Entlassung aufgr. 18 Tage- wie vorgehen?
Moderatoren: MA2412, eXtremZivi Klaus, Flose
Re: Entlassung aufgr. 18 Tage- wie vorgehen?
abschaffen hat geschrieben:
> Das kannst Du machen, weil Du hoffentlich Azbys Rat befolgst, um Dir das Geld zu
> holen. Das ist Antwort genug.
>
> Spezialpräventiv wäre es natürlich praktisch, wenn man dem RK einen allfälligen
> Vorsatz nachweisen könnte. Wenn Du zum Beispiel schreibst: "Warum? Ich bin doch
> laut Bescheid der ZISA vom ... gar nicht entlassen?" könnte aufschlussreich
> sein, was zurückkommt. Das kann man ja per Mail parallel zu dem anderen machen.
In dem Zusammenhang fällt mir ein, dass du - vielleicht nicht sofort, aber doch bald - kontrollieren solltest, ob dich das BMI (§ 36 Abs 1 Z 5 ASVG) nachträglich für den restlichen Zeitraum bei der Sozialversicherung (zwecks Pensionsversicherung) angemeldet hat.
Schließlich sind sie bei angeblicher Entlassung mit der Abmeldung ja immer ganz schnell...
> Das kannst Du machen, weil Du hoffentlich Azbys Rat befolgst, um Dir das Geld zu
> holen. Das ist Antwort genug.
>
> Spezialpräventiv wäre es natürlich praktisch, wenn man dem RK einen allfälligen
> Vorsatz nachweisen könnte. Wenn Du zum Beispiel schreibst: "Warum? Ich bin doch
> laut Bescheid der ZISA vom ... gar nicht entlassen?" könnte aufschlussreich
> sein, was zurückkommt. Das kann man ja per Mail parallel zu dem anderen machen.
In dem Zusammenhang fällt mir ein, dass du - vielleicht nicht sofort, aber doch bald - kontrollieren solltest, ob dich das BMI (§ 36 Abs 1 Z 5 ASVG) nachträglich für den restlichen Zeitraum bei der Sozialversicherung (zwecks Pensionsversicherung) angemeldet hat.
Schließlich sind sie bei angeblicher Entlassung mit der Abmeldung ja immer ganz schnell...
Re: Entlassung aufgr. 18 Tage- wie vorgehen?
Vorgestern , am 2.12. habe ich die Bestätigung über Beginn und Ende meines ZD erhalten, am Ende des Posts die "Scans" hierzu.
Dem RK habe ich auch schon geschrieben:
1x per Mail (mal sehen ob und wie darauf reagiert wird) den von Azby verfassten Text an das allgemeine postoffice des RK, und
1x per Mail direkt dem Absender der Mahnung, die ich vor kurzem erhalten habe, in dem ich nachfrage, wieso sie mir eine Mahnung schicken, da "laut Bescheid der ZISA vom ..."
Hier die Bestätigung:
https://picload.org/image/radpdpar/wp_20161202_003.jpg
https://picload.org/image/radpdpcl/wp_20161202_002.jpg
Dem RK habe ich auch schon geschrieben:
1x per Mail (mal sehen ob und wie darauf reagiert wird) den von Azby verfassten Text an das allgemeine postoffice des RK, und
1x per Mail direkt dem Absender der Mahnung, die ich vor kurzem erhalten habe, in dem ich nachfrage, wieso sie mir eine Mahnung schicken, da "laut Bescheid der ZISA vom ..."
Hier die Bestätigung:
https://picload.org/image/radpdpar/wp_20161202_003.jpg
https://picload.org/image/radpdpcl/wp_20161202_002.jpg
Re: Entlassung aufgr. 18 Tage- wie vorgehen?
Heute folgendes Mail erhalten,
mittels Copy&Paste :
"Sehr geehrter Herr (..),
wir haben Ihnen die Tage von 22.07.-31.10.2016 mit einer Überweisung von € 2.142,00 gesammelt ausbezahlt.
Damit alles seine Richtigkeit hat und auch in der Buchhaltung zeitmäßig korrekt verbucht werden kann, würde ich Sie bitten, die € 242,00 an uns, wie eingemahnt, zu retournieren.
Bei Fragen stehe ich Ihnen gerne jederzeit zur Verfügung.
Ich wünsche Ihnen noch einen schönen Tag und verbleibe weiters
Mit freundlichen Grüßen
"
Wenn ich die 242 überweise, haben sie mir damit insgesamt 633,333333333.. Euro jeweils für August, September und Oktober überwiesen.
Das sind pro Monat also die 317 (Grundvergütung) + 316,3333333333... (wohl Verpflegungsgeld) .
Diesen Verpflegungsgeldbetrag kann ich mir nur dadurch erklären, dass sie alle möglichen Abzüge (15%,10%,10%) tatsächlich abgezogen haben.
Ist hier alles rechtens?
mittels Copy&Paste :
"Sehr geehrter Herr (..),
wir haben Ihnen die Tage von 22.07.-31.10.2016 mit einer Überweisung von € 2.142,00 gesammelt ausbezahlt.
Damit alles seine Richtigkeit hat und auch in der Buchhaltung zeitmäßig korrekt verbucht werden kann, würde ich Sie bitten, die € 242,00 an uns, wie eingemahnt, zu retournieren.
Bei Fragen stehe ich Ihnen gerne jederzeit zur Verfügung.
Ich wünsche Ihnen noch einen schönen Tag und verbleibe weiters
Mit freundlichen Grüßen
"
Wenn ich die 242 überweise, haben sie mir damit insgesamt 633,333333333.. Euro jeweils für August, September und Oktober überwiesen.
Das sind pro Monat also die 317 (Grundvergütung) + 316,3333333333... (wohl Verpflegungsgeld) .
Diesen Verpflegungsgeldbetrag kann ich mir nur dadurch erklären, dass sie alle möglichen Abzüge (15%,10%,10%) tatsächlich abgezogen haben.
Ist hier alles rechtens?
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Re: Entlassung aufgr. 18 Tage- wie vorgehen?
Für die Berechnung des Verpflegungsgeldes ist Azby zuständig.
Nach seinem Beitrag und VOR (!) irgendwelchen Rückzahlungen werde ich mich vielleicht melden.
Nach seinem Beitrag und VOR (!) irgendwelchen Rückzahlungen werde ich mich vielleicht melden.
Re: Entlassung aufgr. 18 Tage- wie vorgehen?
mpc hat geschrieben:
> wir haben Ihnen die Tage von 22.07.-31.10.2016 mit einer Überweisung von €
> 2.142,00 gesammelt ausbezahlt.
> Damit alles seine Richtigkeit hat und auch in der Buchhaltung zeitmäßig
> korrekt verbucht werden kann, würde ich Sie bitten, die € 242,00 an uns,
> wie eingemahnt, zu retournieren.
Hat das RK ursprünglich den ganzen Juli 2016 im Voraus ausbezahlt (also komplett für den 1.7.-31.7.)?
Wenn ja: Welchen Betrag haben sie überwiesen?
Ist der Betrag von EUR 2.142,-- tatsächlich überwiesen worden?
Grundsätzlich wäre bei einem als Sanitäter eingesetzten Zivildiener regelmäßig nur der 15 %ige Abzug für den gleichbleibenden Dienstort zulässig. Eine überwiegend geringe körperliche Belastung liegt nämlich nicht vor. Eine allenfalls vorhandene Kochgelgenheit in der Zentrale bringt dem Zivildiener nichts, wenn er mit dem Auto die ganze Zeit unterwegs ist. Damit sind wir bei einem Tagessatz von EUR 13,60 an Verpflegungsgeld.
Wenn sie, wie ich annehme, da sie ja den "Übergenuss" zurückfordern, den ganzen Juli bereits im Vorhinein ausbezahlt haben, dann müssen sie dir für den Zeitraum 22.7.-31.7. nichts mehr zahlen, weil sie es ja schon getan haben. Du musst ihnen dann aber natürlich auch nichts zurücküberweisen - auf welcher Rechtsgrundlage auch? Schließlich gestehen sie ja - richtigerweise - selbst zu, dass sie verpflichtet sind, dir für den restlichen Zeitraum deines Zivildienstes sowohl Verpflegungsgeld als auch Grundvergütung zu zahlen.
Wie das RK auf den Betrag von EUR 2.142,-- kommt, ist für mich nicht nachvollziehbar.
Grundsätzlich stehen dir pro Monat EUR 317,10 an Grundvergütung zu (BGBl. II 13/2016). Das wären für die verbleibenden 3 Monate EUR 951,30.
Zusätzlich hast du einen Anspruch auf EUR 13,60 (aufgrund des 15 %-Abzuges) pro Tag an Verpflegungsgeld. August, September und Oktober haben gemeinsam 92 Tage, das wären daher 1.251,20. In Summe komme ich somit auf (951,30+1251,20=) EUR 2.205,50. Nach meiner Berechnung fehlen dir daher sogar noch EUR 60,50 (vorausgesetzt sie haben dir jetzt wirklich EUR 2.142,-- überwiesen).
Die Rechnung des RK ist auch deshalb nicht nachvollziehbar, weil sie in ihrer eigenen "Rechnung" und daran anschließenden Mahnung von einem Tagessatz (aliquote Grundvergütung und Verpflegungsgeld) von EUR 24,20 ausgehen. Bei 92 Tagen käme ich da sogar auf EUR 2.226,40. Wie also nun das RK auf (lediglich) EUR 2.142,-- kommt und dann noch der Ansicht ist, dass dir für den Zeitraum 22.7.-31.7. kein Geld zusteht, kann ich dir nicht erklären.
> Ist hier alles rechtens?
Diese Frage lässt sich aufgrund der nicht nachvollziehbaren Rechnung des RK ganz deutlich mit NEIN beantworten. Nach meiner Rechnung steht dir jedenfalls noch Geld zu.
Ich würde (nach Überprüfung, ob sie dir die EUR 2.142,-- überwiesen haben) daher auf die Nachricht antworten und anfragen, wie sie auf die Summe kommen und weshalb sie trotz deines offensichtlich bestehenden Anspruchs auf die Zahlung der nunmehr eindeutig rechtsgrundlos erstellten Rechnung bestehen.
Wir werden sie daher mit ihrem eigenen Tagessatz konfrontieren. Wenn sie dann erklären, dass dieser (warum auch immer) Tagessatz plötzlich doch nicht zur Anwendung kommt, kann man sich überlegen, eine Anzeige wegen § 15, 146 StGB einzubringen.
"Sehr geehrte/r Herr/Frau <Name laut E-Mail>,
Vielen Dank für ihr E-Mail vom <Datum des E-Mails>.
Leider kann ich Ihre Berechnung der mir noch zustehenden Ansprüche gem. § 28 ZDG nicht nachvollziehen. Nach Ihrer eigenen Rechnung vom 4.8.2016 (Rechnungsnummer 2016168) besteht ein Anspruch pro Tag in Höhe von EUR 24,20. In Ihrem E-Mail führen Sie aus, dass Sie für den Zeitraum 22.7.2016 bis 31.10.2016 einen Betrag von EUR 2.142,-- zur Anweisung gebracht hätten. Dieser Betrag ist jedoch unter Berücksichtigung des von Ihnen selbst angewendeten Tagessatzes jedenfalls zu gering berechnet.
Darüber hinaus war ich nach dem eindeutigen Inhalt des Bescheides der Zivildienstserviceagentur vom 22.11.2016 auch im Zeitraum vom 22.7.2016 bis 31.7.2016 Zivildienstleistender in Ihrer Einrichtung, weshalb ich mich nach wie vor nicht veranlasst sehe, die mir für diesen Zeitraum zweifellos zustehenden Geldbeträge (aliquote Grundvergütung und Verpflegungsgeld) zurückzuzahlen. Ihre Rechnung vom 4.8.2016 ist nach wie vor unberechtigt.
Ich bitte Sie daher, die Summe der mir zustehenden Ansprüche gem. § 28 ZDG erneut unter Zugrundelegung des richtigen Tagessatzes zu berechnen, mir Ihre Berechnung zwecks besserer Nachvollziehbarkeit zukommen zu lassen und den noch aushaftenden Betrag an mein Ihnen bekanntes Konto zu überweisen.
Mit freundlichen Grüßen,
<Name>"
Bei dieser Antwort handelt es sich vorläufig um einen Entwurf (auf Grundlage meiner Annahmen). Zunächst ist noch die Beantwortung der oben gestellten Fragen erforderlich.
> wir haben Ihnen die Tage von 22.07.-31.10.2016 mit einer Überweisung von €
> 2.142,00 gesammelt ausbezahlt.
> Damit alles seine Richtigkeit hat und auch in der Buchhaltung zeitmäßig
> korrekt verbucht werden kann, würde ich Sie bitten, die € 242,00 an uns,
> wie eingemahnt, zu retournieren.
Hat das RK ursprünglich den ganzen Juli 2016 im Voraus ausbezahlt (also komplett für den 1.7.-31.7.)?
Wenn ja: Welchen Betrag haben sie überwiesen?
Ist der Betrag von EUR 2.142,-- tatsächlich überwiesen worden?
Grundsätzlich wäre bei einem als Sanitäter eingesetzten Zivildiener regelmäßig nur der 15 %ige Abzug für den gleichbleibenden Dienstort zulässig. Eine überwiegend geringe körperliche Belastung liegt nämlich nicht vor. Eine allenfalls vorhandene Kochgelgenheit in der Zentrale bringt dem Zivildiener nichts, wenn er mit dem Auto die ganze Zeit unterwegs ist. Damit sind wir bei einem Tagessatz von EUR 13,60 an Verpflegungsgeld.
Wenn sie, wie ich annehme, da sie ja den "Übergenuss" zurückfordern, den ganzen Juli bereits im Vorhinein ausbezahlt haben, dann müssen sie dir für den Zeitraum 22.7.-31.7. nichts mehr zahlen, weil sie es ja schon getan haben. Du musst ihnen dann aber natürlich auch nichts zurücküberweisen - auf welcher Rechtsgrundlage auch? Schließlich gestehen sie ja - richtigerweise - selbst zu, dass sie verpflichtet sind, dir für den restlichen Zeitraum deines Zivildienstes sowohl Verpflegungsgeld als auch Grundvergütung zu zahlen.
Wie das RK auf den Betrag von EUR 2.142,-- kommt, ist für mich nicht nachvollziehbar.
Grundsätzlich stehen dir pro Monat EUR 317,10 an Grundvergütung zu (BGBl. II 13/2016). Das wären für die verbleibenden 3 Monate EUR 951,30.
Zusätzlich hast du einen Anspruch auf EUR 13,60 (aufgrund des 15 %-Abzuges) pro Tag an Verpflegungsgeld. August, September und Oktober haben gemeinsam 92 Tage, das wären daher 1.251,20. In Summe komme ich somit auf (951,30+1251,20=) EUR 2.205,50. Nach meiner Berechnung fehlen dir daher sogar noch EUR 60,50 (vorausgesetzt sie haben dir jetzt wirklich EUR 2.142,-- überwiesen).
Die Rechnung des RK ist auch deshalb nicht nachvollziehbar, weil sie in ihrer eigenen "Rechnung" und daran anschließenden Mahnung von einem Tagessatz (aliquote Grundvergütung und Verpflegungsgeld) von EUR 24,20 ausgehen. Bei 92 Tagen käme ich da sogar auf EUR 2.226,40. Wie also nun das RK auf (lediglich) EUR 2.142,-- kommt und dann noch der Ansicht ist, dass dir für den Zeitraum 22.7.-31.7. kein Geld zusteht, kann ich dir nicht erklären.
> Ist hier alles rechtens?
Diese Frage lässt sich aufgrund der nicht nachvollziehbaren Rechnung des RK ganz deutlich mit NEIN beantworten. Nach meiner Rechnung steht dir jedenfalls noch Geld zu.
Ich würde (nach Überprüfung, ob sie dir die EUR 2.142,-- überwiesen haben) daher auf die Nachricht antworten und anfragen, wie sie auf die Summe kommen und weshalb sie trotz deines offensichtlich bestehenden Anspruchs auf die Zahlung der nunmehr eindeutig rechtsgrundlos erstellten Rechnung bestehen.
Wir werden sie daher mit ihrem eigenen Tagessatz konfrontieren. Wenn sie dann erklären, dass dieser (warum auch immer) Tagessatz plötzlich doch nicht zur Anwendung kommt, kann man sich überlegen, eine Anzeige wegen § 15, 146 StGB einzubringen.
"Sehr geehrte/r Herr/Frau <Name laut E-Mail>,
Vielen Dank für ihr E-Mail vom <Datum des E-Mails>.
Leider kann ich Ihre Berechnung der mir noch zustehenden Ansprüche gem. § 28 ZDG nicht nachvollziehen. Nach Ihrer eigenen Rechnung vom 4.8.2016 (Rechnungsnummer 2016168) besteht ein Anspruch pro Tag in Höhe von EUR 24,20. In Ihrem E-Mail führen Sie aus, dass Sie für den Zeitraum 22.7.2016 bis 31.10.2016 einen Betrag von EUR 2.142,-- zur Anweisung gebracht hätten. Dieser Betrag ist jedoch unter Berücksichtigung des von Ihnen selbst angewendeten Tagessatzes jedenfalls zu gering berechnet.
Darüber hinaus war ich nach dem eindeutigen Inhalt des Bescheides der Zivildienstserviceagentur vom 22.11.2016 auch im Zeitraum vom 22.7.2016 bis 31.7.2016 Zivildienstleistender in Ihrer Einrichtung, weshalb ich mich nach wie vor nicht veranlasst sehe, die mir für diesen Zeitraum zweifellos zustehenden Geldbeträge (aliquote Grundvergütung und Verpflegungsgeld) zurückzuzahlen. Ihre Rechnung vom 4.8.2016 ist nach wie vor unberechtigt.
Ich bitte Sie daher, die Summe der mir zustehenden Ansprüche gem. § 28 ZDG erneut unter Zugrundelegung des richtigen Tagessatzes zu berechnen, mir Ihre Berechnung zwecks besserer Nachvollziehbarkeit zukommen zu lassen und den noch aushaftenden Betrag an mein Ihnen bekanntes Konto zu überweisen.
Mit freundlichen Grüßen,
<Name>"
Bei dieser Antwort handelt es sich vorläufig um einen Entwurf (auf Grundlage meiner Annahmen). Zunächst ist noch die Beantwortung der oben gestellten Fragen erforderlich.
Re: Entlassung aufgr. 18 Tage- wie vorgehen?
Azby hat geschrieben:
>Hat das RK ursprünglich den ganzen Juli 2016 im Voraus ausbezahlt (also komplett für den 1.7.-31.7.)?
>Wenn ja: Welchen Betrag haben sie überwiesen?
>Ist der Betrag von EUR 2.142,-- tatsächlich überwiesen worden?
Ja, ich habe am 13. Juli das "Gehalt" für den ganzen Juli erhalten, und zwar 738,70.
(Nebenbei: Mir ist beim Durchsehen der Überweisungen aufgefallen, dass ich im Juni 725.10, im Mai 738.70, im April 725.10 , und im März 738.70 bekommen habe. Ich weiss nicht so recht wieso sich die Beträge monatlich abwechseln.)
Auch hat mir das BMI am 5. Dezember 96,40 überwiesen.
Ja, die 2142 sind auf meinem Konto angekommen.
>Hat das RK ursprünglich den ganzen Juli 2016 im Voraus ausbezahlt (also komplett für den 1.7.-31.7.)?
>Wenn ja: Welchen Betrag haben sie überwiesen?
>Ist der Betrag von EUR 2.142,-- tatsächlich überwiesen worden?
Ja, ich habe am 13. Juli das "Gehalt" für den ganzen Juli erhalten, und zwar 738,70.
(Nebenbei: Mir ist beim Durchsehen der Überweisungen aufgefallen, dass ich im Juni 725.10, im Mai 738.70, im April 725.10 , und im März 738.70 bekommen habe. Ich weiss nicht so recht wieso sich die Beträge monatlich abwechseln.)
Auch hat mir das BMI am 5. Dezember 96,40 überwiesen.
Ja, die 2142 sind auf meinem Konto angekommen.
Re: Entlassung aufgr. 18 Tage- wie vorgehen?
mpc hat geschrieben:
> Ja, ich habe am 13. Juli das "Gehalt" für den ganzen Juli erhalten, und
> zwar 738,70.
> (Nebenbei: Mir ist beim Durchsehen der Überweisungen aufgefallen, dass ich im Juni
> 725.10, im Mai 738.70, im April 725.10 , und im März 738.70 bekommen habe. Ich weiss
> nicht so recht wieso sich die Beträge monatlich abwechseln.)
Das ist einfach erklärt. Die Grundvergütung ist ein Pauschalsatz für einen Kalendermonat (momentan EUR 317,10). Das Verpflegungsgeld wird nach Tagen bemessen. Deshalb variieren die Auszahlungsbeträge (es gibt Monate mit 28/29, 30 und 31 Tagen...).
Aus den von dir genannten Beträgen ergibt sich dann auch ganz deutlich, dass sie von einem täglichen Verpflegungsgeld von EUR 13,60 ausgehen, denn nach Abzug der EUR 317,10 ergeben sich für die einzelnen Monate EUR 421,60 bzw. EUR 408,00 als Restbeträge (Verpflegungsgeld). Dividiert durch die jeweilige Anzahl an Tagen (30 bzw. 31) ergeben sich eben die EUR 13,60/Tag (das ist der korrekte Betrag bei 15 % Abzug wegen gleichbleibendem Dienstort).
> Auch hat mir das BMI am 5. Dezember 96,40 überwiesen.
Das ist offensichtlich die Fahrtkostenvergütung für zwei Monate (je EUR 48,20 für eine Monatskarte in Wien).
Wann haben sie dir denn zuletzt die Fahrtkostenvergütung ausbezahlt? Ich nehme an am 1.7. für den Monat Juli!? Falls es so ist, stünde dir bei durchgehender Dienstunfähigkeit eigentlich nur mehr ein Monat (August) zu, die weiteren Fahrtkostenvergütungen gem. § 28 Abs 4 2. Satz ZDG nicht mehr. Aber gut, da würde ich mich an deiner Stelle nicht aufregen.
> Ja, die 2142 sind auf meinem Konto angekommen.
Na dann ist zumindest mal ein Gutteil deines Anspruches herinnen.
Die Antwort passt bei deinen Antworten grundsätzlich, jedoch würde ich sie ein bisschen präzisieren:
"Sehr geehrte/r Herr/Frau <Name laut E-Mail>,
Vielen Dank für ihr E-Mail vom <Datum des E-Mails>.
Leider kann ich Ihre Berechnung der mir gem. § 28 ZDG noch zustehenden Ansprüche nicht nachvollziehen. Nach Ihrer eigenen Rechnung vom 4.8.2016 (Rechnungsnummer 2016168) besteht ein Anspruch pro Tag in Höhe von EUR 24,20. Dieser Tagessatz lässt sich (unter Außerachtlassung von Rundungsdifferenzen) auch mit den von Ihnen bis Juli 2016 regelmäßig geleisteten Zahlungen in Einklang bringen.
In Ihrem E-Mail führen Sie aus, dass Sie für den Zeitraum 22.7.2016 bis 31.10.2016 einen Betrag von EUR 2.142,-- zur Anweisung gebracht hätten. Dieser Betrag ist jedoch unter Berücksichtigung des von Ihnen selbst in Ihrer Rechnung vom 4.8.2016 herangezogenen Tagessatzes jedenfalls zu gering berechnet.
Darüber hinaus war ich nach dem eindeutigen Inhalt des Bescheides der Zivildienstserviceagentur vom 22.11.2016 auch im Zeitraum vom 22.7.2016 bis 31.7.2016 Zivildienstleistender in Ihrer Einrichtung, weshalb ich mich nach wie vor nicht veranlasst sehe, die mir für diesen Zeitraum zweifellos zustehenden Geldbeträge (aliquote Grundvergütung und Verpflegungsgeld) zurückzuzahlen. Ihre Rechnung vom 4.8.2016 ist nach wie vor unberechtigt.
Ich bitte Sie daher, die Summe der mir gem. § 28 ZDG zustehenden Ansprüche erneut unter Zugrundelegung des richtigen Tagessatzes zu berechnen, mir Ihre Berechnung zwecks besserer Nachvollziehbarkeit zukommen zu lassen und den noch aushaftenden Betrag an mein Ihnen bekanntes Konto zu überweisen.
Mit freundlichen Grüßen,
<Name>"
> Ja, ich habe am 13. Juli das "Gehalt" für den ganzen Juli erhalten, und
> zwar 738,70.
> (Nebenbei: Mir ist beim Durchsehen der Überweisungen aufgefallen, dass ich im Juni
> 725.10, im Mai 738.70, im April 725.10 , und im März 738.70 bekommen habe. Ich weiss
> nicht so recht wieso sich die Beträge monatlich abwechseln.)
Das ist einfach erklärt. Die Grundvergütung ist ein Pauschalsatz für einen Kalendermonat (momentan EUR 317,10). Das Verpflegungsgeld wird nach Tagen bemessen. Deshalb variieren die Auszahlungsbeträge (es gibt Monate mit 28/29, 30 und 31 Tagen...).
Aus den von dir genannten Beträgen ergibt sich dann auch ganz deutlich, dass sie von einem täglichen Verpflegungsgeld von EUR 13,60 ausgehen, denn nach Abzug der EUR 317,10 ergeben sich für die einzelnen Monate EUR 421,60 bzw. EUR 408,00 als Restbeträge (Verpflegungsgeld). Dividiert durch die jeweilige Anzahl an Tagen (30 bzw. 31) ergeben sich eben die EUR 13,60/Tag (das ist der korrekte Betrag bei 15 % Abzug wegen gleichbleibendem Dienstort).
> Auch hat mir das BMI am 5. Dezember 96,40 überwiesen.
Das ist offensichtlich die Fahrtkostenvergütung für zwei Monate (je EUR 48,20 für eine Monatskarte in Wien).
Wann haben sie dir denn zuletzt die Fahrtkostenvergütung ausbezahlt? Ich nehme an am 1.7. für den Monat Juli!? Falls es so ist, stünde dir bei durchgehender Dienstunfähigkeit eigentlich nur mehr ein Monat (August) zu, die weiteren Fahrtkostenvergütungen gem. § 28 Abs 4 2. Satz ZDG nicht mehr. Aber gut, da würde ich mich an deiner Stelle nicht aufregen.
> Ja, die 2142 sind auf meinem Konto angekommen.
Na dann ist zumindest mal ein Gutteil deines Anspruches herinnen.
Die Antwort passt bei deinen Antworten grundsätzlich, jedoch würde ich sie ein bisschen präzisieren:
"Sehr geehrte/r Herr/Frau <Name laut E-Mail>,
Vielen Dank für ihr E-Mail vom <Datum des E-Mails>.
Leider kann ich Ihre Berechnung der mir gem. § 28 ZDG noch zustehenden Ansprüche nicht nachvollziehen. Nach Ihrer eigenen Rechnung vom 4.8.2016 (Rechnungsnummer 2016168) besteht ein Anspruch pro Tag in Höhe von EUR 24,20. Dieser Tagessatz lässt sich (unter Außerachtlassung von Rundungsdifferenzen) auch mit den von Ihnen bis Juli 2016 regelmäßig geleisteten Zahlungen in Einklang bringen.
In Ihrem E-Mail führen Sie aus, dass Sie für den Zeitraum 22.7.2016 bis 31.10.2016 einen Betrag von EUR 2.142,-- zur Anweisung gebracht hätten. Dieser Betrag ist jedoch unter Berücksichtigung des von Ihnen selbst in Ihrer Rechnung vom 4.8.2016 herangezogenen Tagessatzes jedenfalls zu gering berechnet.
Darüber hinaus war ich nach dem eindeutigen Inhalt des Bescheides der Zivildienstserviceagentur vom 22.11.2016 auch im Zeitraum vom 22.7.2016 bis 31.7.2016 Zivildienstleistender in Ihrer Einrichtung, weshalb ich mich nach wie vor nicht veranlasst sehe, die mir für diesen Zeitraum zweifellos zustehenden Geldbeträge (aliquote Grundvergütung und Verpflegungsgeld) zurückzuzahlen. Ihre Rechnung vom 4.8.2016 ist nach wie vor unberechtigt.
Ich bitte Sie daher, die Summe der mir gem. § 28 ZDG zustehenden Ansprüche erneut unter Zugrundelegung des richtigen Tagessatzes zu berechnen, mir Ihre Berechnung zwecks besserer Nachvollziehbarkeit zukommen zu lassen und den noch aushaftenden Betrag an mein Ihnen bekanntes Konto zu überweisen.
Mit freundlichen Grüßen,
<Name>"
Re: Entlassung aufgr. 18 Tage- wie vorgehen?
Habe mich ein wenig mit dem Taschenrechner gespielt und habe meine Theorie zu dieser Berechnung. Es ist aber ziemlich wirr.
Also:
1.) Offenbar bedeutet die E-Mail dass das RK davon ausgeht für den 22.07.-31.07.2016 jetzt doppelt gezahlt zu haben, einmal dadurch dass Im Voraus der volle Betrag für den Juli bezahlt wurde und andererseits durch die Abgeltung jetzt. Die € 2.142,00 wurden also für insgesamt 102 Tage ausbezahlt.
2.) Zum besseren Verständnis, wie der ursprüngliche Tagessatz (€24,20) gerechnet wurde: 1/30 der Grundvergütung (€ 10,57) + Verpflegungsgeld von € 13,60 = € 24,17. Die Rundung auf die nächste Zehntelstelle ist eine Ungenauigkeit, die wir gleich wieder sehen werden.
3.) Genauso wurde jetzt anscheinend ein neuer Tagessatz verrechnet, wobei das RK wohl der Ansicht ist dass gegenüber einem dienstunfähigen Zivildiener alle Abzüge geltend gemacht werden können. Gerechnet wird also weiterhin mit der Grundvergütung von € 10,57 + Verpflegungsgeld iHv nur € 10,40, ergibt € 20,97. Auch hier auf die nächste Zehntelstelle gerundet bedeutet das also € 21 pro Tag, die für 102 Tage ausbezahlt wurden, ergibt den Betrag von € 2.142.
Also:
1.) Offenbar bedeutet die E-Mail dass das RK davon ausgeht für den 22.07.-31.07.2016 jetzt doppelt gezahlt zu haben, einmal dadurch dass Im Voraus der volle Betrag für den Juli bezahlt wurde und andererseits durch die Abgeltung jetzt. Die € 2.142,00 wurden also für insgesamt 102 Tage ausbezahlt.
2.) Zum besseren Verständnis, wie der ursprüngliche Tagessatz (€24,20) gerechnet wurde: 1/30 der Grundvergütung (€ 10,57) + Verpflegungsgeld von € 13,60 = € 24,17. Die Rundung auf die nächste Zehntelstelle ist eine Ungenauigkeit, die wir gleich wieder sehen werden.
3.) Genauso wurde jetzt anscheinend ein neuer Tagessatz verrechnet, wobei das RK wohl der Ansicht ist dass gegenüber einem dienstunfähigen Zivildiener alle Abzüge geltend gemacht werden können. Gerechnet wird also weiterhin mit der Grundvergütung von € 10,57 + Verpflegungsgeld iHv nur € 10,40, ergibt € 20,97. Auch hier auf die nächste Zehntelstelle gerundet bedeutet das also € 21 pro Tag, die für 102 Tage ausbezahlt wurden, ergibt den Betrag von € 2.142.
Re: Entlassung aufgr. 18 Tage- wie vorgehen?
thomas007 hat geschrieben:
> 1.) Offenbar bedeutet die E-Mail dass das RK davon ausgeht für den
> 22.07.-31.07.2016 jetzt doppelt gezahlt zu haben, einmal dadurch dass Im
> Voraus der volle Betrag für den Juli bezahlt wurde und andererseits durch
> die Abgeltung jetzt. Die € 2.142,00 wurden also für insgesamt 102 Tage
> ausbezahlt.
Das habe ich mir auch schon gedacht. So macht auch die Aufforderung zur Rückzahlung (theoretisch) Sinn.
> 3.) Genauso wurde jetzt anscheinend ein neuer Tagessatz verrechnet, wobei
> das RK wohl der Ansicht ist dass gegenüber einem dienstunfähigen
> Zivildiener alle Abzüge geltend gemacht werden können. Gerechnet wird also
> weiterhin mit der Grundvergütung von € 10,57 + Verpflegungsgeld iHv nur €
> 10,40, ergibt € 20,97. Auch hier auf die nächste Zehntelstelle gerundet
> bedeutet das also € 21 pro Tag, die für 102 Tage ausbezahlt wurden, ergibt
> den Betrag von € 2.142.
Das scheint tatsächlich die Berechnungsgrundlage des RK zu sein. So lässt sich das Ergebnis zumindest herleiten.
Es ändert aber nichts daran, dass die Abzüge auch im Fall der Krankheit oder der Dienstfreistellung nicht ausgedehnt werden dürfen. Das ist aus der Verpflegungsverordnung (wenngleich nicht auf den ersten Blick ersichtlich) ableitbar, weil dort in § 4 die Höhe der Verpflegung geregelt ist (€ 16,-- sowie die zulässigen Abzüge) und in § 5 steht, dass im Fall der Unmöglichkeit der Bereitstellung von Naturalverpflegung ua. wegen Krankheit der sich aus § 4 ergebende Betrag zu zahlen ist. Dabei wird jedoch eindeutig auf die "normalen" Berechnungsmethoden (§ 4) Bezug genommen, wo eben von einem im Dienst befindlichen Zivildienstleistenden ausgegangen wird.
Beim Versuch, die Verordnung so auslegen, wie es das RK hier möglicherweise tut, würde man zudem übersehen, dass ein Abzug für einen gleichbleibenden Dienstort bei einem dienstunfähigen Zivildiener überhaupt nicht möglich ist, weil dieser definitionsgemäß während seiner Dienstunfähigkeit gar keinen Dienst verrichtet - dann kann jedoch auch kein gleichbleibender Dienstort vorliegen. Dass der Zivildiener krankheitsbedingt vielleicht einen gleichbleibenden Aufenthaltsort hat, hat damit nichts zu tun (Aufenthaltsort!=Dienstort).
Auch die Tatsache, dass dem Zivildienstleistenden "an der Dienstverrichtungsstelle" eine Kochgelegenheit zur Verfügung steht, ist wohl ein schlechter Witz, denn weil der kranke Zivi dienstunfähig ist, kann er gerade nicht zur Dienstverrichtungsstelle kommen - dann hilft ihm jedoch auch die dort befindliche Kochgelegenheit nichts und ein Abzug ist jedenfalls ungerechtfertigt.
Würde man daher die Abzüge nicht wie im Fall des gesunden, im Dienst befindlichen, Zivildieners anwenden, müssten sie sogar noch mehr auszahlen.
Diese Gedanken würde ich jedoch jetzt fürs Erste in meiner Antwort ans RK noch gar nicht thematisieren (strenggenommen wissen wir ja auch noch gar nicht, ob es sich tatsächlich um die vom RK gewählte Berechnungsmethode handelt, auch wenn es stark danach ausschaut...). Sollen die mal erklären, wie sie auf den Betrag kommen, dann können wir uns immer noch eine Antwort überlegen.
> 1.) Offenbar bedeutet die E-Mail dass das RK davon ausgeht für den
> 22.07.-31.07.2016 jetzt doppelt gezahlt zu haben, einmal dadurch dass Im
> Voraus der volle Betrag für den Juli bezahlt wurde und andererseits durch
> die Abgeltung jetzt. Die € 2.142,00 wurden also für insgesamt 102 Tage
> ausbezahlt.
Das habe ich mir auch schon gedacht. So macht auch die Aufforderung zur Rückzahlung (theoretisch) Sinn.
> 3.) Genauso wurde jetzt anscheinend ein neuer Tagessatz verrechnet, wobei
> das RK wohl der Ansicht ist dass gegenüber einem dienstunfähigen
> Zivildiener alle Abzüge geltend gemacht werden können. Gerechnet wird also
> weiterhin mit der Grundvergütung von € 10,57 + Verpflegungsgeld iHv nur €
> 10,40, ergibt € 20,97. Auch hier auf die nächste Zehntelstelle gerundet
> bedeutet das also € 21 pro Tag, die für 102 Tage ausbezahlt wurden, ergibt
> den Betrag von € 2.142.
Das scheint tatsächlich die Berechnungsgrundlage des RK zu sein. So lässt sich das Ergebnis zumindest herleiten.
Es ändert aber nichts daran, dass die Abzüge auch im Fall der Krankheit oder der Dienstfreistellung nicht ausgedehnt werden dürfen. Das ist aus der Verpflegungsverordnung (wenngleich nicht auf den ersten Blick ersichtlich) ableitbar, weil dort in § 4 die Höhe der Verpflegung geregelt ist (€ 16,-- sowie die zulässigen Abzüge) und in § 5 steht, dass im Fall der Unmöglichkeit der Bereitstellung von Naturalverpflegung ua. wegen Krankheit der sich aus § 4 ergebende Betrag zu zahlen ist. Dabei wird jedoch eindeutig auf die "normalen" Berechnungsmethoden (§ 4) Bezug genommen, wo eben von einem im Dienst befindlichen Zivildienstleistenden ausgegangen wird.
Beim Versuch, die Verordnung so auslegen, wie es das RK hier möglicherweise tut, würde man zudem übersehen, dass ein Abzug für einen gleichbleibenden Dienstort bei einem dienstunfähigen Zivildiener überhaupt nicht möglich ist, weil dieser definitionsgemäß während seiner Dienstunfähigkeit gar keinen Dienst verrichtet - dann kann jedoch auch kein gleichbleibender Dienstort vorliegen. Dass der Zivildiener krankheitsbedingt vielleicht einen gleichbleibenden Aufenthaltsort hat, hat damit nichts zu tun (Aufenthaltsort!=Dienstort).
Auch die Tatsache, dass dem Zivildienstleistenden "an der Dienstverrichtungsstelle" eine Kochgelegenheit zur Verfügung steht, ist wohl ein schlechter Witz, denn weil der kranke Zivi dienstunfähig ist, kann er gerade nicht zur Dienstverrichtungsstelle kommen - dann hilft ihm jedoch auch die dort befindliche Kochgelegenheit nichts und ein Abzug ist jedenfalls ungerechtfertigt.
Würde man daher die Abzüge nicht wie im Fall des gesunden, im Dienst befindlichen, Zivildieners anwenden, müssten sie sogar noch mehr auszahlen.
Diese Gedanken würde ich jedoch jetzt fürs Erste in meiner Antwort ans RK noch gar nicht thematisieren (strenggenommen wissen wir ja auch noch gar nicht, ob es sich tatsächlich um die vom RK gewählte Berechnungsmethode handelt, auch wenn es stark danach ausschaut...). Sollen die mal erklären, wie sie auf den Betrag kommen, dann können wir uns immer noch eine Antwort überlegen.
Re: Entlassung aufgr. 18 Tage- wie vorgehen?
Alle Vermutungen hier waren korrekt, hier das Antwortmail des RK:
"Sehr geehrter Herr,
um Ihnen eine Nachvollziehbarkeit zu ermöglichen, werde ich Ihnen gerne die von uns zur Anweisung zu bringende Summe detailliert auf splitten.
Des Weiteren ist auch die von mir gestellte Faktura vom 04.08.2016 durchaus legitim und daher auch zeitnah zur Überweisung zu bringen.
Sie haben Mitte 07/16 Ihre VOLLEN Bezüge für den laufenden Monat von uns erhalten. Selbige beinhalten ein Taggeld von € 10,60, das sich aus dem pauschalierten Tagessatz der ZD Pauschale von € 317,10 errechnet, sowie ein Verpflegskostenentgelt von € 13,60, wenn Sie in diesem Zeitraum als Rettungssanitäter tätig waren. Da sich Zivildiener, die im Rettungsdienst tätig sind, einer erhöhten körperlichen Arbeit ausgesetzt sind, wurde es gesetzlich so verankert, dass selbige auch einen höheren Tagsatz erhalten als jene, die untergeordnetem Dienst, wie zB. Bürotätigkeiten verrichten. Für eben diese Zivildiener beträgt das tägliche Verpflegsgeld € 10,40.
Den Bescheid der Zivildienstserviceagentur, der uns über Ihre vorzeitige Unterlassung, mit 21.07.2016, informierte, erhielten wir erst mit 01.08.2016 und somit nach bereits getätigter Überweisung für den Monat Juni. Somit wurde eine Faktura an Sie gerichtet, in der Sie dazu aufgefordert wurden, den "Übergenuss" von 10 Tagen, welche in Summe, nach Multiplikation mit dem alten Tagsatz von € 24,20 (TG 10,60 + VG € 13,60), € 242,00 zurück zu zahlen.
Ihr neu errechneter Tagsatz, nachdem Sie in dem Zeitraum von 22.07.-31.10.2016 nicht im Rettungsdienst tätig waren, beträgt nun € 21,00 (TG € 10,60 + VG € 10,40) und mit 102 (siehe Summe der unten angeführten Aufstellung) multipliziert, was in Summe eben € 2.142,00 ergibt.
10 T für 07/16
31 T für 08/16
30 T für 09/16
31 T für 10/16 = 102 T
Ich hoffe, dass ich mit dieser meiner Ausführung Licht ins Dunkel bringen konnte und stehe Ihnen jederzeit gerne für weitere Fragen zur Verfügung.
Ich wünsche Ihnen noch einen schönen Tag und verbleibe weiters
Mit freundlichen Grüßen"
"Sehr geehrter Herr,
um Ihnen eine Nachvollziehbarkeit zu ermöglichen, werde ich Ihnen gerne die von uns zur Anweisung zu bringende Summe detailliert auf splitten.
Des Weiteren ist auch die von mir gestellte Faktura vom 04.08.2016 durchaus legitim und daher auch zeitnah zur Überweisung zu bringen.
Sie haben Mitte 07/16 Ihre VOLLEN Bezüge für den laufenden Monat von uns erhalten. Selbige beinhalten ein Taggeld von € 10,60, das sich aus dem pauschalierten Tagessatz der ZD Pauschale von € 317,10 errechnet, sowie ein Verpflegskostenentgelt von € 13,60, wenn Sie in diesem Zeitraum als Rettungssanitäter tätig waren. Da sich Zivildiener, die im Rettungsdienst tätig sind, einer erhöhten körperlichen Arbeit ausgesetzt sind, wurde es gesetzlich so verankert, dass selbige auch einen höheren Tagsatz erhalten als jene, die untergeordnetem Dienst, wie zB. Bürotätigkeiten verrichten. Für eben diese Zivildiener beträgt das tägliche Verpflegsgeld € 10,40.
Den Bescheid der Zivildienstserviceagentur, der uns über Ihre vorzeitige Unterlassung, mit 21.07.2016, informierte, erhielten wir erst mit 01.08.2016 und somit nach bereits getätigter Überweisung für den Monat Juni. Somit wurde eine Faktura an Sie gerichtet, in der Sie dazu aufgefordert wurden, den "Übergenuss" von 10 Tagen, welche in Summe, nach Multiplikation mit dem alten Tagsatz von € 24,20 (TG 10,60 + VG € 13,60), € 242,00 zurück zu zahlen.
Ihr neu errechneter Tagsatz, nachdem Sie in dem Zeitraum von 22.07.-31.10.2016 nicht im Rettungsdienst tätig waren, beträgt nun € 21,00 (TG € 10,60 + VG € 10,40) und mit 102 (siehe Summe der unten angeführten Aufstellung) multipliziert, was in Summe eben € 2.142,00 ergibt.
10 T für 07/16
31 T für 08/16
30 T für 09/16
31 T für 10/16 = 102 T
Ich hoffe, dass ich mit dieser meiner Ausführung Licht ins Dunkel bringen konnte und stehe Ihnen jederzeit gerne für weitere Fragen zur Verfügung.
Ich wünsche Ihnen noch einen schönen Tag und verbleibe weiters
Mit freundlichen Grüßen"
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Re: Entlassung aufgr. 18 Tage- wie vorgehen?
Ich habe die Verordnung jetzt gelesen und halte die Ergüsse des RK wie so oft für Bullshit.
Der Abzug gem. § 4 Abs. 2 Z 1 Verpflegungsverordnung ist nicht in Abzug zu bringen, weil Du Deine Zwangsarbeit im gegenständlichen Zeitraum nicht an einem gleichbleibenden Dienstort verrichtet hast.
Der Abzug gem. § 4 Abs. 2 Z 2 Verpflegungsverordnung ist nicht in Abzug zu bringen, weil Du im gegenständlichen Zeitraum im Rahmen Deiner festgelegten Dienstleistungen nicht überwiegend zu Tätigkeiten herangezogen wurdest, die mit geringer körperlicher Belastung verbunden sind, wie etwa der Dienst in der Betreuung von Asylwerbern und Flüchtlingen oder in der Vorsorge für die öffentliche Sicherheit und die Sicherheit im Straßenverkehr;
Der Abzug gem. § 4 Abs. 2 Z 3 Verpflegungsverordnung ist nicht in Abzug zu bringen, weil Dir im gegenständlichen Zeitraum an der Dienstverrichtungsstelle keine Kochgelegenheit zur Verfügung stand, die Dir auch die Zubereitung frischer Speisen ermöglicht, und weil Du auch kein gemäß § 27 Abs. 1 ZDG vom Rechtsträger unterzubringender Zivildienstleistender warst.
Nach dem Wortlaut der Verordnung steht also überhaupt kein Abzug zu!
Man muss den Deppen aber wahrscheinlich alle Abzüge zubilligen, die sie schon hatten, als sie Dich noch beschäftigt haben. Das BVwG hat nämlich ausgesprochen, dass keine Unterscheidung zwischen Tagen, an denen Dienst versehen wurde, und dienstfreien Tagen vorgesehen ist (BVwG 01.10.2014, W136 2000668-1).
Rückzahlung von Dir an das RK gibt es schon gar keine, weil der erforderliche Tatbestand nicht verwirklicht wurde.
Ich sehe drei Möglichkeiten:
1. Jede Kommunikation mit dem RK einstellen und auf einen Bescheid warten, der Dich zur Rückzahlung verpflichten will. Wenn der Bescheid kommt, alles vorbringen. Vorteil: Du hast erst einmal Ruhe, und SIE müssen aktiv werden und sich den Kopf zerbrechen, wie sie Dir das Geld vielleicht doch noch aus der Tasche ziehen können. Nachteil: Wenn der Bescheid nicht kommt, fällst Du um den Differenzbetrag zum Deinen Ansprüchen um.
2. Den Rechtsträger beim Magistrat anzeigen. Vorteil: Das Magistrat muss alles ermitteln. Nachteil: Das Magistrat kennt sich mit Verpflegungsgeld nicht aus.
3. Bei der ZISA einen Feststellungsbescheid beantragen. Das ist unterm Strich dasselbe wie 1., nur dass die geistige Arbeit eher bei Dir hängen bleibt.
Der Abzug gem. § 4 Abs. 2 Z 1 Verpflegungsverordnung ist nicht in Abzug zu bringen, weil Du Deine Zwangsarbeit im gegenständlichen Zeitraum nicht an einem gleichbleibenden Dienstort verrichtet hast.
Der Abzug gem. § 4 Abs. 2 Z 2 Verpflegungsverordnung ist nicht in Abzug zu bringen, weil Du im gegenständlichen Zeitraum im Rahmen Deiner festgelegten Dienstleistungen nicht überwiegend zu Tätigkeiten herangezogen wurdest, die mit geringer körperlicher Belastung verbunden sind, wie etwa der Dienst in der Betreuung von Asylwerbern und Flüchtlingen oder in der Vorsorge für die öffentliche Sicherheit und die Sicherheit im Straßenverkehr;
Der Abzug gem. § 4 Abs. 2 Z 3 Verpflegungsverordnung ist nicht in Abzug zu bringen, weil Dir im gegenständlichen Zeitraum an der Dienstverrichtungsstelle keine Kochgelegenheit zur Verfügung stand, die Dir auch die Zubereitung frischer Speisen ermöglicht, und weil Du auch kein gemäß § 27 Abs. 1 ZDG vom Rechtsträger unterzubringender Zivildienstleistender warst.
Nach dem Wortlaut der Verordnung steht also überhaupt kein Abzug zu!
Man muss den Deppen aber wahrscheinlich alle Abzüge zubilligen, die sie schon hatten, als sie Dich noch beschäftigt haben. Das BVwG hat nämlich ausgesprochen, dass keine Unterscheidung zwischen Tagen, an denen Dienst versehen wurde, und dienstfreien Tagen vorgesehen ist (BVwG 01.10.2014, W136 2000668-1).
Rückzahlung von Dir an das RK gibt es schon gar keine, weil der erforderliche Tatbestand nicht verwirklicht wurde.
Ich sehe drei Möglichkeiten:
1. Jede Kommunikation mit dem RK einstellen und auf einen Bescheid warten, der Dich zur Rückzahlung verpflichten will. Wenn der Bescheid kommt, alles vorbringen. Vorteil: Du hast erst einmal Ruhe, und SIE müssen aktiv werden und sich den Kopf zerbrechen, wie sie Dir das Geld vielleicht doch noch aus der Tasche ziehen können. Nachteil: Wenn der Bescheid nicht kommt, fällst Du um den Differenzbetrag zum Deinen Ansprüchen um.
2. Den Rechtsträger beim Magistrat anzeigen. Vorteil: Das Magistrat muss alles ermitteln. Nachteil: Das Magistrat kennt sich mit Verpflegungsgeld nicht aus.
3. Bei der ZISA einen Feststellungsbescheid beantragen. Das ist unterm Strich dasselbe wie 1., nur dass die geistige Arbeit eher bei Dir hängen bleibt.
Re: Entlassung aufgr. 18 Tage- wie vorgehen?
Ich bin nicht weiter auf die Rückforderung des RK eingegangen, und habe auch seitdem nichts mehr von den Leuten, die die Liebe zum Menschen antreibt, gehört- abgesehen von meiner Kompetenzbilanz die sie mir schon vor längerer Zeit per Post zukommen haben lassen.
Ich möchte mich an dieser Stelle herzlich bei euch bedanken.
Unglaublich, wieviel eurer Zeit und welchen Aufwand ihr in meinen Fall gesteckt habt, vor allem da unbezahlt;
Ihr habt verhindert, dass meine Erkrankung sich als eine massiv in meine Lebensplanung eingreifende Katastrophe herausstellt, die den regulären 9-monatigen Zivildienst in dieser Hinsicht lächerlich aussehen hätte lassen.
Vermutlich hätte sich mein Studiumbeginn um ein weiteres Jahr nach hinten verschoben.
Als nicht ganz unangenehme Nebenwirkung habe ich einen interessanten kleinen Einblick in unser Rechtssystem bekommen.
Würde ich wollen, könnte ich tatsächlich sagen:"Im Zivildienst hab ich was gelernt."
Da der Satz in dieser Form aber stark mit einem IQ < 100 korreliert, und vor allem zu viel zu Wichtiges auslässt, gehört noch eingefügt: "...dank dem Ziviforum, und der Rechtsberatung von abschaffen und Azby..."
Jetzt stimmt er.
Danke.
Ich möchte mich an dieser Stelle herzlich bei euch bedanken.
Unglaublich, wieviel eurer Zeit und welchen Aufwand ihr in meinen Fall gesteckt habt, vor allem da unbezahlt;
Ihr habt verhindert, dass meine Erkrankung sich als eine massiv in meine Lebensplanung eingreifende Katastrophe herausstellt, die den regulären 9-monatigen Zivildienst in dieser Hinsicht lächerlich aussehen hätte lassen.
Vermutlich hätte sich mein Studiumbeginn um ein weiteres Jahr nach hinten verschoben.
Als nicht ganz unangenehme Nebenwirkung habe ich einen interessanten kleinen Einblick in unser Rechtssystem bekommen.
Würde ich wollen, könnte ich tatsächlich sagen:"Im Zivildienst hab ich was gelernt."
Da der Satz in dieser Form aber stark mit einem IQ < 100 korreliert, und vor allem zu viel zu Wichtiges auslässt, gehört noch eingefügt: "...dank dem Ziviforum, und der Rechtsberatung von abschaffen und Azby..."
Jetzt stimmt er.
Danke.
Re: Entlassung aufgr. 18 Tage- wie vorgehen?
Es gibt doch noch Neuigkeiten. Gerade habe ich ein Einschreiben vom RK zugestellt bekommen:
https://picload.org/image/roldaaow/wp_20170131_001.jpg
Weiterhin ignorieren? Bescheid ist es ja noch keiner.
https://picload.org/image/roldaaow/wp_20170131_001.jpg
Weiterhin ignorieren? Bescheid ist es ja noch keiner.
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Re: Entlassung aufgr. 18 Tage- wie vorgehen?
Ich sehe das auch so.
Re: Entlassung aufgr. 18 Tage- wie vorgehen?
Es ist eine etwas abgewandelte Zahlungsaufforderung eingetroffen, Stichwort "Inkassobüro" :
https://picload.org/image/rllircaw/inke ... 004_li.jpg
Kurs beibehalten, oder darauf reagieren?
https://picload.org/image/rllircaw/inke ... 004_li.jpg
Kurs beibehalten, oder darauf reagieren?
Re: Entlassung aufgr. 18 Tage- wie vorgehen?
mpc hat geschrieben:
> Es ist eine etwas abgewandelte Zahlungsaufforderung eingetroffen, Stichwort
> "Inkassobüro" :
>
> https://picload.org/image/rllircaw/inke ... 004_li.jpg
>
> Kurs beibehalten, oder darauf reagieren?
An sich gilt dasselbe wie bisher. Auch wenn sie die Forderung an ein Inkassobüro übergeben, wird sie dadurch nicht berechtigt. Jedoch wirst du aufgrund der teilweise eher kriminellen Vorgehensweise der Inkassobüros möglicherweise mit Problemen konfrontiert, die sich zwar wieder beseitigen lassen (Eintragungen in Schuldnerregister etc.), jedoch Aufwand auf deiner Seite verursachen, den dir keiner ersetzt.
Nachdem du ihnen auf ihr letztes E-Mail nicht geantwortet hast, geht das RK davon aus, dass ihre Forderung an sich berechtigt ist. Daher schicken sie dir auch weiterhin Mahnungen und meinen, berechtigt zu sein, Mahnspesen einzufordern und ein Inkassobüro einzuschalten. Durch ein E-Mail, in dem du sie darauf hinweist, dass du ihre Forderung nicht anerkennst und nicht zahlen wirst, sind sie jedenfalls darüber in Kenntnis gesetzt.
Auch wenn es nur um € 60,50 geht, würde ich nun - auch um den Sklaventreibern einen Denkzettel zu verpassen und ihnen einen weiteren Arbeitsaufwand zu verursachen - einen Feststellungsbescheid bei der ZISA beantragen. Die Verjährungsfrist ist noch nicht abgelaufen (6 Monate ab Beendigung des ZD).
Zunächst probieren wir es noch ein letztes Mal mit einer direkten Aufforderung und Androhung der Stellung eines Feststellungsantrages:
An das RK, per E-Mail:
"Sehr geehrte Damen und Herren,
Ich habe Ihr Mahnschreiben vom 07.03.2017 über einen Betrag von € 252,-- mit der Androhung der Einschaltung eines Inkassobüros erhalten.
Zu dieser Forderung muss ich Ihnen leider mitteilen, dass diese unberechtigt ist und ich dieser - auch bei Einschaltung eines Inkassobüros - nicht nachkommen werde.
Sie schulden mir aufgrund der Ableistung des ordentlichen Zivildienstes im Zeitraum 01.02.2016 bis 31.10.2016 noch € 60,50 an aushaftendem Verpflegungsgeld. Entgegen Ihrer Berechnungsgrundlage gebührt mir nämlich nach der Verpflegungsverordnung auch für dienstfreie Tage das normale Verpflegungsgeld von € 13,60. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Erkenntnis vom 01.10.2014, W136 2000668-1 erkannt, dass die Verpflegungsverordnung keine Unterscheidung zwischen Tagen, an denen Dienst versehen wurde, und dienstfreien Tagen vorsieht. Ihre eigenwillige Neuberechnung, in der Sie einseitig zu Ihren Gunsten entgegen der geltenden Rechtslage von einem niedrigeren Tagessatz ausgehen, muss ich daher zurückweisen. Wie bereits ausgeführt, stehen mir nach wie vor € 60,50 zu. Ich fordere Sie daher letztmalig dazu auf, mir den offen ausstehenden Betrag von € 60,50 binnen 14 Tagen einlangend auf meine Ihnen bekannte Kontoverbindung zur Anweisung zu bringen und mir gleichzeitig schriftlich zu bestätigen, dass Sie von Ihrer Forderung über € 242,-- bzw. € 252,-- abstehen. Andernfalls sehe ich mich gezwungen, einen entsprechenden Feststellungsantrag bei der Zivildienstserviceagentur zu stellen.
Gleichzeitig gebe ich bereits jetzt bekannt, dass ich sämtliche rechtlich in Betracht kommenden Schritte unternehmen werde, wenn Sie trotz des Umstandes, dass Sie nunmehr Kenntnis über die Tatsache haben, dass Ihre Forderung nicht berechtigt ist, ein Inkassobüro einschalten und dieses als von Ihnen beauftragter Erfüllungsgehilfe allenfalls kreditschädigende Eintragungen in Schuldnerregister oder dergleichen vornimmt. Aus einem solchen allfälligen Verhalten entspringende Schadenersatzansprüche meinerseits werde ich ungemindert gegen Ihre Einrichtung geltend machen.
In Erwartung Ihrer Antwort und der Anweisung des mir gegen Ihre Einrichtung noch zustehenden Betrages von € 60,50 verbleibe ich
mit freundlichen Grüßen
<Name>."
Wenn sie dann nicht binnen 14 Tagen zahlen:
"An die
Zivildienstserviceagentur
Paulanergasse 7-9
1040 Wien
EINSCHREIBEN
Antrag auf Feststellung der gem. § 28 Abs 1 ZDG iVm Verpflegungsverordnung BGBl. II 43/2006 idF BGBl. II 37/2009 tatsächlich zustehenden vermögensrechtlichen Ansprüche
Mit Zuweisungsbescheid vom <Datum des Zuweisungsbescheides> wurde ich der Einrichtung <genaue Bezeichnung der Einrichtung laut Zuweisungsbescheid> für den Zeitraum vom 01.02.2016 bis 31.10.2016 zur Ableistung des ordentichen Zivildienstes zugewiesen.
Aufgrund einer auf den Zivildienst zurückzuführenden Erkrankung war ich ab dem 04.07.2016 dienstunfähig. In der Folge wurde mir durch die Zivildienstserviceagentur mitgeteilt, dass ich nach Ansicht der genannten Behörde aufgrund der länger als 18 Tage durchgehenden Dienstunfähigkeit vorzeitig aus dem Zivildienst entlassen sei. Aufgrund des auf meinen Antrag hin eingeleiteten Verfahrens wurde mit rechtskräftigem Bescheid der Zivildienstserviceagentur vom 22.11.2016 zur Zahl 431939/23/ZD/1116 rechtskräftig festgestellt, dass ich nicht vorzeitig aus dem Zivildienst entlassen bin.
Ich habe somit den ordentlichen Zivildienst im Zeitraum von 01.02.2016 bis 31.10.2016 abgeleistet.
Beweis: beizuschaffender Akt der Zivildienstserviceagentur 431939/23/ZD/1116
Trotzdem hat es die Einrichtung <genaue Bezeichnung der Einrichtung> bis zum heutigen Tag unterlassen, die mir aufgrund des Gesetzes zustehenden vermögensrechtlichen Ansprüche vollständig zu befriedigen.
Bis inkl. Juli 2016 wurden durch die Einrichtung monatlich die mir zustehenden vermögensrechtlichen Ansprüche ordnungsgemäß - wenngleich nicht fristgerecht - zur Anweisung gebracht. Ab August 2016 unterblieben aufgrund der verfehlten Annahme, ich sei nicht mehr ordentlicher Zivildienstleistender bei der genannten Einrichtung, zunächst weitere Zahlungen.
Im Gegenteil wurde ich seitens der Einrichtung mit einer "Rechnung" über € 242,-- konfrontiert, in der mir zehn Tage "Übergenuss" zu je € 24,20 in Rechnung gestellt wurden. Da ich jedoch nach wie vor ordentlicher Zivildienstleistender bei der genannten Einrichtung war, kam ich dieser Forderung - wie sich letztlich herausgestellt hat zu Recht - nicht nach.
Beweis: Rechnung vom 04.08.2016, Beilage ./1
Auf meine schriftliche Aufforderung, mir die verbleibenden vermögensrechtlichen Ansprüche zur Anweisung zu bringen, überwies die Einrichtung einen Geldbetrag von € 2.142,--.
Unter Berücksichtigung der Tagessätze der Verpflegungsverordnung gebührt mir für jeden Tag ein Verpflegungsgeld von € 13,60. Dies ergibt sich auch aus den vor vermeintlicher vorzeitiger Entlassung aus dem Zivildienst von der Einrichtung regelmäßig zur Anweisung gebrachten Geldbeträgen. So erhielt ich im Monat
* März 2016 € 738,70
* April 2016 € 725,10
* Mai 2016 € 738,70
* Juni 2016 € 725,10 und
* Juli 2016 € 738,70.
Nach Abzug der im Jahr 2016 gem BGBl. II 13/2016 gebührenden Pauschalvergütung in Höhe von € 317,10 pro Monat ergibt sich, dass die Einrichtung pro Tag ein Verpflegungsgeld von € 13,60 ausgezahlt hat. Dieser Tagessatz enspricht auch der Verpflegungsverordnung, nach der grundsätzlich € 16,00 pro Tag zustehen. Im vorliegenden Fall steht unter Berücksichtigung der höchstgerichtlichen Rechtsprechung ein Abzug von 15 % für einen gleichbleibenden Dienstort zu. Da jedoch die weiteren Abzugstatbestände nicht erfüllt waren und sind, steht ein weiterer Abzug nicht zu. Insgesamt gebühr mir daher für jeden Tag der Ableistung des ordentlichen Zivildienstes ein Verpflegungsgeld von € 13,60. Davon geht auch die Einrichtung selbst aus.
Beweis: E-Mail der Einrichtung vom <Datum des E-Mails, mit dem die Rückforderung angeblich schlüssig gestellt wurde>, Beilage ./2
Aus Beilage ./2 ergibt sich, dass die Einrichtung verfehlt davon ausgeht, mir für den Zeitraum 22.07.2016 bis 31.07.2016 zustehende Ansprüche doppelt bezahlt zu haben. Die Einrichtung geht darüber hinaus, wie sich ebenfalls aus Beilage ./2 ergibt, unter völliger Außerachtlassung der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung davon aus, dass an dienstfreien Tagen ein anderer, nämlich ein niedrigerer, Tagessatz für das Verpflegungsgeld zustehen würde. Daraus leitet die Einrichtung einen Rückzahlungsanspruch her.
Mit dieser Rechtsansicht ist die Einrichtung jedoch im Irrtum. Tatsächlich stehen mir auch an Tagen, an denen ich mich nicht im Dienst befand, € 13,60 an angemessenem Verpflegungsgeld zu. Dies kann auch die Einrichtung nicht in Abrede stellen, da sie in den Monaten Februar bis Juli selbst einen Tagessatz von € 13,60 zur Anweisung brachte, obwohl ich evidentermaßen auch in diesem Zeitraum dienstfreie Tage hatte. Ergänzend sei auf das Judikat des Bundesverwaltungsgerichtes BVwG 01.10.2014, W136 2000668-1 hingewiesen, wonach "diese Bestimmung [Anm: § 4 Abs 2 Verpflegungsverordnung] keine Unterscheidung zwischen Tagen, an denen Dienst versehen wurde, und dienstfreien Tagen vorsieht."
Da die Einrichtung bei der Überweisung des Betrages von € 2.142,-- verfehlt davon ausging, dass mir ab 22.07.2016 nur mehr ein verringerter Betrag an täglichem Verpflegungsgeld zustehe, hat sie insgesamt einen zu niedrigen Betrag überwiesen.
Insgesamt erhielt ich unter Berücksichtigung der Nachzahung von € 2.142,-- von der Einrichtung € 6.519,80 (Pauschalvergütung und Verpflegungsgeld) überwiesen.
Tatsächlich gebührt mir jedoch an
* Pauschalvergütung: € 317,1 x 9 = 2.853,90
* Verpflegungsgeld: € 13,60 x 274 (Summe der Tage im Zeitraum 01.02.2016 bis 31.10.2016) = 3.726,40.
In Summe betragen meine vermögensrechtlichen Ansprüche gegen die Einrichtung daher € 6.580,30.
Es haften daher nach wie vor € 60,50 unberichtigt aus.
Trotzdem beharrt die Einrichtung auf ihrem Standpunkt, ich schulde ihr noch € 242,-- an zu viel bezahltem Verpflegungsgeld und anteiliger Pauschalvergütung.
Beweis: Mahnung vom 07.03.2017, Beilage ./3
Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalles habe ich daher ein berechtigtes rechtliches Interesse an der Feststellung der mir tatsächlich zustehenden vermögensrechtlichen Ansprüche gegen die Einrichtung <Name der Einrichtung>. Es handelt sich beim gegenständlichen Feststellungsantrag auch um ein notwendiges, letztes und einziges Mittel zweckentsprechender Rechtsverteidigung (vgl. BVwG 02.01.2015, W208 2013484-1), da die Einrichtung eindeutig nicht gewillt ist, die mir zustehenden Beträge freiwillig zur Anweisung zu bringen - vielmehr belästigt sie mich mit unberechtigten Forderungen und droht in diesem Zusammenhang sogar mit der Einschaltung eines Inkassobüros.
Beweis: Mahnung vom 07.03.2017, Beilage ./3
Der Antrag wird binnen offener Frist gestellt, da das Ende der Ableistung des ordentlichen Zivildienstes noch nicht länger als sechs Monate zurückliegt.
Ich stelle sohin den
Antrag,
die Zivildienstserviceagentur möge bescheidmäßig feststellen,
1. dass die vermögensrechtlichen Ansprüche des <dein vollständiger Name> gegen die Einrichtung <Name der Einrichtung> aufgrund der Ableistung des ordentlichen Zivildienstes im Zeitraum 01.02.2016 bis 31.10.2016 mit insgesamt € 6.580,30 an Pauschalvergütung und Verpflegungsgeld zu Recht bestehen;
in eventu
2. dass an vermögensrechtlichen Ansprüchen des <dein vollständiger Name> gegen die Einrichtung <Name der Einrichtung> aufgrund der Ableistung des ordentlichen Zivildienstes im Zeitraum 01.02.2016 bis 31.10.2016 € 60,50 unberichtigt aushaften;
in eventu
3. dass das angemessene Verpflegungsgeld gem § 28 Abs 1 ZDG iVm Verpflegungsverordnung BGBl. II 43/2006 idF BGBl. II 37/2009, das die Einrichtung <Name der Einrichtung> dem Zivildienstleistenden <dein vollständiger Name> aufgrund der Ableistung des ordentlichen Zivildienstes im Zeitraum 01.02.2016 bis 31.10.2016 zu zahlen hat, pro Tag € 13,60 beträgt.
<Datum>, <Ort>
Hochachtungsvoll
<dein Name>
<Unterschrift>"
Per Einschreiben an die ZISA, dazu druckst du die genannten Beilagen aus und beschriftest sie rechts oben jeweils mit "./1", "./2" bzw. "./3" (so wie im Antrag bezeichnet).
Prüfe vorher nochmal die Richtigkeit der Überweisungsbeträge, von denen ich ausgegangen bin.
Sollten sie nicht zahlen und der Feststellungsantrag notwendig werden, schreibe nochmal hier im Forum, bevor du den Antrag einbringst. Vielleicht fallen uns noch sinnvolle Ergänzungen ein.
> Es ist eine etwas abgewandelte Zahlungsaufforderung eingetroffen, Stichwort
> "Inkassobüro" :
>
> https://picload.org/image/rllircaw/inke ... 004_li.jpg
>
> Kurs beibehalten, oder darauf reagieren?
An sich gilt dasselbe wie bisher. Auch wenn sie die Forderung an ein Inkassobüro übergeben, wird sie dadurch nicht berechtigt. Jedoch wirst du aufgrund der teilweise eher kriminellen Vorgehensweise der Inkassobüros möglicherweise mit Problemen konfrontiert, die sich zwar wieder beseitigen lassen (Eintragungen in Schuldnerregister etc.), jedoch Aufwand auf deiner Seite verursachen, den dir keiner ersetzt.
Nachdem du ihnen auf ihr letztes E-Mail nicht geantwortet hast, geht das RK davon aus, dass ihre Forderung an sich berechtigt ist. Daher schicken sie dir auch weiterhin Mahnungen und meinen, berechtigt zu sein, Mahnspesen einzufordern und ein Inkassobüro einzuschalten. Durch ein E-Mail, in dem du sie darauf hinweist, dass du ihre Forderung nicht anerkennst und nicht zahlen wirst, sind sie jedenfalls darüber in Kenntnis gesetzt.
Auch wenn es nur um € 60,50 geht, würde ich nun - auch um den Sklaventreibern einen Denkzettel zu verpassen und ihnen einen weiteren Arbeitsaufwand zu verursachen - einen Feststellungsbescheid bei der ZISA beantragen. Die Verjährungsfrist ist noch nicht abgelaufen (6 Monate ab Beendigung des ZD).
Zunächst probieren wir es noch ein letztes Mal mit einer direkten Aufforderung und Androhung der Stellung eines Feststellungsantrages:
An das RK, per E-Mail:
"Sehr geehrte Damen und Herren,
Ich habe Ihr Mahnschreiben vom 07.03.2017 über einen Betrag von € 252,-- mit der Androhung der Einschaltung eines Inkassobüros erhalten.
Zu dieser Forderung muss ich Ihnen leider mitteilen, dass diese unberechtigt ist und ich dieser - auch bei Einschaltung eines Inkassobüros - nicht nachkommen werde.
Sie schulden mir aufgrund der Ableistung des ordentlichen Zivildienstes im Zeitraum 01.02.2016 bis 31.10.2016 noch € 60,50 an aushaftendem Verpflegungsgeld. Entgegen Ihrer Berechnungsgrundlage gebührt mir nämlich nach der Verpflegungsverordnung auch für dienstfreie Tage das normale Verpflegungsgeld von € 13,60. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Erkenntnis vom 01.10.2014, W136 2000668-1 erkannt, dass die Verpflegungsverordnung keine Unterscheidung zwischen Tagen, an denen Dienst versehen wurde, und dienstfreien Tagen vorsieht. Ihre eigenwillige Neuberechnung, in der Sie einseitig zu Ihren Gunsten entgegen der geltenden Rechtslage von einem niedrigeren Tagessatz ausgehen, muss ich daher zurückweisen. Wie bereits ausgeführt, stehen mir nach wie vor € 60,50 zu. Ich fordere Sie daher letztmalig dazu auf, mir den offen ausstehenden Betrag von € 60,50 binnen 14 Tagen einlangend auf meine Ihnen bekannte Kontoverbindung zur Anweisung zu bringen und mir gleichzeitig schriftlich zu bestätigen, dass Sie von Ihrer Forderung über € 242,-- bzw. € 252,-- abstehen. Andernfalls sehe ich mich gezwungen, einen entsprechenden Feststellungsantrag bei der Zivildienstserviceagentur zu stellen.
Gleichzeitig gebe ich bereits jetzt bekannt, dass ich sämtliche rechtlich in Betracht kommenden Schritte unternehmen werde, wenn Sie trotz des Umstandes, dass Sie nunmehr Kenntnis über die Tatsache haben, dass Ihre Forderung nicht berechtigt ist, ein Inkassobüro einschalten und dieses als von Ihnen beauftragter Erfüllungsgehilfe allenfalls kreditschädigende Eintragungen in Schuldnerregister oder dergleichen vornimmt. Aus einem solchen allfälligen Verhalten entspringende Schadenersatzansprüche meinerseits werde ich ungemindert gegen Ihre Einrichtung geltend machen.
In Erwartung Ihrer Antwort und der Anweisung des mir gegen Ihre Einrichtung noch zustehenden Betrages von € 60,50 verbleibe ich
mit freundlichen Grüßen
<Name>."
Wenn sie dann nicht binnen 14 Tagen zahlen:
"An die
Zivildienstserviceagentur
Paulanergasse 7-9
1040 Wien
EINSCHREIBEN
Antrag auf Feststellung der gem. § 28 Abs 1 ZDG iVm Verpflegungsverordnung BGBl. II 43/2006 idF BGBl. II 37/2009 tatsächlich zustehenden vermögensrechtlichen Ansprüche
Mit Zuweisungsbescheid vom <Datum des Zuweisungsbescheides> wurde ich der Einrichtung <genaue Bezeichnung der Einrichtung laut Zuweisungsbescheid> für den Zeitraum vom 01.02.2016 bis 31.10.2016 zur Ableistung des ordentichen Zivildienstes zugewiesen.
Aufgrund einer auf den Zivildienst zurückzuführenden Erkrankung war ich ab dem 04.07.2016 dienstunfähig. In der Folge wurde mir durch die Zivildienstserviceagentur mitgeteilt, dass ich nach Ansicht der genannten Behörde aufgrund der länger als 18 Tage durchgehenden Dienstunfähigkeit vorzeitig aus dem Zivildienst entlassen sei. Aufgrund des auf meinen Antrag hin eingeleiteten Verfahrens wurde mit rechtskräftigem Bescheid der Zivildienstserviceagentur vom 22.11.2016 zur Zahl 431939/23/ZD/1116 rechtskräftig festgestellt, dass ich nicht vorzeitig aus dem Zivildienst entlassen bin.
Ich habe somit den ordentlichen Zivildienst im Zeitraum von 01.02.2016 bis 31.10.2016 abgeleistet.
Beweis: beizuschaffender Akt der Zivildienstserviceagentur 431939/23/ZD/1116
Trotzdem hat es die Einrichtung <genaue Bezeichnung der Einrichtung> bis zum heutigen Tag unterlassen, die mir aufgrund des Gesetzes zustehenden vermögensrechtlichen Ansprüche vollständig zu befriedigen.
Bis inkl. Juli 2016 wurden durch die Einrichtung monatlich die mir zustehenden vermögensrechtlichen Ansprüche ordnungsgemäß - wenngleich nicht fristgerecht - zur Anweisung gebracht. Ab August 2016 unterblieben aufgrund der verfehlten Annahme, ich sei nicht mehr ordentlicher Zivildienstleistender bei der genannten Einrichtung, zunächst weitere Zahlungen.
Im Gegenteil wurde ich seitens der Einrichtung mit einer "Rechnung" über € 242,-- konfrontiert, in der mir zehn Tage "Übergenuss" zu je € 24,20 in Rechnung gestellt wurden. Da ich jedoch nach wie vor ordentlicher Zivildienstleistender bei der genannten Einrichtung war, kam ich dieser Forderung - wie sich letztlich herausgestellt hat zu Recht - nicht nach.
Beweis: Rechnung vom 04.08.2016, Beilage ./1
Auf meine schriftliche Aufforderung, mir die verbleibenden vermögensrechtlichen Ansprüche zur Anweisung zu bringen, überwies die Einrichtung einen Geldbetrag von € 2.142,--.
Unter Berücksichtigung der Tagessätze der Verpflegungsverordnung gebührt mir für jeden Tag ein Verpflegungsgeld von € 13,60. Dies ergibt sich auch aus den vor vermeintlicher vorzeitiger Entlassung aus dem Zivildienst von der Einrichtung regelmäßig zur Anweisung gebrachten Geldbeträgen. So erhielt ich im Monat
* März 2016 € 738,70
* April 2016 € 725,10
* Mai 2016 € 738,70
* Juni 2016 € 725,10 und
* Juli 2016 € 738,70.
Nach Abzug der im Jahr 2016 gem BGBl. II 13/2016 gebührenden Pauschalvergütung in Höhe von € 317,10 pro Monat ergibt sich, dass die Einrichtung pro Tag ein Verpflegungsgeld von € 13,60 ausgezahlt hat. Dieser Tagessatz enspricht auch der Verpflegungsverordnung, nach der grundsätzlich € 16,00 pro Tag zustehen. Im vorliegenden Fall steht unter Berücksichtigung der höchstgerichtlichen Rechtsprechung ein Abzug von 15 % für einen gleichbleibenden Dienstort zu. Da jedoch die weiteren Abzugstatbestände nicht erfüllt waren und sind, steht ein weiterer Abzug nicht zu. Insgesamt gebühr mir daher für jeden Tag der Ableistung des ordentlichen Zivildienstes ein Verpflegungsgeld von € 13,60. Davon geht auch die Einrichtung selbst aus.
Beweis: E-Mail der Einrichtung vom <Datum des E-Mails, mit dem die Rückforderung angeblich schlüssig gestellt wurde>, Beilage ./2
Aus Beilage ./2 ergibt sich, dass die Einrichtung verfehlt davon ausgeht, mir für den Zeitraum 22.07.2016 bis 31.07.2016 zustehende Ansprüche doppelt bezahlt zu haben. Die Einrichtung geht darüber hinaus, wie sich ebenfalls aus Beilage ./2 ergibt, unter völliger Außerachtlassung der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung davon aus, dass an dienstfreien Tagen ein anderer, nämlich ein niedrigerer, Tagessatz für das Verpflegungsgeld zustehen würde. Daraus leitet die Einrichtung einen Rückzahlungsanspruch her.
Mit dieser Rechtsansicht ist die Einrichtung jedoch im Irrtum. Tatsächlich stehen mir auch an Tagen, an denen ich mich nicht im Dienst befand, € 13,60 an angemessenem Verpflegungsgeld zu. Dies kann auch die Einrichtung nicht in Abrede stellen, da sie in den Monaten Februar bis Juli selbst einen Tagessatz von € 13,60 zur Anweisung brachte, obwohl ich evidentermaßen auch in diesem Zeitraum dienstfreie Tage hatte. Ergänzend sei auf das Judikat des Bundesverwaltungsgerichtes BVwG 01.10.2014, W136 2000668-1 hingewiesen, wonach "diese Bestimmung [Anm: § 4 Abs 2 Verpflegungsverordnung] keine Unterscheidung zwischen Tagen, an denen Dienst versehen wurde, und dienstfreien Tagen vorsieht."
Da die Einrichtung bei der Überweisung des Betrages von € 2.142,-- verfehlt davon ausging, dass mir ab 22.07.2016 nur mehr ein verringerter Betrag an täglichem Verpflegungsgeld zustehe, hat sie insgesamt einen zu niedrigen Betrag überwiesen.
Insgesamt erhielt ich unter Berücksichtigung der Nachzahung von € 2.142,-- von der Einrichtung € 6.519,80 (Pauschalvergütung und Verpflegungsgeld) überwiesen.
Tatsächlich gebührt mir jedoch an
* Pauschalvergütung: € 317,1 x 9 = 2.853,90
* Verpflegungsgeld: € 13,60 x 274 (Summe der Tage im Zeitraum 01.02.2016 bis 31.10.2016) = 3.726,40.
In Summe betragen meine vermögensrechtlichen Ansprüche gegen die Einrichtung daher € 6.580,30.
Es haften daher nach wie vor € 60,50 unberichtigt aus.
Trotzdem beharrt die Einrichtung auf ihrem Standpunkt, ich schulde ihr noch € 242,-- an zu viel bezahltem Verpflegungsgeld und anteiliger Pauschalvergütung.
Beweis: Mahnung vom 07.03.2017, Beilage ./3
Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalles habe ich daher ein berechtigtes rechtliches Interesse an der Feststellung der mir tatsächlich zustehenden vermögensrechtlichen Ansprüche gegen die Einrichtung <Name der Einrichtung>. Es handelt sich beim gegenständlichen Feststellungsantrag auch um ein notwendiges, letztes und einziges Mittel zweckentsprechender Rechtsverteidigung (vgl. BVwG 02.01.2015, W208 2013484-1), da die Einrichtung eindeutig nicht gewillt ist, die mir zustehenden Beträge freiwillig zur Anweisung zu bringen - vielmehr belästigt sie mich mit unberechtigten Forderungen und droht in diesem Zusammenhang sogar mit der Einschaltung eines Inkassobüros.
Beweis: Mahnung vom 07.03.2017, Beilage ./3
Der Antrag wird binnen offener Frist gestellt, da das Ende der Ableistung des ordentlichen Zivildienstes noch nicht länger als sechs Monate zurückliegt.
Ich stelle sohin den
Antrag,
die Zivildienstserviceagentur möge bescheidmäßig feststellen,
1. dass die vermögensrechtlichen Ansprüche des <dein vollständiger Name> gegen die Einrichtung <Name der Einrichtung> aufgrund der Ableistung des ordentlichen Zivildienstes im Zeitraum 01.02.2016 bis 31.10.2016 mit insgesamt € 6.580,30 an Pauschalvergütung und Verpflegungsgeld zu Recht bestehen;
in eventu
2. dass an vermögensrechtlichen Ansprüchen des <dein vollständiger Name> gegen die Einrichtung <Name der Einrichtung> aufgrund der Ableistung des ordentlichen Zivildienstes im Zeitraum 01.02.2016 bis 31.10.2016 € 60,50 unberichtigt aushaften;
in eventu
3. dass das angemessene Verpflegungsgeld gem § 28 Abs 1 ZDG iVm Verpflegungsverordnung BGBl. II 43/2006 idF BGBl. II 37/2009, das die Einrichtung <Name der Einrichtung> dem Zivildienstleistenden <dein vollständiger Name> aufgrund der Ableistung des ordentlichen Zivildienstes im Zeitraum 01.02.2016 bis 31.10.2016 zu zahlen hat, pro Tag € 13,60 beträgt.
<Datum>, <Ort>
Hochachtungsvoll
<dein Name>
<Unterschrift>"
Per Einschreiben an die ZISA, dazu druckst du die genannten Beilagen aus und beschriftest sie rechts oben jeweils mit "./1", "./2" bzw. "./3" (so wie im Antrag bezeichnet).
Prüfe vorher nochmal die Richtigkeit der Überweisungsbeträge, von denen ich ausgegangen bin.
Sollten sie nicht zahlen und der Feststellungsantrag notwendig werden, schreibe nochmal hier im Forum, bevor du den Antrag einbringst. Vielleicht fallen uns noch sinnvolle Ergänzungen ein.
Re: Entlassung aufgr. 18 Tage- wie vorgehen?
Wow, danke für die sehr ausführliche Antwort und die verfassten Texte!
Ich habe die Mail gerade an das RK gesendet.
Ich habe die Mail gerade an das RK gesendet.
Re: Entlassung aufgr. 18 Tage- wie vorgehen?
Azby hat geschrieben:
> "An die
> Zivildienstserviceagentur
> Paulanergasse 7-9
> 1040 Wien
> EINSCHREIBEN
....
> Unter Berücksichtigung der Tagessätze der Verpflegungsverordnung gebührt mir für
> jeden Tag ein Verpflegungsgeld von € 13,60. Dies ergibt sich auch aus den vor
> vermeintlicher vorzeitiger Entlassung aus dem Zivildienst von der Einrichtung
> regelmäßig zur Anweisung gebrachten Geldbeträgen. So erhielt ich im Monat
> * März 2016 € 738,70
> * April 2016 € 725,10
> * Mai 2016 € 738,70
> * Juni 2016 € 725,10 und
> * Juli 2016 € 738,70.
>
> Nach Abzug der im Jahr 2016 gem BGBl. II 13/2016 gebührenden Pauschalvergütung in
> Höhe von € 317,10 pro Monat ergibt sich, dass die Einrichtung pro Tag ein
> Verpflegungsgeld von € 13,60 ausgezahlt hat. Dieser Tagessatz enspricht auch der
> Verpflegungsverordnung, nach der grundsätzlich € 16,00 pro Tag zustehen. Im
> vorliegenden Fall steht unter Berücksichtigung der höchstgerichtlichen Rechtsprechung
> ein Abzug von 15 % für einen gleichbleibenden Dienstort zu. Da jedoch die weiteren
> Abzugstatbestände nicht erfüllt waren und sind, steht ein weiterer Abzug nicht zu.
> Insgesamt gebühr mir daher für jeden Tag der Ableistung des ordentlichen
> Zivildienstes ein Verpflegungsgeld von € 13,60. Davon geht auch die Einrichtung
> selbst aus.
> Mit dieser Rechtsansicht ist die Einrichtung jedoch im Irrtum. Tatsächlich stehen mir
> auch an Tagen, an denen ich mich nicht im Dienst befand, € 13,60 an angemessenem
> Verpflegungsgeld zu. Dies kann auch die Einrichtung nicht in Abrede stellen, da sie
> in den Monaten Februar bis Juli selbst einen Tagessatz von € 13,60 zur Anweisung
> brachte, obwohl ich evidentermaßen auch in diesem Zeitraum dienstfreie Tage hatte.
> Ergänzend sei auf das Judikat des Bundesverwaltungsgerichtes BVwG 01.10.2014, W136
> 2000668-1 hingewiesen, wonach "diese Bestimmung [Anm: § 4 Abs 2
> Verpflegungsverordnung] keine Unterscheidung zwischen Tagen, an denen Dienst versehen
> wurde, und dienstfreien Tagen vorsieht."
>
> Da die Einrichtung bei der Überweisung des Betrages von € 2.142,-- verfehlt davon
> ausging, dass mir ab 22.07.2016 nur mehr ein verringerter Betrag an täglichem
> Verpflegungsgeld zustehe, hat sie insgesamt einen zu niedrigen Betrag überwiesen.
>
> Insgesamt erhielt ich unter Berücksichtigung der Nachzahung von € 2.142,-- von der
> Einrichtung € 6.519,80 (Pauschalvergütung und Verpflegungsgeld) überwiesen.
>
> Tatsächlich gebührt mir jedoch an
>
> * Pauschalvergütung: € 317,1 x 9 = 2.853,90
> * Verpflegungsgeld: € 13,60 x 274 (Summe der Tage im Zeitraum 01.02.2016 bis
> 31.10.2016) = 3.726,40.
>
> In Summe betragen meine vermögensrechtlichen Ansprüche gegen die Einrichtung daher €
> 6.580,30.
>
> Es haften daher nach wie vor € 60,50 unberichtigt aus.
>
> Trotzdem beharrt die Einrichtung auf ihrem Standpunkt, ich schulde ihr noch € 242,--
> an zu viel bezahltem Verpflegungsgeld und anteiliger Pauschalvergütung.
>
> Beweis: Mahnung vom 07.03.2017, Beilage ./3
> Antrag,
> die Zivildienstserviceagentur möge bescheidmäßig feststellen,
>
> 1. dass die vermögensrechtlichen Ansprüche des <dein vollständiger Name> gegen
> die Einrichtung <Name der Einrichtung> aufgrund der Ableistung des ordentlichen
> Zivildienstes im Zeitraum 01.02.2016 bis 31.10.2016 mit insgesamt € 6.580,30 an
> Pauschalvergütung und Verpflegungsgeld zu Recht bestehen;
>
> in eventu
>
> 2. dass an vermögensrechtlichen Ansprüchen des <dein vollständiger Name> gegen
> die Einrichtung <Name der Einrichtung> aufgrund der Ableistung des ordentlichen
> Zivildienstes im Zeitraum 01.02.2016 bis 31.10.2016 € 60,50 unberichtigt aushaften;
>
> in eventu
>
> 3. dass das angemessene Verpflegungsgeld gem § 28 Abs 1 ZDG iVm
> Verpflegungsverordnung BGBl. II 43/2006 idF BGBl. II 37/2009, das die Einrichtung
> <Name der Einrichtung> dem Zivildienstleistenden <dein vollständiger
> Name> aufgrund der Ableistung des ordentlichen Zivildienstes im Zeitraum
> 01.02.2016 bis 31.10.2016 zu zahlen hat, pro Tag € 13,60 beträgt.
Ich habe nochmal nachgerechnet, und ich habe bis jetzt vom RK seit Februar 2016 6.473,40 Eur überwiesen bekommen. (665,10 für Februar, 3x 738,70 , 2x 725,10 , 2.142,00) , und nicht 6.519,80 .
Hier glaub ich hast du nicht berücksichtigt, dass Im Februar der Tagessatz niedriger war ( Februar war das Ausbildungsmonat):
> Tatsächlich gebührt mir jedoch an
>
> * Pauschalvergütung: € 317,1 x 9 = 2.853,90
> * Verpflegungsgeld: € 13,60 x 274 (Summe der Tage im Zeitraum 01.02.2016 bis
> 31.10.2016) = 3.726,40.
> In Summe betragen meine vermögensrechtlichen Ansprüche gegen die Einrichtung daher €
> 6.580,30.
Das heisst , mir gebühren insgesamt : 317,1 x 8 (8 x Pauschalvergütung) + 13,60 x 246 (Summe der Tage im Zeitraum 01.02.2016 bis 31.10.2016 minus der 28 Tage im Februar) + 665,1 (Pauschalvergütung + Verpflegunsgeld im Februar) = 6.547,50 , oder?
> "An die
> Zivildienstserviceagentur
> Paulanergasse 7-9
> 1040 Wien
> EINSCHREIBEN
....
> Unter Berücksichtigung der Tagessätze der Verpflegungsverordnung gebührt mir für
> jeden Tag ein Verpflegungsgeld von € 13,60. Dies ergibt sich auch aus den vor
> vermeintlicher vorzeitiger Entlassung aus dem Zivildienst von der Einrichtung
> regelmäßig zur Anweisung gebrachten Geldbeträgen. So erhielt ich im Monat
> * März 2016 € 738,70
> * April 2016 € 725,10
> * Mai 2016 € 738,70
> * Juni 2016 € 725,10 und
> * Juli 2016 € 738,70.
>
> Nach Abzug der im Jahr 2016 gem BGBl. II 13/2016 gebührenden Pauschalvergütung in
> Höhe von € 317,10 pro Monat ergibt sich, dass die Einrichtung pro Tag ein
> Verpflegungsgeld von € 13,60 ausgezahlt hat. Dieser Tagessatz enspricht auch der
> Verpflegungsverordnung, nach der grundsätzlich € 16,00 pro Tag zustehen. Im
> vorliegenden Fall steht unter Berücksichtigung der höchstgerichtlichen Rechtsprechung
> ein Abzug von 15 % für einen gleichbleibenden Dienstort zu. Da jedoch die weiteren
> Abzugstatbestände nicht erfüllt waren und sind, steht ein weiterer Abzug nicht zu.
> Insgesamt gebühr mir daher für jeden Tag der Ableistung des ordentlichen
> Zivildienstes ein Verpflegungsgeld von € 13,60. Davon geht auch die Einrichtung
> selbst aus.
> Mit dieser Rechtsansicht ist die Einrichtung jedoch im Irrtum. Tatsächlich stehen mir
> auch an Tagen, an denen ich mich nicht im Dienst befand, € 13,60 an angemessenem
> Verpflegungsgeld zu. Dies kann auch die Einrichtung nicht in Abrede stellen, da sie
> in den Monaten Februar bis Juli selbst einen Tagessatz von € 13,60 zur Anweisung
> brachte, obwohl ich evidentermaßen auch in diesem Zeitraum dienstfreie Tage hatte.
> Ergänzend sei auf das Judikat des Bundesverwaltungsgerichtes BVwG 01.10.2014, W136
> 2000668-1 hingewiesen, wonach "diese Bestimmung [Anm: § 4 Abs 2
> Verpflegungsverordnung] keine Unterscheidung zwischen Tagen, an denen Dienst versehen
> wurde, und dienstfreien Tagen vorsieht."
>
> Da die Einrichtung bei der Überweisung des Betrages von € 2.142,-- verfehlt davon
> ausging, dass mir ab 22.07.2016 nur mehr ein verringerter Betrag an täglichem
> Verpflegungsgeld zustehe, hat sie insgesamt einen zu niedrigen Betrag überwiesen.
>
> Insgesamt erhielt ich unter Berücksichtigung der Nachzahung von € 2.142,-- von der
> Einrichtung € 6.519,80 (Pauschalvergütung und Verpflegungsgeld) überwiesen.
>
> Tatsächlich gebührt mir jedoch an
>
> * Pauschalvergütung: € 317,1 x 9 = 2.853,90
> * Verpflegungsgeld: € 13,60 x 274 (Summe der Tage im Zeitraum 01.02.2016 bis
> 31.10.2016) = 3.726,40.
>
> In Summe betragen meine vermögensrechtlichen Ansprüche gegen die Einrichtung daher €
> 6.580,30.
>
> Es haften daher nach wie vor € 60,50 unberichtigt aus.
>
> Trotzdem beharrt die Einrichtung auf ihrem Standpunkt, ich schulde ihr noch € 242,--
> an zu viel bezahltem Verpflegungsgeld und anteiliger Pauschalvergütung.
>
> Beweis: Mahnung vom 07.03.2017, Beilage ./3
> Antrag,
> die Zivildienstserviceagentur möge bescheidmäßig feststellen,
>
> 1. dass die vermögensrechtlichen Ansprüche des <dein vollständiger Name> gegen
> die Einrichtung <Name der Einrichtung> aufgrund der Ableistung des ordentlichen
> Zivildienstes im Zeitraum 01.02.2016 bis 31.10.2016 mit insgesamt € 6.580,30 an
> Pauschalvergütung und Verpflegungsgeld zu Recht bestehen;
>
> in eventu
>
> 2. dass an vermögensrechtlichen Ansprüchen des <dein vollständiger Name> gegen
> die Einrichtung <Name der Einrichtung> aufgrund der Ableistung des ordentlichen
> Zivildienstes im Zeitraum 01.02.2016 bis 31.10.2016 € 60,50 unberichtigt aushaften;
>
> in eventu
>
> 3. dass das angemessene Verpflegungsgeld gem § 28 Abs 1 ZDG iVm
> Verpflegungsverordnung BGBl. II 43/2006 idF BGBl. II 37/2009, das die Einrichtung
> <Name der Einrichtung> dem Zivildienstleistenden <dein vollständiger
> Name> aufgrund der Ableistung des ordentlichen Zivildienstes im Zeitraum
> 01.02.2016 bis 31.10.2016 zu zahlen hat, pro Tag € 13,60 beträgt.
Ich habe nochmal nachgerechnet, und ich habe bis jetzt vom RK seit Februar 2016 6.473,40 Eur überwiesen bekommen. (665,10 für Februar, 3x 738,70 , 2x 725,10 , 2.142,00) , und nicht 6.519,80 .
Hier glaub ich hast du nicht berücksichtigt, dass Im Februar der Tagessatz niedriger war ( Februar war das Ausbildungsmonat):
> Tatsächlich gebührt mir jedoch an
>
> * Pauschalvergütung: € 317,1 x 9 = 2.853,90
> * Verpflegungsgeld: € 13,60 x 274 (Summe der Tage im Zeitraum 01.02.2016 bis
> 31.10.2016) = 3.726,40.
> In Summe betragen meine vermögensrechtlichen Ansprüche gegen die Einrichtung daher €
> 6.580,30.
Das heisst , mir gebühren insgesamt : 317,1 x 8 (8 x Pauschalvergütung) + 13,60 x 246 (Summe der Tage im Zeitraum 01.02.2016 bis 31.10.2016 minus der 28 Tage im Februar) + 665,1 (Pauschalvergütung + Verpflegunsgeld im Februar) = 6.547,50 , oder?
Re: Entlassung aufgr. 18 Tage- wie vorgehen?
mpc hat geschrieben:
> Ich habe nochmal nachgerechnet, und ich habe bis jetzt vom RK seit Februar 2016
> 6.473,40 Eur überwiesen bekommen. (665,10 für Februar, 3x 738,70 , 2x 725,10 ,
> 2.142,00) , und nicht 6.519,80 .
Gut, dann musst du die Beträge im Antrag natürlich entsprechend anpassen.
Da du dich inhaltlich schon mit dem Antrag beschäftigst, gehe ich davon aus, dass bis jetzt keine Reaktion des RK erfolgt ist?!
> Hier glaub ich hast du nicht berücksichtigt, dass Im Februar der Tagessatz niedriger
> war ( Februar war das Ausbildungsmonat):
Das ist eine Streitfrage. Ich würde den niedrigeren Tagessatz nicht direkt zugestehen. Immerhin hängt die Frage, ob weitere Abzüge gerechtfertigt sind, davon ab, ob es eine Kochgelegenheit iSd Verordnung gegeben hat und wie es mit der körperlichen Belastung in der Ausbildung ausgeschaut hat. Immerhin muss man in der Rettungssanitäterausbildung auch Reanimation, das richtige Bergen von bewusstlosen Personen etc. lernen und auch praktisch anwenden, wobei es sich mMn gerade nicht um "geringe körperliche Belastung" handelt. Ob hier also ein weiterer Abzug zulässig ist, bleibt mehr als fraglich. Ich würde das daher nicht einseitig zugestehen, sondern die ZISA (bzw. im allfälligen Beschwerdeverfahren das BVwG) entscheiden lassen. Mehr als dass du bei der Behörde bzw. beim Verwaltungsgericht mit deiner Argumentation für den Februar abblitzt, kann ohnehin nicht passieren.
Richtig ist aber natürlich, dass wir hier dann die Beträge entsprechend ausbessern müssen. Nachdem du schon mal zu rechnen begonnen hast, bessere den Antrag mal so aus, wie du es für richtig hältst und poste den kompletten Antrag nochmal hier. Dann können wir vorher nochmal drüber schauen.
Jedenfalls müssen wir auch das Vorbringen soweit abändern, dass es zu lauten hat:
... Bis inkl. Juli 2016 wurden durch die Einrichtung monatlich die mir zustehenden vermögensrechtlichen Ansprüche WEITESTGEHEND ordnungsgemäß ...
... Dies kann auch die Einrichtung nicht in Abrede stellen, da sie in den Monaten MÄRZ bis Juli selbst ...
> > Tatsächlich gebührt mir jedoch an
> >
> > * Pauschalvergütung: € 317,1 x 9 = 2.853,90
> > * Verpflegungsgeld: € 13,60 x 274 (Summe der Tage im Zeitraum 01.02.2016 bis
> > 31.10.2016) = 3.726,40.
>
> > In Summe betragen meine vermögensrechtlichen Ansprüche gegen die Einrichtung
> daher €
> > 6.580,30.
>
> Das heisst , mir gebühren insgesamt : 317,1 x 8 (8 x Pauschalvergütung) + 13,60 x
> 246 (Summe der Tage im Zeitraum 01.02.2016 bis 31.10.2016 minus der 28 Tage im
> Februar) + 665,1 (Pauschalvergütung + Verpflegunsgeld im Februar) = 6.547,50 , oder?
Wie gesagt würde ich die Sache mit dem Februar nicht als gegeben hinnehmen. Ganz offensichtlich geht das RK davon aus, dass sie insgesamt 25% abziehen dürfen (also entweder geringe körperliche Belastung oder Kochgelegenheit; vermutlich Kochgelegenheit). Die Frage ist aber, ob es sich wirklich um eine Kochgelegenheit iSd Verordnung handelt (insbesondere Kühl- und Gefrierschrank; zwei getrennte Geräte müssen vorhanden sein!). War das der Fall? Wenn nicht, würde ich weiterhin davon ausgehen, dass dir auch im Februar € 13,60 pro Tag zustanden. Dementsprechend müsste dann sogar ein höherer Betrag als € 60,50 herausschauen.
Sollte tatsächlich eine Kochgelegenheit iSd Verordnung vorgelegen sein, dann müssten wir die zusätzlichen 10% akzeptieren und deine Rechnung stimmt (mit der Maßgabe, dass der Februar 2016 29 und nicht 28 Tage hatte).
> Ich habe nochmal nachgerechnet, und ich habe bis jetzt vom RK seit Februar 2016
> 6.473,40 Eur überwiesen bekommen. (665,10 für Februar, 3x 738,70 , 2x 725,10 ,
> 2.142,00) , und nicht 6.519,80 .
Gut, dann musst du die Beträge im Antrag natürlich entsprechend anpassen.
Da du dich inhaltlich schon mit dem Antrag beschäftigst, gehe ich davon aus, dass bis jetzt keine Reaktion des RK erfolgt ist?!
> Hier glaub ich hast du nicht berücksichtigt, dass Im Februar der Tagessatz niedriger
> war ( Februar war das Ausbildungsmonat):
Das ist eine Streitfrage. Ich würde den niedrigeren Tagessatz nicht direkt zugestehen. Immerhin hängt die Frage, ob weitere Abzüge gerechtfertigt sind, davon ab, ob es eine Kochgelegenheit iSd Verordnung gegeben hat und wie es mit der körperlichen Belastung in der Ausbildung ausgeschaut hat. Immerhin muss man in der Rettungssanitäterausbildung auch Reanimation, das richtige Bergen von bewusstlosen Personen etc. lernen und auch praktisch anwenden, wobei es sich mMn gerade nicht um "geringe körperliche Belastung" handelt. Ob hier also ein weiterer Abzug zulässig ist, bleibt mehr als fraglich. Ich würde das daher nicht einseitig zugestehen, sondern die ZISA (bzw. im allfälligen Beschwerdeverfahren das BVwG) entscheiden lassen. Mehr als dass du bei der Behörde bzw. beim Verwaltungsgericht mit deiner Argumentation für den Februar abblitzt, kann ohnehin nicht passieren.
Richtig ist aber natürlich, dass wir hier dann die Beträge entsprechend ausbessern müssen. Nachdem du schon mal zu rechnen begonnen hast, bessere den Antrag mal so aus, wie du es für richtig hältst und poste den kompletten Antrag nochmal hier. Dann können wir vorher nochmal drüber schauen.
Jedenfalls müssen wir auch das Vorbringen soweit abändern, dass es zu lauten hat:
... Bis inkl. Juli 2016 wurden durch die Einrichtung monatlich die mir zustehenden vermögensrechtlichen Ansprüche WEITESTGEHEND ordnungsgemäß ...
... Dies kann auch die Einrichtung nicht in Abrede stellen, da sie in den Monaten MÄRZ bis Juli selbst ...
> > Tatsächlich gebührt mir jedoch an
> >
> > * Pauschalvergütung: € 317,1 x 9 = 2.853,90
> > * Verpflegungsgeld: € 13,60 x 274 (Summe der Tage im Zeitraum 01.02.2016 bis
> > 31.10.2016) = 3.726,40.
>
> > In Summe betragen meine vermögensrechtlichen Ansprüche gegen die Einrichtung
> daher €
> > 6.580,30.
>
> Das heisst , mir gebühren insgesamt : 317,1 x 8 (8 x Pauschalvergütung) + 13,60 x
> 246 (Summe der Tage im Zeitraum 01.02.2016 bis 31.10.2016 minus der 28 Tage im
> Februar) + 665,1 (Pauschalvergütung + Verpflegunsgeld im Februar) = 6.547,50 , oder?
Wie gesagt würde ich die Sache mit dem Februar nicht als gegeben hinnehmen. Ganz offensichtlich geht das RK davon aus, dass sie insgesamt 25% abziehen dürfen (also entweder geringe körperliche Belastung oder Kochgelegenheit; vermutlich Kochgelegenheit). Die Frage ist aber, ob es sich wirklich um eine Kochgelegenheit iSd Verordnung handelt (insbesondere Kühl- und Gefrierschrank; zwei getrennte Geräte müssen vorhanden sein!). War das der Fall? Wenn nicht, würde ich weiterhin davon ausgehen, dass dir auch im Februar € 13,60 pro Tag zustanden. Dementsprechend müsste dann sogar ein höherer Betrag als € 60,50 herausschauen.
Sollte tatsächlich eine Kochgelegenheit iSd Verordnung vorgelegen sein, dann müssten wir die zusätzlichen 10% akzeptieren und deine Rechnung stimmt (mit der Maßgabe, dass der Februar 2016 29 und nicht 28 Tage hatte).
Re: Entlassung aufgr. 18 Tage- wie vorgehen?
"An die
Zivildienstserviceagentur
Paulanergasse 7-9
1040 Wien
EINSCHREIBEN
Antrag auf Feststellung der gem. § 28 Abs 1 ZDG iVm Verpflegungsverordnung BGBl. II 43/2006 idF BGBl. II 37/2009 tatsächlich zustehenden vermögensrechtlichen Ansprüche
Mit Zuweisungsbescheid vom <Datum des Zuweisungsbescheides> wurde ich der Einrichtung <genaue Bezeichnung der Einrichtung laut Zuweisungsbescheid> für den Zeitraum vom 01.02.2016 bis 31.10.2016 zur Ableistung des ordentichen Zivildienstes zugewiesen.
Aufgrund einer auf den Zivildienst zurückzuführenden Erkrankung war ich ab dem 04.07.2016 dienstunfähig. In der Folge wurde mir durch die Zivildienstserviceagentur mitgeteilt, dass ich nach Ansicht der genannten Behörde aufgrund der länger als 18 Tage durchgehenden Dienstunfähigkeit vorzeitig aus dem Zivildienst entlassen sei. Aufgrund des auf meinen Antrag hin eingeleiteten Verfahrens wurde mit rechtskräftigem Bescheid der Zivildienstserviceagentur vom 22.11.2016 zur Zahl 431939/23/ZD/1116 rechtskräftig festgestellt, dass ich nicht vorzeitig aus dem Zivildienst entlassen bin.
Ich habe somit den ordentlichen Zivildienst im Zeitraum von 01.02.2016 bis 31.10.2016 abgeleistet.
Beweis: beizuschaffender Akt der Zivildienstserviceagentur 431939/23/ZD/1116
Trotzdem hat es die Einrichtung <genaue Bezeichnung der Einrichtung> bis zum heutigen Tag unterlassen, die mir aufgrund des Gesetzes zustehenden vermögensrechtlichen Ansprüche vollständig zu befriedigen.
Bis inkl. Juli 2016 wurden durch die Einrichtung monatlich die mir zustehenden vermögensrechtlichen Ansprüche weitestgehend ordnungsgemäß - wenngleich nicht fristgerecht - zur Anweisung gebracht. Ab August 2016 unterblieben aufgrund der verfehlten Annahme, ich sei nicht mehr ordentlicher Zivildienstleistender bei der genannten Einrichtung, zunächst weitere Zahlungen.
Im Gegenteil wurde ich seitens der Einrichtung mit einer "Rechnung" über € 242,-- konfrontiert, in der mir zehn Tage "Übergenuss" zu je € 24,20 in Rechnung gestellt wurden. Da ich jedoch nach wie vor ordentlicher Zivildienstleistender bei der genannten Einrichtung war, kam ich dieser Forderung - wie sich letztlich herausgestellt hat zu Recht - nicht nach.
Beweis: Rechnung vom 04.08.2016, Beilage ./1
Auf meine schriftliche Aufforderung, mir die verbleibenden vermögensrechtlichen Ansprüche zur Anweisung zu bringen, überwies die Einrichtung einen Geldbetrag von € 2.142,--.
Unter Berücksichtigung der Tagessätze der Verpflegungsverordnung gebührt mir für jeden Tag ein Verpflegungsgeld von € 13,60. Dies ergibt sich auch aus den vor vermeintlicher vorzeitiger Entlassung aus dem Zivildienst von der Einrichtung regelmäßig zur Anweisung gebrachten Geldbeträgen. So erhielt ich im Monat
* März 2016 € 738,70
* April 2016 € 725,10
* Mai 2016 € 738,70
* Juni 2016 € 725,10 und
* Juli 2016 € 738,70.
Nach Abzug der im Jahr 2016 gem BGBl. II 13/2016 gebührenden Pauschalvergütung in Höhe von € 317,10 pro Monat ergibt sich, dass die Einrichtung pro Tag ein Verpflegungsgeld von € 13,60 ausgezahlt hat. Dieser Tagessatz enspricht auch der Verpflegungsverordnung, nach der grundsätzlich € 16,00 pro Tag zustehen. Im vorliegenden Fall steht unter Berücksichtigung der höchstgerichtlichen Rechtsprechung ein Abzug von 15 % für einen gleichbleibenden Dienstort zu. Da jedoch die weiteren Abzugstatbestände nicht erfüllt waren und sind, steht ein weiterer Abzug nicht zu. Insgesamt gebühr mir daher für jeden Tag der Ableistung des ordentlichen Zivildienstes ein Verpflegungsgeld von € 13,60. Davon geht auch die Einrichtung selbst aus.
Beweis: E-Mail der Einrichtung vom <Datum des E-Mails, mit dem die Rückforderung angeblich schlüssig gestellt wurde>, Beilage ./2
Aus Beilage ./2 ergibt sich, dass die Einrichtung verfehlt davon ausgeht, mir für den Zeitraum 22.07.2016 bis 31.07.2016 zustehende Ansprüche doppelt bezahlt zu haben. Die Einrichtung geht darüber hinaus, wie sich ebenfalls aus Beilage ./2 ergibt, unter völliger Außerachtlassung der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung davon aus, dass an dienstfreien Tagen ein anderer, nämlich ein niedrigerer, Tagessatz für das Verpflegungsgeld zustehen würde. Daraus leitet die Einrichtung einen Rückzahlungsanspruch her.
Mit dieser Rechtsansicht ist die Einrichtung jedoch im Irrtum. Tatsächlich stehen mir auch an Tagen, an denen ich mich nicht im Dienst befand, € 13,60 an angemessenem Verpflegungsgeld zu. Dies kann auch die Einrichtung nicht in Abrede stellen, da sie in den Monaten März bis Juli selbst einen Tagessatz von € 13,60 zur Anweisung brachte, obwohl ich evidentermaßen auch in diesem Zeitraum dienstfreie Tage hatte. Ergänzend sei auf das Judikat des Bundesverwaltungsgerichtes BVwG 01.10.2014, W136 2000668-1 hingewiesen, wonach "diese Bestimmung [Anm: § 4 Abs 2 Verpflegungsverordnung] keine Unterscheidung zwischen Tagen, an denen Dienst versehen wurde, und dienstfreien Tagen vorsieht."
Da die Einrichtung bei der Überweisung des Betrages von € 2.142,-- verfehlt davon ausging, dass mir ab 22.07.2016 nur mehr ein verringerter Betrag an täglichem Verpflegungsgeld zustehe, hat sie insgesamt einen zu niedrigen Betrag überwiesen.
Insgesamt erhielt ich unter Berücksichtigung der Nachzahung von € 2.142,-- von der Einrichtung € 6.473,40 (Pauschalvergütung und Verpflegungsgeld) überwiesen.
Tatsächlich gebührt mir jedoch an
* Pauschalvergütung: € 317,1 x 9 = 2.853,90
* Verpflegungsgeld: € 13,60 x 274 (Summe der Tage im Zeitraum 01.02.2016 bis 31.10.2016) = 3.726,40.
In Summe betragen meine vermögensrechtlichen Ansprüche gegen die Einrichtung daher € 6.580,30.
Es haften daher nach wie vor € 106,90 unberichtigt aus.
Trotzdem beharrt die Einrichtung auf ihrem Standpunkt, ich schulde ihr noch € 242,-- an zu viel bezahltem Verpflegungsgeld und anteiliger Pauschalvergütung.
Beweis: Mahnung vom 07.03.2017, Beilage ./3
Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalles habe ich daher ein berechtigtes rechtliches Interesse an der Feststellung der mir tatsächlich zustehenden vermögensrechtlichen Ansprüche gegen die Einrichtung <Name der Einrichtung>. Es handelt sich beim gegenständlichen Feststellungsantrag auch um ein notwendiges, letztes und einziges Mittel zweckentsprechender Rechtsverteidigung (vgl. BVwG 02.01.2015, W208 2013484-1), da die Einrichtung eindeutig nicht gewillt ist, die mir zustehenden Beträge freiwillig zur Anweisung zu bringen - vielmehr belästigt sie mich mit unberechtigten Forderungen und droht in diesem Zusammenhang sogar mit der Einschaltung eines Inkassobüros.
Beweis: Mahnung vom 07.03.2017, Beilage ./3
Der Antrag wird binnen offener Frist gestellt, da das Ende der Ableistung des ordentlichen Zivildienstes noch nicht länger als sechs Monate zurückliegt.
Ich stelle sohin den
Antrag,
die Zivildienstserviceagentur möge bescheidmäßig feststellen,
1. dass die vermögensrechtlichen Ansprüche des <dein vollständiger Name> gegen die Einrichtung <Name der Einrichtung> aufgrund der Ableistung des ordentlichen Zivildienstes im Zeitraum 01.02.2016 bis 31.10.2016 mit insgesamt € 6.580,30 an Pauschalvergütung und Verpflegungsgeld zu Recht bestehen;
in eventu
2. dass an vermögensrechtlichen Ansprüchen des <dein vollständiger Name> gegen die Einrichtung <Name der Einrichtung> aufgrund der Ableistung des ordentlichen Zivildienstes im Zeitraum 01.02.2016 bis 31.10.2016 € 106,90 unberichtigt aushaften;
in eventu
3. dass das angemessene Verpflegungsgeld gem § 28 Abs 1 ZDG iVm Verpflegungsverordnung BGBl. II 43/2006 idF BGBl. II 37/2009, das die Einrichtung <Name der Einrichtung> dem Zivildienstleistenden <dein vollständiger Name> aufgrund der Ableistung des ordentlichen Zivildienstes im Zeitraum 01.02.2016 bis 31.10.2016 zu zahlen hat, pro Tag € 13,60 beträgt.
<Datum>, <Ort>
Hochachtungsvoll
<dein Name>
<Unterschrift>"
Ich habe jetzt alles was ich gefunden habe ausgebessert. Zu deinen Fragen: Nein, ich habe noch nichts vom RK gehört/bekommen. Ob es im Ausbildungszentrum eine Kochgelegenheit, wie du sie beschreibst, gegeben hat, weiss ich nicht mehr. An eine Mikrowelle erinnere ich mich.
Zivildienstserviceagentur
Paulanergasse 7-9
1040 Wien
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Antrag auf Feststellung der gem. § 28 Abs 1 ZDG iVm Verpflegungsverordnung BGBl. II 43/2006 idF BGBl. II 37/2009 tatsächlich zustehenden vermögensrechtlichen Ansprüche
Mit Zuweisungsbescheid vom <Datum des Zuweisungsbescheides> wurde ich der Einrichtung <genaue Bezeichnung der Einrichtung laut Zuweisungsbescheid> für den Zeitraum vom 01.02.2016 bis 31.10.2016 zur Ableistung des ordentichen Zivildienstes zugewiesen.
Aufgrund einer auf den Zivildienst zurückzuführenden Erkrankung war ich ab dem 04.07.2016 dienstunfähig. In der Folge wurde mir durch die Zivildienstserviceagentur mitgeteilt, dass ich nach Ansicht der genannten Behörde aufgrund der länger als 18 Tage durchgehenden Dienstunfähigkeit vorzeitig aus dem Zivildienst entlassen sei. Aufgrund des auf meinen Antrag hin eingeleiteten Verfahrens wurde mit rechtskräftigem Bescheid der Zivildienstserviceagentur vom 22.11.2016 zur Zahl 431939/23/ZD/1116 rechtskräftig festgestellt, dass ich nicht vorzeitig aus dem Zivildienst entlassen bin.
Ich habe somit den ordentlichen Zivildienst im Zeitraum von 01.02.2016 bis 31.10.2016 abgeleistet.
Beweis: beizuschaffender Akt der Zivildienstserviceagentur 431939/23/ZD/1116
Trotzdem hat es die Einrichtung <genaue Bezeichnung der Einrichtung> bis zum heutigen Tag unterlassen, die mir aufgrund des Gesetzes zustehenden vermögensrechtlichen Ansprüche vollständig zu befriedigen.
Bis inkl. Juli 2016 wurden durch die Einrichtung monatlich die mir zustehenden vermögensrechtlichen Ansprüche weitestgehend ordnungsgemäß - wenngleich nicht fristgerecht - zur Anweisung gebracht. Ab August 2016 unterblieben aufgrund der verfehlten Annahme, ich sei nicht mehr ordentlicher Zivildienstleistender bei der genannten Einrichtung, zunächst weitere Zahlungen.
Im Gegenteil wurde ich seitens der Einrichtung mit einer "Rechnung" über € 242,-- konfrontiert, in der mir zehn Tage "Übergenuss" zu je € 24,20 in Rechnung gestellt wurden. Da ich jedoch nach wie vor ordentlicher Zivildienstleistender bei der genannten Einrichtung war, kam ich dieser Forderung - wie sich letztlich herausgestellt hat zu Recht - nicht nach.
Beweis: Rechnung vom 04.08.2016, Beilage ./1
Auf meine schriftliche Aufforderung, mir die verbleibenden vermögensrechtlichen Ansprüche zur Anweisung zu bringen, überwies die Einrichtung einen Geldbetrag von € 2.142,--.
Unter Berücksichtigung der Tagessätze der Verpflegungsverordnung gebührt mir für jeden Tag ein Verpflegungsgeld von € 13,60. Dies ergibt sich auch aus den vor vermeintlicher vorzeitiger Entlassung aus dem Zivildienst von der Einrichtung regelmäßig zur Anweisung gebrachten Geldbeträgen. So erhielt ich im Monat
* März 2016 € 738,70
* April 2016 € 725,10
* Mai 2016 € 738,70
* Juni 2016 € 725,10 und
* Juli 2016 € 738,70.
Nach Abzug der im Jahr 2016 gem BGBl. II 13/2016 gebührenden Pauschalvergütung in Höhe von € 317,10 pro Monat ergibt sich, dass die Einrichtung pro Tag ein Verpflegungsgeld von € 13,60 ausgezahlt hat. Dieser Tagessatz enspricht auch der Verpflegungsverordnung, nach der grundsätzlich € 16,00 pro Tag zustehen. Im vorliegenden Fall steht unter Berücksichtigung der höchstgerichtlichen Rechtsprechung ein Abzug von 15 % für einen gleichbleibenden Dienstort zu. Da jedoch die weiteren Abzugstatbestände nicht erfüllt waren und sind, steht ein weiterer Abzug nicht zu. Insgesamt gebühr mir daher für jeden Tag der Ableistung des ordentlichen Zivildienstes ein Verpflegungsgeld von € 13,60. Davon geht auch die Einrichtung selbst aus.
Beweis: E-Mail der Einrichtung vom <Datum des E-Mails, mit dem die Rückforderung angeblich schlüssig gestellt wurde>, Beilage ./2
Aus Beilage ./2 ergibt sich, dass die Einrichtung verfehlt davon ausgeht, mir für den Zeitraum 22.07.2016 bis 31.07.2016 zustehende Ansprüche doppelt bezahlt zu haben. Die Einrichtung geht darüber hinaus, wie sich ebenfalls aus Beilage ./2 ergibt, unter völliger Außerachtlassung der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung davon aus, dass an dienstfreien Tagen ein anderer, nämlich ein niedrigerer, Tagessatz für das Verpflegungsgeld zustehen würde. Daraus leitet die Einrichtung einen Rückzahlungsanspruch her.
Mit dieser Rechtsansicht ist die Einrichtung jedoch im Irrtum. Tatsächlich stehen mir auch an Tagen, an denen ich mich nicht im Dienst befand, € 13,60 an angemessenem Verpflegungsgeld zu. Dies kann auch die Einrichtung nicht in Abrede stellen, da sie in den Monaten März bis Juli selbst einen Tagessatz von € 13,60 zur Anweisung brachte, obwohl ich evidentermaßen auch in diesem Zeitraum dienstfreie Tage hatte. Ergänzend sei auf das Judikat des Bundesverwaltungsgerichtes BVwG 01.10.2014, W136 2000668-1 hingewiesen, wonach "diese Bestimmung [Anm: § 4 Abs 2 Verpflegungsverordnung] keine Unterscheidung zwischen Tagen, an denen Dienst versehen wurde, und dienstfreien Tagen vorsieht."
Da die Einrichtung bei der Überweisung des Betrages von € 2.142,-- verfehlt davon ausging, dass mir ab 22.07.2016 nur mehr ein verringerter Betrag an täglichem Verpflegungsgeld zustehe, hat sie insgesamt einen zu niedrigen Betrag überwiesen.
Insgesamt erhielt ich unter Berücksichtigung der Nachzahung von € 2.142,-- von der Einrichtung € 6.473,40 (Pauschalvergütung und Verpflegungsgeld) überwiesen.
Tatsächlich gebührt mir jedoch an
* Pauschalvergütung: € 317,1 x 9 = 2.853,90
* Verpflegungsgeld: € 13,60 x 274 (Summe der Tage im Zeitraum 01.02.2016 bis 31.10.2016) = 3.726,40.
In Summe betragen meine vermögensrechtlichen Ansprüche gegen die Einrichtung daher € 6.580,30.
Es haften daher nach wie vor € 106,90 unberichtigt aus.
Trotzdem beharrt die Einrichtung auf ihrem Standpunkt, ich schulde ihr noch € 242,-- an zu viel bezahltem Verpflegungsgeld und anteiliger Pauschalvergütung.
Beweis: Mahnung vom 07.03.2017, Beilage ./3
Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalles habe ich daher ein berechtigtes rechtliches Interesse an der Feststellung der mir tatsächlich zustehenden vermögensrechtlichen Ansprüche gegen die Einrichtung <Name der Einrichtung>. Es handelt sich beim gegenständlichen Feststellungsantrag auch um ein notwendiges, letztes und einziges Mittel zweckentsprechender Rechtsverteidigung (vgl. BVwG 02.01.2015, W208 2013484-1), da die Einrichtung eindeutig nicht gewillt ist, die mir zustehenden Beträge freiwillig zur Anweisung zu bringen - vielmehr belästigt sie mich mit unberechtigten Forderungen und droht in diesem Zusammenhang sogar mit der Einschaltung eines Inkassobüros.
Beweis: Mahnung vom 07.03.2017, Beilage ./3
Der Antrag wird binnen offener Frist gestellt, da das Ende der Ableistung des ordentlichen Zivildienstes noch nicht länger als sechs Monate zurückliegt.
Ich stelle sohin den
Antrag,
die Zivildienstserviceagentur möge bescheidmäßig feststellen,
1. dass die vermögensrechtlichen Ansprüche des <dein vollständiger Name> gegen die Einrichtung <Name der Einrichtung> aufgrund der Ableistung des ordentlichen Zivildienstes im Zeitraum 01.02.2016 bis 31.10.2016 mit insgesamt € 6.580,30 an Pauschalvergütung und Verpflegungsgeld zu Recht bestehen;
in eventu
2. dass an vermögensrechtlichen Ansprüchen des <dein vollständiger Name> gegen die Einrichtung <Name der Einrichtung> aufgrund der Ableistung des ordentlichen Zivildienstes im Zeitraum 01.02.2016 bis 31.10.2016 € 106,90 unberichtigt aushaften;
in eventu
3. dass das angemessene Verpflegungsgeld gem § 28 Abs 1 ZDG iVm Verpflegungsverordnung BGBl. II 43/2006 idF BGBl. II 37/2009, das die Einrichtung <Name der Einrichtung> dem Zivildienstleistenden <dein vollständiger Name> aufgrund der Ableistung des ordentlichen Zivildienstes im Zeitraum 01.02.2016 bis 31.10.2016 zu zahlen hat, pro Tag € 13,60 beträgt.
<Datum>, <Ort>
Hochachtungsvoll
<dein Name>
<Unterschrift>"
Ich habe jetzt alles was ich gefunden habe ausgebessert. Zu deinen Fragen: Nein, ich habe noch nichts vom RK gehört/bekommen. Ob es im Ausbildungszentrum eine Kochgelegenheit, wie du sie beschreibst, gegeben hat, weiss ich nicht mehr. An eine Mikrowelle erinnere ich mich.