mpc hat geschrieben:
> Sie bleiben stur:
>
https://picload.org/view/ddloiiwi/inked ... i.jpg.html
Wir könnten sie jetzt gegen die Wand laufen lassen und einfach nicht reagieren. Wenn der Zahlungsbefehl eintrudelt, nimmst du dir einen Anwalt (oder falls du dir keinen leisten kannst, gehst du zum Bezirksgericht, erklärst, dass es eine komplizierte rechtliche Angelegenheit ist, weil es sich um einen vermeintlichen Anspruch aufgrund des ZDG handelt und bereits rechtskräftige Feststellungsbescheide der Zivildienstserviceagentur vorliegen und beantragst aufgrund deiner schlechten finanziellen Situation Verfahrenshilfe unter Beigebung eines Rechtsanwaltes). Mit dem Rechtsanwalt schmetterst du die Klage ab und das Rote Kreuz hat noch zusätzliche Kosten für deinen Anwalt zu tragen.
Wenn dir das zu umständlich ist, was ich aufgrund des mittlerweile eingetretenen Aufwandes verstehe, kannst du auch einen Brief/ein E-Mail an die Rechtsanwälte schreiben. Der mit der Sache betraute Konzipient wird sich wohl ein paar Stunden ins ZDG und die dazugehörigen Verordnungen samt dazu ergangener Judikatur einlesen müssen und dann zum Schluss kommen, dass die Forderung unberechtigt ist. Wenn die Leute in der Rechtsanwalts-GmbH nicht ganz auf den Kopf gefallen sind, sollten sie die Aussichtslosigkeit erkennen und dem RK raten, zu zahlen.
An die xy Rechtsanwalts-GmbH:
"Sehr geehrte Damen und Herren!
Wie ich bereits in umfangreicher Korrespondenz mit Ihrer Mandantschaft und auch mit der IS Inkassoservice GmbH mehrfach klargestellt habe, ist die Ihrem Schreiben zugrunde liegende Forderung unberechtigt. Das Rote Kreuz ist der mittlerweile durch die Zivildienstserviceagentur GmbH rechtskräftig widerlegten Ansicht, ich schulde ihrer Mandantschaft aufgrund meiner Ableistung des ordentlichen Zivildienstes im Zeitraum von 01.02.2016 bis 31.10.2016 einen Betrag von € 242.
Der Hintergrund der Geschichte liegt in einer durch meine Ableistung des ordentlichen Zivildienstes bei Ihrer Mandantschaft eingetretenen Gesundheitsschädigung, aufgrund derer ich mehrere Monate dienstunfähig war. Aufgrund der Regelung des § 19a Abs 2 ZDG ging Ihre Mandantschaft - wie sich letztlich aufgrund des rechtskräftigen Bescheides der Zivildienstserviceagentur vom 22.11.2016 herausstellte - zu Unrecht davon aus, ich sei mit 21.07.2016 (letzter Arbeitstag) ex lege aus dem Zivildienst entlassen. In der Folge konfrontierte mich Ihre Mandantschaft mit "Rechnung" vom 04.08.2016 mit einer unberechtigten "Rückforderung" über "anteilige Pauschalkosten und Verpflegungsgeld", die vorab bezahlt wurden und nach Ansicht Ihrer Mandantschaft aufgrund der - nie stattgefundenen - Entlassung zurückzuzahlen seien. Da ich nicht entlassen wurde, leistete ich dieser "Rechnung" zu Recht keine Folge.
Mit genanntem Bescheid der Zivildienstserviceagentur vom 22.11.2016 wurde rechtskräftig festgestellt, dass ich gem. § 19a Abs 3 ZDG nicht aus dem Zivildienst entlassen bin. Die Rückforderung Ihrer Mandantschaft war damit hinfällig. Im Gegenteil schuldete mir Ihre Mandantschaft aufgrund der zwischenzeitig weiterbestandenen Zuweisung die bis 31.10.2016 noch aushaftenden Beträge an Grundvergütung und Verpflegungsgeld. Meine Forderung machte ich bei Ihrer Mandantschaft geltend. In Reaktion auf meine Aufforderung wurden mit € 2.142 überwiesen. Ihre Mandantschaft überwies diesen - zu niedrigen - Betrag in der rechtsirrigen Annahme, für den Zeitraum meiner Dienstunfähigkeit, in dem ich keine Dienste verrichtete, seien weitere Abzüge nach der Verpflegungsverordnung zulässig. Ihre Mandantschaft ging somit davon aus, dass € 2.142 der mir für den Zeitraum ab 22.07.2016 bis 31.10.2016 zustehende Betrag sei und ließ die Rückforderung für den bereits ausbezahlten Teilbetrag von € 242 aufrecht. Wie aufgrund eines von mir mittlerweile eingebrachten Feststellungsantrages mit Bescheid der Zivildienstserviceagentur vom 24.11.2017 festgestellt wurde, bestanden die von Ihrer Mandantschaft geltend gemachten Abzüge nicht zu Recht. Im Gegenteil wurde festgestellt, dass meine vermögensrechtlichen Ansprüche gegen Ihre Mandantschaft aufgrund der Ableistung meines ordentlichen Zivildienstes bei dieser mit € 6.580,30 bestehen. Unter Berücksichtigung aller auf meinem Konto eingelangten Zahlungen Ihrer Mandantschaft habe ich bis zum heutigen Tag nur einen Betrag von € 6.473,40 erhalten. Es zeigt sich somit, dass nicht ich Ihrer Mandantschaft etwas schulde, sondern Ihre Mandantschaft aufgrund des Feststellungsbescheides der Zivildienstserviceagentur vom 24.11.2017 mir noch € 106,90 schuldet. Dies ist auch der Grund, weshalb ich der von Ihrer Mandantschaft beharrlich betriebene Forderung bis heute nicht entsprochen habe.
Nur der Vollständigkeit halber möchte ich darauf hinweisen, dass eine Klage Ihrerseits bereits deshalb aussichtslos ist, weil eine allenfalls bestehende Forderung Ihrer Mandantschaft gemäß § 76b Abs 8 ZDG mittlerweile ohnehin bereits verjährt wäre. Auch die ins Unermessliche getriebenen Mahnspesen waren zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung nicht notwendig und wären somit nicht ersetzbar, da ich von Anfang an klar gemacht habe, der Forderung nicht zu entsprechen. Gleiches gilt für das geltend gemachte Zinsenbegehren, da durch die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung geklärt ist, dass auf Verzugszinsen hinsichtlich der hier gegenständlichen Forderungen mangels ausdrücklicher gesetzlicher Regelung kein Anspruch besteht.
Ich sehe daher der von Ihnen angedrohten Klage mit Gelassenheit entgegen. Da ich mich im Falle der Einbringung einer Klage selbstverständlich ebenfalls eines Rechtsanwaltes bedienen werde, werden für Ihre Mandantschaft weitere unnötige Kosten anlaufen.
Da sich Ihre Mandantschaft nunmehr offensichtlich juristischen Beistandes durch Ihre GmbH bedient, bin ich guter Dinge, dass nunmehr auf der Seite Ihrer Mandantschaft die Unrechtmäßigkeit des vertretenen Standpunktes und der - trotz zahlreicher umfassender Erklärungen meinerseits - fast schon schikanösen Betreibung dieser Forderung eingesehen wird und der aushaftende Betrag von € 106,90 bis zum 31.01.2018 (einlangend) an mein Ihrer Mandantschaft bekanntes Konto bei der <Name deiner Bank> angewiesen wird. Widrigenfalls werde ich weitere rechtliche Schritte einleiten.
Mit freundlichen Grüßen
<Name>"
Dem Schreiben fügst du eine Kopie/einen Scan des Bescheides vom 22.11.2016 ("Nichtentlassung") sowie des Bescheides vom 24.11.2017 (vermögensrechtliche Ansprüche) bei. Mal schauen, was rauskommt.
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