Bescheid - verfristet aber falsches Datum

Infos und Diskussionen rund um das Thema Verpflegungsgeld

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cdhahn
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Beitrag von cdhahn »

MA2412 hat geschrieben:s/abgewiesen/zurückgewiesen/
Ansonsten korrekt.
Ausgebessert, danke.
Feb. 01 - Jän. 02, ASB Linz. Alle Aussagen nach bestem Wissen und Gewissen. Keine Gewähr für die Richtigkeit der Angaben.
celebremus
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Beitrag von celebremus »

Wow, dieses mal waren sie wirklich schnell. Freitag ist schon der gelbe Zettel reingeflattert (wohl mal wieder zu faul zum läuten gewesen...) und gestern hab ich mir den Brief geholt.

Ich hab ihn gescannt und automatisch erkannt also es können noch Fehler im Text sein, aber ich war jetzt einfach zu faul alles abzutippen. Wenn irgendwo ein Fehler is der die Verständlichkeit beeinflusst bitte melden, dann schreib ich die Passage nochmal.
Wien, am 11.09.2007
Zivildienstgesetz – Übergangsrecht 2006
Feststellungsverfahren
Bescheid

Über den, in der Zivildienstserviceagentur am 30.10.2006 eingelangten Antrag gemäß § 1
Abs. 3 des Zivildienstgesetz – Übergangsrechtes 2006 BGBl. 1 Nr. 40/2006, auf
bescheidmäßige Feststellung der vermögensrechtlichen Ansprüche, die auf Grund des § 28
Abs. 1 des Zivildienstgesetzes 1986 (ZDG), BGBl. 679 idgF., vor In-Kraft-Treten der
Verordnung der Bundesministerin für Inneres über die Vorsorge für die angemessene
Verpflegung von Zivildienstleistenden (Verpflegungsverordnung), BGBl. 11 Nr. 43/2006
entstanden sind, ergeht von der Zivildienstserviceagentur als Behörde erster Instanz
folgender
Spruch
1) Es wird gemäß § 1 Abs. 3 Zivildienstgesetz – Übergangsrechtes 2006, BGBl. 1
Nr. 40/2006 festgestellt, dass die Höhe der vermögensrechtlichen Ansprüche
des Antragstellers gegen den Rechtsträger € 349,80 beträgt.
2) Der Antrag auf bescheidmäßige Feststellung des Ausmaßes der
angemessenen Verpflegung, für die der Rechtsträger der Einrichtung gemäß
§ 28 des Zivildienstgesetzes 1986 (ZGD), BGBl. 679 idgF., Sorge zu tragen hat
wird mangels Rechtsgrundlage zurückgewiesen.
3) Der Antrag auf bescheidmäßige Feststellung der Angemessenheit der von der
Einrichtung bezahlten Verpflegung wird mangels Rechtsgrundlage
zurückgewiesen.
4) Der Antrag auf Gewährung einer Aushilfe gemäß § 28a des Zivildienstgesetzes
1986, BGBl 1 Nr 98/2001, wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Zu Spruchpunkt 1.:

Gemäß § 1 des Zivildienstgesetz – Übergangsrechtes 2006, BGBl. 1 Nr. 40/2006 (in der
Folge: ZDÜ) sind vermögensrechtliche Ansprüche, die auf Grund des § 28 Abs. 1 des
Zivildienstgesetzes 1986 - WG, BGBl. Nr. 679, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. 1 Nr. 106/2005, vor In-Kraft-Treten der Verpflegungsverordnung, BGBl. 11 Nr. 43/2006,
entstanden sind, bis zum Ablauf von sechs Monaten nach In-Kraft-Treten des ZDÜ vom
Anspruchsberechtigten in nachvollziehbarer Weise beim jeweiligen Rechtsträger bei
sonstiger Verjährung geltend zu machen.
Dabei hat der Rechtsträger die Ansprüche unter Heranziehung der in der
Verpflegungsverordnung festgelegten Grundsätze bis zu einem Höchstbetrag von 13,60
Euro pro Tag binnen drei Monaten ab Geltendmachung abzugelten.
Besteht zwischen dem Anspruchsberechtigten und dem Rechtsträger keine
Übereinstimmung über die Höhe der abzugeltenden Ansprüche, hat der Rechtsträger auf
eine gütliche Einigung hinzuwirken. Kommt eine solche nicht zu Stande und nimmt der
Rechtsträger eine Abgeltung nicht vor, stellt die Zivildienstserviceagentur auf Antrag des
Anspruchsberechtigten die Höhe fest.
Der Antragsteller leistete seinen ordentlichen Zivildienst im Zeitraum vom 01.10.2003 bis
30.09.2004, das sind 366 Tage, beim Land der Niederösterreichischen Landesregierung.
Der Rechtsträger machte im gesamten Verfahren keine Angaben.
Es waren daher in dem von der Behörde durchgeführten Verfahren die Angaben des
Antragstellers maßgeblich.
Der Antragsteller gab bekannt, dass ihm eine Teilverpflegung an Dienst habenden
Tagen angeboten worden sei. Die Teilverpflegung habe je nach Dienstplan variiert. An
dienstfreien Tagen sei ihm Verpflegungsgeld ausbezahlt worden. Beweise für eine
Teilverpflegung legte der Antragsteller in dem von der Behörde durchgeführten
Verfahren nicht vor.
Der Rechtsträger machte dazu keine Angaben.
Aus seinem Antrag vom 26.10.2006 geht jedoch hervor, dass dem Antragsteller eine
Naturalverpflegung bestehend aus Frühstück, warmer Hauptmahlzeit und weiterer
Mahlzeit an Dienst habenden Tagen angeboten worden ist.
Es wird somit festgestellt, dass dem Antragsteller im maßgeblichen Zeitraum an Dienst
habenden Tagen Naturalverpflegung bestehend aus Frühstück, warmer Hauptmahlzeit
und weiterer Mahlzeit an angeboten worden ist.
An dienstfreien Tagen wurde dem Antragsteller vom Rechtsträger Verpflegungsgeld
ausbezahlt.
a) Gemäß § 4 Abs. 1 der Verpflegungsverordnung, BGBl 11 Nr. 43/2006 hat der Rechtsträger,
soweit ihm die Naturalverpflegung nicht möglich ist, dem Zivildienstleistenden einen Betrag
von € 13,60 abzugelten.
Von diesem Betrag konnte der gemäß § 4 Abs. 2 Verpflegungsverordnung folgende Abzüge
vornehmen:
aa) 15 v.H. Abzug, wenn der Zivildienstleistende seinen Dienst an einem
gleich bleibenden Dienstort verrichtete:
In dem von der Behörde durchgeführten Verfahren gab der Antragsteller an,
dass sein Dienst immer am gleichen Dienstort begonnen und geendet habe.
Er habe seine Tätigkeit auch außerhalb der Einrichtung verrichtet, jedoch
innerhalb des jeweiligen Bundeslandes. Der Antragsteller gab an, dass ihm
während seiner Tätigkeit außerhalb der Einrichtung Gelegenheit zur
Essenseinnahme geboten wurde.
Der Rechtsträger machte dazu keine Angaben.
Es handelt sich somit um einen gleich bleibenden Dienstort im Sinne der
Verpflegungsverordnung, der einen Abzug von 15 v.H. rechtfertigt.
ab) bis zu 10 v.H. Abzug, wenn der Zivildienstleistende im Rahmen seiner
festgelegten Dienstleistungen überwiegend zu Tätigkeiten herangezogen wird,
die mit geringer körperlicher Belastung verbunden sind:
Der Antragsteller bewertete auf einer Skala von 0 (schwere körperliche
Belastung) bis 10 (sehr leichte körperliche Tätigkeit) seine Tätigkeit mit 0.
Der Rechtsträger machte dazu keine Angaben.
Es wird daher festgestellt, dass ein derartiger Abzug nicht gerechtfertigt ist.
ac) 10 v. H. Abzug, wenn dem Zivildienstleistenden an der
Dienstverrichtungsstelle eine Kochgelegenheit zur Verfügung steht, die ihm
die Zubereitung frischer Speisen ermöglicht und die zumindest aus Herd,
Backrohr (Mikrowelle) sowie Kühl- und Gefrierschrank zu bestehen hat-.
Der Antragsteller führte dazu aus, dass er an Dienst habenden Tagen
naturalverpflegt worden sei und ihm an dienstfreien Tagen keine
Kochmöglichkeit zur Verfügung gestanden sei.
Im gegenständlichen Fall ist daher auf Grund der Ausführungen des
Antragstellers ein Abzug nicht gerechtfertigt, da dem Antragsteller an
dienstfreien Tagen keine Kochmöglichkeit zur Verfügung gestanden ist und er
an Dienst habenden Tagen voll verpflegt worden ist.
Der Rechtsträger machte dazu keine Angaben.
Es war daher kalendarisch im maßgeblichen Zeitraum von 243
diensthabenden und 123 dienstfreien Tagen (inklusive 10 Tagen
Dienstfreistellung) auszugehen.
Auf Grund des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich somit für 123 Tage
(Wochenenden, Feiertage, Urlaub), an denen dem Antragsteller keine
Naturalverpflegung angeboten worden ist, ein Abzug von in Summe 15 v.H.,
sodass der Rechtsträger dem Antragssteiler einen Betrag in der Höhe von
€ 11,56 pro Tag abzugelten hat.
Der Antragsteller gab an, dass ihm maximal € 6,00 pro Tag an Verpflegungsgeld
ausbezahlt wurde. Als Beweis übermittelte der Antragsteller Kontoauszüge. Aus
diesen Unterlagen geht hervor, dass ihm durchschnittlich pro Monat
Verpflegungsgeld in Höhe von € 89,34, somit in Summe für den entsprechenden
Zeitraum € 1.072,08 ausbezahlt wurde.
Der Rechtsträger machte dazu keine Angaben.
Der Antragsteller war bei seiner Einrichtung im Zeitraum vom 01.10.2003 bis
30.09.2004, das sind 366 Tage, zugewiesen.
Dem Antragsteller wurde im Rahmen seines ordentlichen Zivildienstes an
243 Tagen Naturalverpflegung bestehend aus Frühstück, warmer
Hauptmahlzeit und weiterer Mahlzeit angeboten, sodass diese Tage nicht
abzugelten sind.
An 123 dienstfreien Tagen, an denen dem Antragsteller keine
Naturalverpflegung angeboten worden ist, ist ein Abzug von 15 v.H.
gerechtfertigt. Daher hat der Rechtsträger dem Antragsteller einen Betrag
von € 11.56 pro Tag.
123 Tage ä € 11,56 = € 1.421,88
Die Höhe der, gesamten im Zeitraum 01.10.2003 bis 30.09.2004 entstandenen,
vermögensrechtlichen Ansprüche des Antragsstellers gegen den Rechtsträger
beträgt insgesamt € 1.421,88.
Gesamtanspruch € 1.421,88
Der Rechtsträger bezahlte hiervon bereits € 1.072,08
Dies ergibt einen vermögensrechtlichen Anspruch von €349,80

Die Höhe der vermögensrechtlichen Ansprüche, die auf Grund des § 28
Abs. 1 des Zivildienstgesetzes 1986 (ZDG), BGBl. 679 idgF., vor In-Kraft-
Treten der verpflegungsverordnung, BGBl. 11 Nr. 43/2006 entstanden sind
beträgt € 349,80.

Zu Spruchpunkt 2. und 3:
Eine bescheidmäßige Feststellung des Ausmaßes der angemessenen Verpflegung, für die
der Rechtsträger der Einrichtung gemäß § 28 ZDG Sorge zu tragen hat, sowie die
bescheidmäßige Feststellung der Angemessenheit der vom Rechtsträger der Einrichtung
des Antragstellers bezahlten Verpflegung ist im Zivildienstgesetz-Übergangsrecht 2006 nicht
vorgesehen.
Gemäß § 1 Abs. 3 ZDÜ hat die Zivildienstserviceagentur lediglich die Höhe der
vermögensrechtlichen Ansprüche auf angemessene Verpflegung, die auf Grund des § 28
Abs. 1 des Zivildienstgesetzes 1986 (ZDG), BGBl. 679 idgF., vor In-Kraft-Treten der
Verpflegungsverordnung, BGBl. 11 Nr. 43/2006 entstanden sind, festzustellen.
Die diesbezüglichen Anträge waren daher mangels gesetzlicher Grundlage zurückzuweisen.

Zu Spruchpunkt 4.:
Nach § 28a Absatz 2 Zivildienstgesetz idF. BGBl. 1 Nr. 98/2001 ist der Bund ermächtigt,
betroffenen Zivildienstleistenden eine Aushilfe bis zur Höhe der Pauschalvergütung zu
gewähren, wenn ein Rechtsträger seiner Verpflichtung nach § 28 Abs. 1 Zivildienstgesetz
nicht nachkommt.
Wie sich dem Wortlaut des § 28a ZDG entnehmen lässt, dient die Geldaushilfe dazu, eine
akute Notlage des betroffenen Zivildienstleistenden zu beseitigen.
Der Begriff Zivildienstleistender bezeichnet Personen, die ihren Zivildienst aktuell ableisten.
Vor und nach Ableistung des Zivildienstes spricht das Zivildienstgesetz von
Zivildienstpflichtigen. Im Zeitpunkt der Antragstellung hatte der Antragsteller seinen
ordentlichen Zivildienst bereits abgeleistet und war im Antragszeitpunkt Zivildienstpflichtiger.
Die Gewährung einer Geldaushilfe kommt somit, wie spruchgemäß entschieden, nicht in
Betracht.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbefehrung
Gegen diesen Bescheid ist gemäß § 2a ZDG eine Berufung an den Bundesminister für
Inneres zulässig. Die Berufung ist binnen zwei Wochen ab Zustellung des Bescheides bei
der Zivildienstserviceagentur, 1040 Wien, Postfach 42 einzubringen, hat den Bescheid zu
bezeichnen (Geschäftszahl und Daturn) und ist zu begründen.
Für den Leiter der Zivildienstserviceagentur
Mag. Ferdinand Mayer
F. d. R. d. A.
Werner Horak
Sie sind natürlich wieder mal seltsam vorgegangen so dass sie auf ne geringere Summe kommen.

1.) Obwohl ich ihnen meine gesamten Kontoauszüge und die von meinem Rechtsträger signierten Dienstpläne wo die genauen Summen die ich bezahlt bekommen hab draufstehen geschickt habe, haben sie es nicht geschafft das einfach zu addieren sondern haben zuerst ein Mittel berechnet und das mal 12 multipliziert. Ich denke mal das das Unfug ist steht außer Frage.

2.) Wo ich mir jetzt nicht mehr so ganz sicher bin:
Sie haben nur KOMPLETT dienstfreie Tage gezählt. Tatsache ist aber dass ich (normalerweise bis auf wenige Ausnahmen die aber im Dienstplan genau ersichtlich sind) Di/Mi/Do erst Mittags begonnen habe (kein Frühstück dort bekommen) und Freitags meistens um 4 Schluss hatte.
Deswegen kommt mehr als die Hälfte meines Verpflegungsgeldes nicht von KOMPLETT dienstfreien Tagen sondern eben von später kommen und früher gehen.

Ich hab mir das vor einiger Zeit schon mal genau ausgerechnet.
Tagessatz 11,56€ (15% Abzug bei gleichbleibendem Dienstort)
20% für Frühstück ->€ 2,31
50% für eine warme Hauptmahlzeit ->€ 5,78
30% für eine weitere Mahlzeit -> € 3,47

Zu bezahlende Mahlzeiten:
Frühstück 233
Mittagessen 143
Abendessen 185

Was ich bekommen habe:
€ 6,00
->
€ 1,20
€ 3,00
€ 1,80

Differenz/Nachzahlung:
€ 5,56
->
€ 1,11
€ 2,78
€ 1,67

Summen der einzelnen Mahlzeiten:
€ 259,10
€ 397,54
€ 308,58
-----------
€ 965,22

Also fast 3 mal so viel wie sie mir zugestehen wollen.


Meine Frage:
Diese prozentuelle Aufteilung der Mahlzeiten und der Anspruch auf einzelne Mahlzeiten, ist das hieb und stichfest?

Danke auf alle Fälle schon mal...
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