dann als Zeugen einvernommenen Personen dein Vorbringen vorgehalten werden kann und sie ihre Aussagen daran anpassen können, sodass die Situation für dich schwieriger wird. Besser ist es natürlich, wenn die Zeugenaussagen schon vorliegen und man als Beschuldigter selbst darauf replizieren kann. Zwar könnte die Behörde dann immer noch eine ergänzende Einvernahme durchführen, es wird dann aber natürlich wesentlich schwieriger für die Zeugen, dich reinzureiten, ohne sich selbst in Widersprüche zu verwickeln.

Ich würde mich daher zunächst auf die zweite von abschaffen oben beschriebene Variante beschränken und ihnen entgegenhalten, dass der Vorwurf in der Aufforderung zur Rechtfertigung gar keinen Verwaltungsstraftatbestand bildet. Hier stellt sich nur zusätzlich die Frage, ob man die mangelnde Geeignetheit der bloßen Anzeige als Beweismittel vorbringen soll oder das zunächst unerwähnt lässt. Die Behörde müsste dann entweder gleich einstellen (halte ich für unwahrscheinlich) oder von sich aus mit Ermittlungen beginnen (Zeugeneinvernahme des Vorgesetzten etc.). Vom Ergebnis der Ermittlungen müssten sie dich verständigen, du hättest dann die Möglichkeit, dazu Stellung zu nehmen. Wie die Entscheidung dann ausgeht, ist natürlich fraglich - grundsätzlich steht dir jedoch gegen ein Straferkenntnis die Möglichkeit der Beschwerde ans Landesverwaltungsgericht offen - das Landesverwaltungsgericht darf dann keine höhere Strafe aussprechen als im Strafbescheid. Auch jetzt im Strafbescheid darf keine höhere Strafe als in der Strafverfügung festgesetzt werden (es kommt jedoch ein Kostenbeitrag von 10 % der Strafe dazu; bei einer bestätigenden Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes beträgt der Kostenbeitrag 20 % der verhängten Geldstrafe).
abschaffen
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Re: Beim Einparken eriwscht ohne Fahrerlaubnis (wurde vorrübergehend entzogen) (Strafe schon angekommen)

Beitrag von abschaffen »

Ich dachte, Du ermittelst in Richtung der - anscheinend tatsächlich gegebenen - Unzulässigkeit der Strafverfügung gem. § 47 Abs. 1 VStG iVm § 39 Abs. 3 ZDG e contrario. 8)
abschaffen
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Re: Beim Einparken eriwscht ohne Fahrerlaubnis (wurde vorrübergehend entzogen) (Strafe schon angekommen)

Beitrag von abschaffen »

abschaffen hat geschrieben:
> Ich dachte, Du ermittelst in Richtung der - anscheinend tatsächlich
> gegebenen - Unzulässigkeit der Strafverfügung gem. § 47 Abs. 1 VStG iVm §
> 39 Abs. 3 ZDG e contrario. 8)

Eigentlich sollte man das relevieren, denn dann muss sich die Behörde festlegen, wer ihrer Meinung nach eigentlich Vorgesetzter ist - und dann wird es eng mit Weisungsbefugnis und Respektlosigkeit "gegenüber Vorgesetzten".
Azby
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Re: Beim Einparken eriwscht ohne Fahrerlaubnis (wurde vorrübergehend entzogen) (Strafe schon angekommen)

Beitrag von Azby »

abschaffen hat geschrieben:
> Ich dachte, Du ermittelst in Richtung der - anscheinend tatsächlich
> gegebenen - Unzulässigkeit der Strafverfügung gem. § 47 Abs. 1 VStG iVm §
> 39 Abs. 3 ZDG e contrario. 8)

Die Strafverfügung war in der Form rechtswidrig. Durch den Einspruch ist sie jetzt aber ohnehin außer Kraft. Ich sehe hier keine großen Chancen, da nunmehr ohnehin das ordentliche Verfahren eingeleitet ist. Zwar können sie nicht über die € 300 drüber, aber an sonsten kommen wir mit dem Verschlechterungsverbot im ordentlichen Verfahren wohl nicht weit (VwGH 87/18/0047).
Nachdem aber die Anzeige von "irgendwem" kommt, können sie die nicht beweiswürdigend heranziehen und müssen jedenfalls ermitteln, bevor sie einen Strafbescheid rausschicken (bei einer Anzeige durch den Vorgesetzten selbst traue ich ihnen zu, diese gleich als Zeugenaussage "umzudeuten" und auf dieser Grundlage zu bestrafen - diesen Mangel beim LVwG aufzugreifen nimmt uns aber eine Instanz).
So können wir die Behörde jedenfalls dahin bewegen, dass sie zuerst die Zeugen vernimmt und wir erst darauf replizieren.
Oder meinst du, es macht Sinn, ihnen nur die Rechtswidrigkeit der Strafverfügung entgegen zu halten und zu warten, was passiert?
abschaffen
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Re: Beim Einparken eriwscht ohne Fahrerlaubnis (wurde vorrübergehend entzogen) (Strafe schon angekommen)

Beitrag von abschaffen »

Ich stimme Dir zu 100% zu, das Fehlen der Voraussetzungen für die Strafverfügung würde ich nur ergänzend vorbringen - allein schon, um Material für eine (theoretische) Amtshaftungsklage für den Mehraufwand (incl. Kostenbeitrag, soweit er die 300 Euro übersteigt) zu sammeln. Grundsätzlich besteht natürlich die Möglichkeit, dass sich die Behörde bezüglich der Strafverfügung dieser Meinung anschließt, irgendwie den Wegfall der Bindungswirkung an den Haaren herbeizieht und dann zufällig eine höhere Strafe als die 300 Euro verhängt. Andererseits wird sie damit schon beim sicherlich lebensnah angenommenen Einkommen von 600 Euro an Grenzen stoßen, und beide Tatvorwürfe wackeln.
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