Hallo Leidensgenossen,
ein Freund von mir und ich haben im August unseren Zivi angefangen, wir sind hauptsächlich angestellt für "Mithilfe bei der Betreuung behinderter und pyschisch Beeinträchtigter Personen" (bei einem Hotel mit angeschlossenem Therapiereitstall). Jetzt ist es aber so, dass wir noch nie einen einzigen Behinderterten gesehen haben, stattdessen müssen wir ständig in der Hotellerie Wäsche zusammenlegen, verteilen und Betten an- und abziehen sowie im Garten jäten, Stall ausmisten, Rasenmähen und zwei Tage in der Woche den Abwäscher in der Küche ersetzen, wenn der frei hat.
Die ersten 6 Wochen waren wir jedes einzelne Wochenende am arbeiten, und meine Vorgesetzte hat sogar mir gegenüber zugegeben, dass sie für die Behindertenbetreuung eigentlich keine Zivis bräuchten, jedoch sind sie aufgrund extremen Personalmangels auf uns angewiesen.
Nach den Illegalitäten mit den Wochenenden haben wir gesagt, dass es nicht erlaubt ist, am Wochenende zu arbeiten, daraufhin hat sie reduziert auf 1 mal im Monat. Aber das ist doch trotzdem nicht erlaubt, da bei Normaldienst die Wochenenden doch freizuhalten sind, oder?? Ein zwingender dienstlicher Grund ist das doch nicht, wenn man schon einige Wochen im Vorraus die Wochenenden einteilt. Sie hat jedenfalls ein Papier angekündigt, dass das ein für allemal regeln soll, und wenn wir nicht unterschreiben, wäre das eine Dienstpflichtverletzung. So ein schmarren, haha
Müssen wir uns das gefallen lassen? Wie können wir erreichen, dass die als Zwangseinrichtung aberkannt werden, oder wir versetzt werden, ohne das wir eine Einwilligung von denen brauchen? Reicht ein formloses Schreiben mit Beweisen (Stundenzettel)? Bzw. wie kann ich nachweisen, dass ich nach wie vor nichts mit Behinderten zu tun habe? Mach ich mich strafbar, wenn ich zum Wochenenddienst nicht erscheine?
Zivis als Ersatz für mangelndes Personal
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- Jungzivi
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Re: Zivis als Ersatz für mangelndes Personal
Zivilzwang hat geschrieben:
> Hallo Leidensgenossen,
>
> ein Freund von mir und ich haben im August unseren Zivi angefangen, wir
> sind hauptsächlich angestellt für "Mithilfe bei der Betreuung
> behinderter und pyschisch Beeinträchtigter Personen" (bei einem Hotel
> mit angeschlossenem Therapiereitstall). Jetzt ist es aber so, dass wir noch
> nie einen einzigen Behinderterten gesehen haben, stattdessen müssen wir
> ständig in der Hotellerie Wäsche zusammenlegen, verteilen und Betten an-
> und abziehen sowie im Garten jäten, Stall ausmisten, Rasenmähen und zwei
> Tage in der Woche den Abwäscher in der Küche ersetzen, wenn der frei hat.
Poste doch bitte mal eine Kopie deines Zuweisungsbescheides, aus dem die Aufgaben hervorgehen (persönliche Daten schwärzen!).
> Die ersten 6 Wochen waren wir jedes einzelne Wochenende am arbeiten, und
> meine Vorgesetzte hat sogar mir gegenüber zugegeben, dass sie für die
> Behindertenbetreuung eigentlich keine Zivis bräuchten, jedoch sind sie
> aufgrund extremen Personalmangels auf uns angewiesen.
Der Zivildienst darf nicht dazu führen, dass Arbeitskräften am regulären Arbeitsmarkt Arbeitsplätze weggenommen werden. Überhaupt ist der Zivildienst nicht dafür da, privaten Gesellschaften, die sich gern Geld sparen wollen, finanzielle Unterstützung zukommen zu lassen. Auch dann nicht, wenn sie pro forma irgendeine Form von sozialen Leistungen erbringen, die mit den tatsächlichen Tätigkeiten der Zivildiener nicht das Geringste zu tun haben. Ist irgendeine von euch erbrachte Leistung mit dem Therapiestall in Zusammenhang zu bringen? Werden bspw. Therapiepatienten auch im Hotel untergebracht und übernachten dort, kriegen Essen etc.?
> Nach den Illegalitäten mit den Wochenenden haben wir gesagt, dass es nicht
> erlaubt ist, am Wochenende zu arbeiten, daraufhin hat sie reduziert auf 1
> mal im Monat. Aber das ist doch trotzdem nicht erlaubt, da bei Normaldienst
> die Wochenenden doch freizuhalten sind, oder?? Ein zwingender dienstlicher
> Grund ist das doch nicht, wenn man schon einige Wochen im Vorraus die
> Wochenenden einteilt. Sie hat jedenfalls ein Papier angekündigt, dass das
> ein für allemal regeln soll, und wenn wir nicht unterschreiben, wäre das
> eine Dienstpflichtverletzung. So ein schmarren, haha
Bei Normaldienst sind Sonn- und Feiertage (alle!) freizuhalten. Zwingende dienstliche Erfordernisse werden nicht dadurch begründet, dass das Hotel einfach zu wenig Personal hat.
Das Papier kann sie sich natürlich in die Haare schmieren. Das unterschreibt ihr nicht. Es gibt keine gesetzliche Verpflichtung, irgendwelche Kaszetteln zu unterschreiben, davon abgesehen, dass eure Unterschrift auf ihrem "Papier" die geltende Rechtslage nicht außer Kraft setzen könnte.
> Müssen wir uns das gefallen lassen? Wie können wir erreichen, dass die als
> Zwangseinrichtung aberkannt werden, oder wir versetzt werden, ohne das wir
> eine Einwilligung von denen brauchen? Reicht ein formloses Schreiben mit
> Beweisen (Stundenzettel)? Bzw. wie kann ich nachweisen, dass ich nach wie
> vor nichts mit Behinderten zu tun habe? Mach ich mich strafbar, wenn ich
> zum Wochenenddienst nicht erscheine?
Ihr könnt die Einrichtung/die Vorgesetzte wegen diverser Verwaltungsübertretungen nach dem ZDG bei der Bezirkshauptmannschaft/Magistrat anzeigen. Der Landeshauptmann kann die Anerkennung der Einrichtung als "Träger des Zivildienstes" widerrufen. Eine entsprechende Anzeige sollte jedoch sämtliche Fehltritte umfassen, damit auch wirklich Substrat dahinter steht. Sonst besteht die große Gefahr, dass euer Anliegen abgeschasselt wird.
> Hallo Leidensgenossen,
>
> ein Freund von mir und ich haben im August unseren Zivi angefangen, wir
> sind hauptsächlich angestellt für "Mithilfe bei der Betreuung
> behinderter und pyschisch Beeinträchtigter Personen" (bei einem Hotel
> mit angeschlossenem Therapiereitstall). Jetzt ist es aber so, dass wir noch
> nie einen einzigen Behinderterten gesehen haben, stattdessen müssen wir
> ständig in der Hotellerie Wäsche zusammenlegen, verteilen und Betten an-
> und abziehen sowie im Garten jäten, Stall ausmisten, Rasenmähen und zwei
> Tage in der Woche den Abwäscher in der Küche ersetzen, wenn der frei hat.
Poste doch bitte mal eine Kopie deines Zuweisungsbescheides, aus dem die Aufgaben hervorgehen (persönliche Daten schwärzen!).
> Die ersten 6 Wochen waren wir jedes einzelne Wochenende am arbeiten, und
> meine Vorgesetzte hat sogar mir gegenüber zugegeben, dass sie für die
> Behindertenbetreuung eigentlich keine Zivis bräuchten, jedoch sind sie
> aufgrund extremen Personalmangels auf uns angewiesen.
Der Zivildienst darf nicht dazu führen, dass Arbeitskräften am regulären Arbeitsmarkt Arbeitsplätze weggenommen werden. Überhaupt ist der Zivildienst nicht dafür da, privaten Gesellschaften, die sich gern Geld sparen wollen, finanzielle Unterstützung zukommen zu lassen. Auch dann nicht, wenn sie pro forma irgendeine Form von sozialen Leistungen erbringen, die mit den tatsächlichen Tätigkeiten der Zivildiener nicht das Geringste zu tun haben. Ist irgendeine von euch erbrachte Leistung mit dem Therapiestall in Zusammenhang zu bringen? Werden bspw. Therapiepatienten auch im Hotel untergebracht und übernachten dort, kriegen Essen etc.?
> Nach den Illegalitäten mit den Wochenenden haben wir gesagt, dass es nicht
> erlaubt ist, am Wochenende zu arbeiten, daraufhin hat sie reduziert auf 1
> mal im Monat. Aber das ist doch trotzdem nicht erlaubt, da bei Normaldienst
> die Wochenenden doch freizuhalten sind, oder?? Ein zwingender dienstlicher
> Grund ist das doch nicht, wenn man schon einige Wochen im Vorraus die
> Wochenenden einteilt. Sie hat jedenfalls ein Papier angekündigt, dass das
> ein für allemal regeln soll, und wenn wir nicht unterschreiben, wäre das
> eine Dienstpflichtverletzung. So ein schmarren, haha
Bei Normaldienst sind Sonn- und Feiertage (alle!) freizuhalten. Zwingende dienstliche Erfordernisse werden nicht dadurch begründet, dass das Hotel einfach zu wenig Personal hat.
Das Papier kann sie sich natürlich in die Haare schmieren. Das unterschreibt ihr nicht. Es gibt keine gesetzliche Verpflichtung, irgendwelche Kaszetteln zu unterschreiben, davon abgesehen, dass eure Unterschrift auf ihrem "Papier" die geltende Rechtslage nicht außer Kraft setzen könnte.
> Müssen wir uns das gefallen lassen? Wie können wir erreichen, dass die als
> Zwangseinrichtung aberkannt werden, oder wir versetzt werden, ohne das wir
> eine Einwilligung von denen brauchen? Reicht ein formloses Schreiben mit
> Beweisen (Stundenzettel)? Bzw. wie kann ich nachweisen, dass ich nach wie
> vor nichts mit Behinderten zu tun habe? Mach ich mich strafbar, wenn ich
> zum Wochenenddienst nicht erscheine?
Ihr könnt die Einrichtung/die Vorgesetzte wegen diverser Verwaltungsübertretungen nach dem ZDG bei der Bezirkshauptmannschaft/Magistrat anzeigen. Der Landeshauptmann kann die Anerkennung der Einrichtung als "Träger des Zivildienstes" widerrufen. Eine entsprechende Anzeige sollte jedoch sämtliche Fehltritte umfassen, damit auch wirklich Substrat dahinter steht. Sonst besteht die große Gefahr, dass euer Anliegen abgeschasselt wird.
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- Jungzivi
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Re: Zivis als Ersatz für mangelndes Personal
Danke für die schnelle Antwort!
Wörtlich steht im Zuweisungsbescheid "Hilfsdienste bei der Betreuung von Menschen mit psychischen Erkrankungen oder Menschen mit Behinderungen oder Menschen in schwierigen Lebenssituationen; in untergeordnetem Ausmaß: Mithilfe bei der Stallarbeit, bei Reinigungs-, Küchen- und Instandhaltungsdiensten, bei administrativen Tätigkeiten, Hol- und Bringdienste in untergeordnetem Ausmaß".
Im Moment ist es aber so, dass wir die Tätigkeiten, die hier bei "in untergeordnetem Ausmaß" angegeben sind, eben 100% unserer Zeit machen...
Wie ist das mit der Anzeige? Schreibe ich da einfach formlos an die BH und liste alles auf, oder?
Wörtlich steht im Zuweisungsbescheid "Hilfsdienste bei der Betreuung von Menschen mit psychischen Erkrankungen oder Menschen mit Behinderungen oder Menschen in schwierigen Lebenssituationen; in untergeordnetem Ausmaß: Mithilfe bei der Stallarbeit, bei Reinigungs-, Küchen- und Instandhaltungsdiensten, bei administrativen Tätigkeiten, Hol- und Bringdienste in untergeordnetem Ausmaß".
Im Moment ist es aber so, dass wir die Tätigkeiten, die hier bei "in untergeordnetem Ausmaß" angegeben sind, eben 100% unserer Zeit machen...
Wie ist das mit der Anzeige? Schreibe ich da einfach formlos an die BH und liste alles auf, oder?
Re: Zivis als Ersatz für mangelndes Personal
Zivilzwang hat geschrieben:
> Danke für die schnelle Antwort!
>
> Wörtlich steht im Zuweisungsbescheid "Hilfsdienste bei der Betreuung
> von Menschen mit psychischen Erkrankungen oder Menschen mit Behinderungen
> oder Menschen in schwierigen Lebenssituationen; in untergeordnetem Ausmaß:
> Mithilfe bei der Stallarbeit, bei Reinigungs-, Küchen- und
> Instandhaltungsdiensten, bei administrativen Tätigkeiten, Hol- und
> Bringdienste in untergeordnetem Ausmaß".
>
> Im Moment ist es aber so, dass wir die Tätigkeiten, die hier bei "in
> untergeordnetem Ausmaß" angegeben sind, eben 100% unserer Zeit
> machen...
>
> Wie ist das mit der Anzeige? Schreibe ich da einfach formlos an die BH und
> liste alles auf, oder?
Vereinfacht gesagt, ja.
Hinsichtlich der Verwaltungsübertretung kommen nach deinen Schilderungen folgende Delikte in Frage:
Gegen den Rechtsträger: § 67 iVm § 38 Abs 3 ZDG: Zivildienstleistende sind im Rahmen des Zuweisungsbescheides möglichst hochwertig zu beschäftigen. Nach § 3 ZDG soll die konkrete Dienstleistung "dem allgemeinen Besten dienen". Zwar bewegen sich deine Beschäftigungen "im Rahmen des Zuweisungsbescheides", dass eine möglichst hochwertige Beschäftigung nicht gegeben ist, liegt aber auf der Hand, wird die Putztätigkeit ja auch (offensichtlich bewusst) als Nebentätigkeit im Zuweisungsbescheid dargestellt. Dem allgemeinen Besten dient es sicher nicht, wenn ihr einer privaten Organisation dabei helft, Geld für reguläre Arbeiter zu sparen. Offensichtlich ist dort im Management einer auf die grandiose Idee gekommen, auch ein bisschen am Zivildienstkuchen mitzunaschen, indem man den Behindertenbetrieb offiziell vorschiebt, für den man die Zivis kriegt, aber gar nicht braucht, und dann billige Sklaven für die Drecksarbeit hat. Toll.
Was die Vorgesetzte angeht: Die hat dich gemäß § 38 Abs 6 ZDG angemessen zu beschäftigen. Es handelt sich nicht um eine angemessene Beschäftigung, wenn du der Einrichtung für Hilfsdienste bei der Betreuung von Menschen mit psychischen Erkrankungen oder Menschen mit Behinderungen oder Menschen in schwierigen Lebenssituationen zugeteilt bist, dann aber für einen Betriebsteil, der mit der Betreuung dieser Menschen gar nichts zu tun hat, die Teller abwäschst.
Das mit dem Wochenenddienst kommt darauf an: Nur Sonn- und Feiertage sind freizuhalten. Ich bin jetzt von Sonntagsdiensten ausgegangen. Samstagsdienste wären grundsätzlich unbedenklich (sofern die wöchentlichen Höchstarbeitszeiten und die wöchentlichen Ruhezeiten eingehalten werden).
Wenn du Rechtsträger und Vorgesetzte richtig "aufmachen" willst, müsstest du Dienstpläne von Beginn eurer Tätigkeit vorlegen, die belegen, wann ihr gearbeitet habt. Dazu wäre ein Gedächtnisprotokoll, wann ihr welche Tätigkeiten gemacht habt, gut. Das Stallausmisten könnte man im entferntesten Sinn noch als Hilfstätigkeit für die Behindertenbetreuung eines Therapiereitstalls ansehen. Vielleicht noch das Jäten (sofern der Garten was mit dem Reiten zu tun hat). Alles andere, was ich deinen Schilderungen entnommen habe hat keinen erkennbaren Zusammenhang mit dem Therapiereitstall. An Tagen, an denen ihr _nur_ solche anderen Tätigkeiten verrichtet habt, sind daher offensichtlich gesetzwidrige Dienstleistungen erfolgt, für die der Rechtsträger und die Vorgesetzte strafbar sein könnten - für jeden Tag und jeden Zivildiener gesondert.
Soweit zu den Verwaltungsübertretungen.
Zur Aberkennung:
Zivildiener dürfen nur Einrichtungen zugeteilt werden, die vom Landeshauptmann als "Träger des Zivildienstes" anerkannt sind. Diese Anerkennung kann (muss) vom Landeshauptmann widerrufen werden, wenn die Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind, der Rechtsträger die ihn treffenden Pflichten nicht erfüllt oder wiederholt arbeits- und sozialrechtliche Bestimmungen nicht eingehalten werden.
Zum Wegfall der Voraussetzungen könnte man argumentieren, dass die Eignung der Einrichtung weggefallen ist (nie vorhanden war), weil sie nicht überwiegend einer Tätigkeit im Sinne des § 3 ZDG dient. Dort ist u.a. die "Sozial- und Behindertenhilfe" genannt. Wenn es aber so ist, wie du sagst, dass sie für den vorgeschobenen Tätigkeitsbereich niemanden brauchen und euch nur für billige Hilfsarbeiten verwenden, die mit der Betreuung gar nichts zu tun haben, würdet ihr nicht auf einem vom ZDG vorgesehenen Gebiet tätig sein.
Ihr könnt eine Anzeige an die BH/den Magistrat wegen der Verwaltungsübertretungen machen:
Betreff: Anzeige gem. § 67 iVm § 38 Abs 3 ZDG sowie § 68 iVm 38 Abs 6 ZDG
Mit Zuweisungsbescheid vom <Datum deines Zuweisungsbescheides> zu <Geschäftszahl laut deinem Zuweisungsbescheid> wurde ich der <Name der Einrichtung> zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes im Zeitraum <Beginn> bis <Ende> zugewiesen. Der Tätigkeitsbereich ist angegeben mit "Hilfsdienste bei der Betreuung von Menschen mit psychischen Erkrankungen oder Menschen mit Behinderungen oder Menschen in schwierigen Lebenssituationen; in untergeordnetem Ausmaß: Mithilfe bei der Stallarbeit, bei Reinigungs-, Küchen- und Instandhaltungsdiensten, bei administrativen Tätigkeiten, Hol- und Bringdienste in untergeordnetem Ausmaß". Für denselben Zeitraum wurde <Name deines Freundes> mit Bescheid vom <Datum seines Zuweisungsbescheides> zu <Geschäftszahl laut seinem Zuweisungsbescheid> derselben Einrichtung zugewiesen, wobei im genannten Bescheid derselbe Tätigkeitsbereich angegeben ist.
Beweis: Kopien der beiden Zuweisungsbescheide
Bei der Einrichtung handelt es sich um ein Hotel mit angeschlossenem Therapiereitstall. Dieser wurde offensichtlich seitens der beim Rechtsträger der Einrichtung handelnden Personen gegenüber den Behörden vorgeschoben, um an billige Arbeitskräfte in Form von Zivildienern zu kommen.
Tatsächlich setzt sich das Aufgabengebiet der Zivildienstleistenden bei <Name der Einrichtung> folgendermaßen zusammen:
* Wäsche in der Hotellerie zusammenlegen und verteilen
* Betten an- und abziehen
* Garten jäten
* Stall ausmisten
* Rasenmähen
* 2 Tage in der Woche: In der Küche den Abwäscher ersetzen, wenn dieser frei hat.
Diese Tätigkeiten haben nichts mit dem im Zuweisungsbescheid genannten Tätigkeitsbereich gemein und haben - bis auf das hinsichtlich unserer zeitlichen Auslastung völlig zu vernachlässigende Stallausmisten - überhaupt keinen Zusammenhang mit dem Therapiereitstall.
Die Vorgesetzte <Name der Vorgesetzten> hat den Umstand, dass in der Einrichtung für die im Zuweisungsbescheid genannten Tätigkeiten überhaupt keine Zivildiener benötigt werden, sogar zugestanden. Die Einrichtung sei jedoch "aufgrund des extremen Personalmangels auf uns angewiesen".
Beweis: Zeuge <dein Name>, <deine Adresse>
Zeuge <Name des Freundes>, <seine Adresse>
Gemäß § 38 Abs 3 ZDG hat der Rechtsträger vorzusorgen, dass die Zivildienstleistenden im Rahmen des Zuweisungsbescheides und des § 22 Abs. 5 im Sinne des § 3 angemessen und nach Maßgabe ihrer Einschulungen, Aus- und Fortbildungen möglichst hochwertig beschäftigt werden. § 3 ZDG bestimmt, dass Zivildienstpflichtige zu Dienstleistungen heranzuziehen sind, die der Zivilen Landesverteidigung oder sonst dem allgemeinen Besten dienen. Dabei wird konkretisiert, dass grundsätzlich Dienstleistungen auf dem Gebiet der Sozial- und Behindertenhilfe ebenfalls unter jene Tätigkeiten fallen, die dem "allgemeinen Besten" dienen. Tatsächlich ist die Sozial- und Behindertenhilfe nur vorgeschoben. Die von uns zu erbringenden Dienstleistungen haben mit der Sozial- und Behindertenhilfe nichts zu tun und dienen daher keineswegs dem allgemeinen Besten. Vielmehr ist es so, dass ein privater Rechtsträger das System des Zivildienstes dazu missbraucht, um an billige Arbeitskräfte zu kommen.
Darüber hinaus wurden ich und <Name des Frendes> trotz Normaldienstplan iSd Dienstzeit-Verordnung für Zivildienstleistende, BGBl 678/1988 in den ersten sechs Wochen unserer Tätigkeit bei <Name der Einrichtung> jedes einzelne Wochenende auch sonntags beschäftigt. Diese Dienste wurden jeweils im Voraus von der Vorgesetzten <Name der Vorgesetzten> eingeteilt. Ein zwingendes dienstliches Erfordernis war nicht gegeben.
Erst nach Hinweis auf die Dienstzeit-Verordnung, insbesondere dessen § 13 Abs 1, wurden die Sonntagsdienste auf einmal monatlich reduziert, was nach wie vor eine verordnungswidrige Vorgehensweise und somit eine wiederholte Verletzung von arbeitsrechtlichen Bestimmungen darstellt.
Beweis: wie bisher
Auflistung der Dienste der genannten Zivildiener samt an den einzelnen Tagen erbrachter Dienstleistungen
Gemäß § 38 Abs 6 ZDG hat der Vorgesetzte dafür zu sorgen, dass die Zivildienstleistenden angemessen beschäftigt werden. Die Angemessenheit iSd ZDG ist nicht gegeben, zumal weder die inhaltliche Tätigkeit noch die zeitliche Komponente der geltenden Rechtslage entsprechen.
Es werden daher
1) der Rechtsträger der Einrichtung <Name des Rechtsträgers laut Bescheid>, <Adresse des Rechtsträgers laut Bescheid> gemäß § 67 iVm § 38 Abs 3 ZDG und
2) die Vorgesetzte <Name der Vorgesetzten>, Privatanschrift unbekannt, ladungsfähige Adresse: <Adresse der Einrichtung> gemäß § 68 iVm § 38 Abs 6 ZDG
wie folgt zur Anzeige gebracht:
* <Name des Rechtsträgers> hat es im Zeitraum von 1. August 2018 bis <Datum der Anzeige> in zahlreichen Angriffen unterlassen, die zugewiesenen Zivildienstleistenden <dein Name> und <Name des Freundes> im Rahmen des Zuweisungsbescheides möglichst hochwertig zu beschäftigen und somit seine in § 38 ZDG auferlegte Pflicht verletzt (§ 67 ZDG);
* <Name der Vorgesetzten> hat es im Zeitraum von 1. August 2018 bis <Datum der Anzeige> in zahlreichen Angriffen unterlassen, die Zivildienstleistenden <dein Name> und <Name des Freundes>, deren Vorgesetzte iSd § 38 Abs 5 ZDG sie ist, angemessen zu beschäftigen und somit die ihr nach § 38 Abs 6 obliegenden Pflichten verletzt (§ 68 Abs 1 ZDG).
Es wird in diesem Zusammenhang auf das in § 22 Abs 2 VStG normierte Kumulationsprinzip hingewiesen, nach dem jede selbständige Tat eine gesonderte Verwaltungsübertretung bildet und hierfür Strafen nebeneinander zu verhängen sind.
<Ort>, <Datum>
<eure Unterschriften>
Wenn ihr gut drauf seid, könnt ihr natürlich selbst rechnen und die "zahlreichen Angriffe" durch die konkrete Zahl an Übertretungen ersetzen. Wenn ihr ganz gut drauf seid, könnt ihr auch die einzelnen Daten genau auflisten.
Wegen der Aberkennung:
An den Landeshauptmann des Landes <Bundesland, in dem sich die Einrichtung befindet>
<Adresse selbst raussuchen>
Betreff: Anregung der Einleitung eines Aberkennungsverfahrens gemäß § 4 Abs 4 ZDG
In der Einrichtung <Name der Einrichtung>, <Adresse der Einrichtung> werden Zivildienstleistende vorgeblich zur Verrichtung folgender Dienstleistungen herangezogen: "Hilfsdienste bei der Betreuung von Menschen mit psychischen Erkrankungen oder Menschen mit Behinderungen oder Menschen in schwierigen Lebenssituationen; in untergeordnetem Ausmaß: Mithilfe bei der Stallarbeit, bei Reinigungs-, Küchen- und Instandhaltungsdiensten, bei administrativen Tätigkeiten, Hol- und Bringdienste in untergeordnetem Ausmaß".
Dabei wurde seitens der beim Rechtsträger der Einrichtung handelnden Personen offenbar der an das Hotel angeschlossene Therapiereitstall als Grundlage dafür herangezogen, Zivildienstleistende für Tätigkeiten in der Sozial- und Behindertenhilfe anfordern zu können.
Tatsächlich handelt es sich bei der Einrichtung um ein Hotel, bei dem der Therapiereitstall bloß angeschlossen ist. Der Tätigkeitsbereich der dort verwendeten Zivildienstleistenden umfasst:
* Wäsche in der Hotellerie zusammenlegen und verteilen
* Betten an- und abziehen
* Garten jäten
* Stall ausmisten
* Rasenmähen
* 2 Tage in der Woche: In der Küche den Abwäscher ersetzen, wenn dieser frei hat.
Bis auf das hinsichtlich der zeitlichen Verwendung zu vernachlässigende Stallausmisten stehen die Tätigkeiten in keinem Zusammenhang mit der Behindertenbetreuung. Die aktuell seit August 2018 dort eingesetzten Zivildienstleistenden <dein Name> und <Name deines Freundes> haben bis dato keine einzige betreute Person gesehen. Die von den Zivildienstleistenden erbrachten Dienstleistungen dienen zum weit überwiegenden Teil (nahezu ausschließlich) dazu, den Hotelbetrieb, der mit dem Therapiereitstall genaugenommen nichts zu tun hat, am Laufen zu halten.
Es handelt sich um durchgehend minderwertige Tätigkeiten, dies obwohl Zivildienstleistende gemäß § 38 Abs 3 ZDG im Rahmen des Zuweisungsbescheides möglichst hochwertig beschäftigt werden müssen.
Beweis: Zeuge <dein Name>, <deine Adresse>
Zeuge <Name des Freundes>, <seine Adresse>
Durchzuführender Ortsaugenschein
Die Vorgesetzte der genannten Zivildienstleistenden hat diesen gegenüber sogar zugestanden, dass für die Behindertenbetreuung keine Zivildienstleistenden benötigt werden. Die Einrichtung wäre "aufgrund extremen Personalmangels" auf die Zivildienstleistenden angewiesen.
Beweis: Zeuge <dein Name>, <deine Adresse>
Zeuge <Name des Freundes>, <seine Adresse>
Zeugin <Name der Vorgesetzten>, p.A. <Adresse der Einrichtung>
Zivildienstpflichtige sind ist gemäß § 3 Abs 1 ZDG zu Dienstleistungen heranzuziehen, die der Zivilen Landesverteidigung oder sonst dem allgemeinen Besten dienen. Dazu gehören unter anderen Dienstleistungen in der Sozial- und Behindertenhilfe (§ 3 Abs 2 ZDG). Eine Einrichtung ist geeignet, wenn sie überwiegend einer Tätigkeit im Sinne des § 3 ZDG dient und eine dem Wesen des Zivildienstes entsprechende Einschulung, Beschäftigung, Leitung und Betreuung der Zivildienstpflichtigen gewährleistet. Diese Bedingung ist bei <Name der Einrichtung> nicht erfüllt.
Darüber hinaus wurden die Zivildienstleistenden <dein Name> und <Name des Freundes> trotz Normaldienstplan iSd Dienstzeit-Verordnung für Zivildienstleistende, BGBl 678/1988 in den ersten sechs Wochen ihrer Tätigkeit bei <Name der Einrichtung> jedes einzelne Wochenende auch sonntags beschäftigt. Diese Dienste wurden jeweils im Voraus eingeteilt. Ein zwingendes dienstliches Erfordernis war nicht gegeben.
Erst nach Hinweis auf die Dienstzeit-Verordnung wurden die Sonntagsdienste auf einmal monatlich reduziert, was nach wie vor eine verordnungswidrige Vorgehensweise und somit eine wiederholte Verletzung von arbeitsrechtlichen Bestimmungen darstellt.
Beweis: wie bisher
Die Einrichtung <Name der Einrichtung> entspricht daher nicht den in § 4 Abs 2 und 3 ZDG festgelegten Voraussetzungen (§ 4 Abs 4 Z 2 ZDG). Zudem hat de rRechtsträger der Einrichtung die ihm obliegenden Pflichten nicht erfüllt (§ 4 Abs 4 Z 3 ZDG). Die Einrichtung hat wiederholt arbeitsrechtliche Bestimmungen nicht eingehalten, indem sie Zivildienstleistende wiederholt entgegen der Dienstzeit-Verordnung bei Normaldienstplänen an Sonntagen zu Dienstleistungen heranzog, obwohl kein zwingendes dienstliches Erfordernis gegeben war (§ 4 Abs 4 Z 4 ZDG).
Es wird daher angeregt, ein Widerrufsverfahren gemäß § 4 Abs 4 ZDG einzuleiten und der Einrichtung <Name der Einrichtung> die Anerkennung als Träger des Zivildienstes zu widerrufen.
<Ort>, <Datum>
<eure Unterschriften>
Die Mühlen der Verwaltung mahlen oft langsam. Ihr habt aber noch bis April 2019 Zivildienst. Wenn es vorher wirklich zum Widerruf käme, müsstet ihr den Rest eurer 9 Monate wo anders ableisten. Nach der Anzeige wird die Vorgesetzte entsprechend wenig gut auf euch zu sprechen sein und versuchen, euch Steine in den Weg zu legen, wo sie nur kann. Damit will ich euch nicht davon abhalten, die entsprechenden Anzeigen/Anregungen zu legen - schließlich profitiert das System ohnehin viel zu stark davon, dass die meisten Zivis vor der "Obrigkeit" kuschen -, zu bedenken will ich es euch aber trotzdem gegeben haben.
> Danke für die schnelle Antwort!
>
> Wörtlich steht im Zuweisungsbescheid "Hilfsdienste bei der Betreuung
> von Menschen mit psychischen Erkrankungen oder Menschen mit Behinderungen
> oder Menschen in schwierigen Lebenssituationen; in untergeordnetem Ausmaß:
> Mithilfe bei der Stallarbeit, bei Reinigungs-, Küchen- und
> Instandhaltungsdiensten, bei administrativen Tätigkeiten, Hol- und
> Bringdienste in untergeordnetem Ausmaß".
>
> Im Moment ist es aber so, dass wir die Tätigkeiten, die hier bei "in
> untergeordnetem Ausmaß" angegeben sind, eben 100% unserer Zeit
> machen...
>
> Wie ist das mit der Anzeige? Schreibe ich da einfach formlos an die BH und
> liste alles auf, oder?
Vereinfacht gesagt, ja.
Hinsichtlich der Verwaltungsübertretung kommen nach deinen Schilderungen folgende Delikte in Frage:
Gegen den Rechtsträger: § 67 iVm § 38 Abs 3 ZDG: Zivildienstleistende sind im Rahmen des Zuweisungsbescheides möglichst hochwertig zu beschäftigen. Nach § 3 ZDG soll die konkrete Dienstleistung "dem allgemeinen Besten dienen". Zwar bewegen sich deine Beschäftigungen "im Rahmen des Zuweisungsbescheides", dass eine möglichst hochwertige Beschäftigung nicht gegeben ist, liegt aber auf der Hand, wird die Putztätigkeit ja auch (offensichtlich bewusst) als Nebentätigkeit im Zuweisungsbescheid dargestellt. Dem allgemeinen Besten dient es sicher nicht, wenn ihr einer privaten Organisation dabei helft, Geld für reguläre Arbeiter zu sparen. Offensichtlich ist dort im Management einer auf die grandiose Idee gekommen, auch ein bisschen am Zivildienstkuchen mitzunaschen, indem man den Behindertenbetrieb offiziell vorschiebt, für den man die Zivis kriegt, aber gar nicht braucht, und dann billige Sklaven für die Drecksarbeit hat. Toll.
Was die Vorgesetzte angeht: Die hat dich gemäß § 38 Abs 6 ZDG angemessen zu beschäftigen. Es handelt sich nicht um eine angemessene Beschäftigung, wenn du der Einrichtung für Hilfsdienste bei der Betreuung von Menschen mit psychischen Erkrankungen oder Menschen mit Behinderungen oder Menschen in schwierigen Lebenssituationen zugeteilt bist, dann aber für einen Betriebsteil, der mit der Betreuung dieser Menschen gar nichts zu tun hat, die Teller abwäschst.
Das mit dem Wochenenddienst kommt darauf an: Nur Sonn- und Feiertage sind freizuhalten. Ich bin jetzt von Sonntagsdiensten ausgegangen. Samstagsdienste wären grundsätzlich unbedenklich (sofern die wöchentlichen Höchstarbeitszeiten und die wöchentlichen Ruhezeiten eingehalten werden).
Wenn du Rechtsträger und Vorgesetzte richtig "aufmachen" willst, müsstest du Dienstpläne von Beginn eurer Tätigkeit vorlegen, die belegen, wann ihr gearbeitet habt. Dazu wäre ein Gedächtnisprotokoll, wann ihr welche Tätigkeiten gemacht habt, gut. Das Stallausmisten könnte man im entferntesten Sinn noch als Hilfstätigkeit für die Behindertenbetreuung eines Therapiereitstalls ansehen. Vielleicht noch das Jäten (sofern der Garten was mit dem Reiten zu tun hat). Alles andere, was ich deinen Schilderungen entnommen habe hat keinen erkennbaren Zusammenhang mit dem Therapiereitstall. An Tagen, an denen ihr _nur_ solche anderen Tätigkeiten verrichtet habt, sind daher offensichtlich gesetzwidrige Dienstleistungen erfolgt, für die der Rechtsträger und die Vorgesetzte strafbar sein könnten - für jeden Tag und jeden Zivildiener gesondert.
Soweit zu den Verwaltungsübertretungen.
Zur Aberkennung:
Zivildiener dürfen nur Einrichtungen zugeteilt werden, die vom Landeshauptmann als "Träger des Zivildienstes" anerkannt sind. Diese Anerkennung kann (muss) vom Landeshauptmann widerrufen werden, wenn die Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind, der Rechtsträger die ihn treffenden Pflichten nicht erfüllt oder wiederholt arbeits- und sozialrechtliche Bestimmungen nicht eingehalten werden.
Zum Wegfall der Voraussetzungen könnte man argumentieren, dass die Eignung der Einrichtung weggefallen ist (nie vorhanden war), weil sie nicht überwiegend einer Tätigkeit im Sinne des § 3 ZDG dient. Dort ist u.a. die "Sozial- und Behindertenhilfe" genannt. Wenn es aber so ist, wie du sagst, dass sie für den vorgeschobenen Tätigkeitsbereich niemanden brauchen und euch nur für billige Hilfsarbeiten verwenden, die mit der Betreuung gar nichts zu tun haben, würdet ihr nicht auf einem vom ZDG vorgesehenen Gebiet tätig sein.
Ihr könnt eine Anzeige an die BH/den Magistrat wegen der Verwaltungsübertretungen machen:
Betreff: Anzeige gem. § 67 iVm § 38 Abs 3 ZDG sowie § 68 iVm 38 Abs 6 ZDG
Mit Zuweisungsbescheid vom <Datum deines Zuweisungsbescheides> zu <Geschäftszahl laut deinem Zuweisungsbescheid> wurde ich der <Name der Einrichtung> zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes im Zeitraum <Beginn> bis <Ende> zugewiesen. Der Tätigkeitsbereich ist angegeben mit "Hilfsdienste bei der Betreuung von Menschen mit psychischen Erkrankungen oder Menschen mit Behinderungen oder Menschen in schwierigen Lebenssituationen; in untergeordnetem Ausmaß: Mithilfe bei der Stallarbeit, bei Reinigungs-, Küchen- und Instandhaltungsdiensten, bei administrativen Tätigkeiten, Hol- und Bringdienste in untergeordnetem Ausmaß". Für denselben Zeitraum wurde <Name deines Freundes> mit Bescheid vom <Datum seines Zuweisungsbescheides> zu <Geschäftszahl laut seinem Zuweisungsbescheid> derselben Einrichtung zugewiesen, wobei im genannten Bescheid derselbe Tätigkeitsbereich angegeben ist.
Beweis: Kopien der beiden Zuweisungsbescheide
Bei der Einrichtung handelt es sich um ein Hotel mit angeschlossenem Therapiereitstall. Dieser wurde offensichtlich seitens der beim Rechtsträger der Einrichtung handelnden Personen gegenüber den Behörden vorgeschoben, um an billige Arbeitskräfte in Form von Zivildienern zu kommen.
Tatsächlich setzt sich das Aufgabengebiet der Zivildienstleistenden bei <Name der Einrichtung> folgendermaßen zusammen:
* Wäsche in der Hotellerie zusammenlegen und verteilen
* Betten an- und abziehen
* Garten jäten
* Stall ausmisten
* Rasenmähen
* 2 Tage in der Woche: In der Küche den Abwäscher ersetzen, wenn dieser frei hat.
Diese Tätigkeiten haben nichts mit dem im Zuweisungsbescheid genannten Tätigkeitsbereich gemein und haben - bis auf das hinsichtlich unserer zeitlichen Auslastung völlig zu vernachlässigende Stallausmisten - überhaupt keinen Zusammenhang mit dem Therapiereitstall.
Die Vorgesetzte <Name der Vorgesetzten> hat den Umstand, dass in der Einrichtung für die im Zuweisungsbescheid genannten Tätigkeiten überhaupt keine Zivildiener benötigt werden, sogar zugestanden. Die Einrichtung sei jedoch "aufgrund des extremen Personalmangels auf uns angewiesen".
Beweis: Zeuge <dein Name>, <deine Adresse>
Zeuge <Name des Freundes>, <seine Adresse>
Gemäß § 38 Abs 3 ZDG hat der Rechtsträger vorzusorgen, dass die Zivildienstleistenden im Rahmen des Zuweisungsbescheides und des § 22 Abs. 5 im Sinne des § 3 angemessen und nach Maßgabe ihrer Einschulungen, Aus- und Fortbildungen möglichst hochwertig beschäftigt werden. § 3 ZDG bestimmt, dass Zivildienstpflichtige zu Dienstleistungen heranzuziehen sind, die der Zivilen Landesverteidigung oder sonst dem allgemeinen Besten dienen. Dabei wird konkretisiert, dass grundsätzlich Dienstleistungen auf dem Gebiet der Sozial- und Behindertenhilfe ebenfalls unter jene Tätigkeiten fallen, die dem "allgemeinen Besten" dienen. Tatsächlich ist die Sozial- und Behindertenhilfe nur vorgeschoben. Die von uns zu erbringenden Dienstleistungen haben mit der Sozial- und Behindertenhilfe nichts zu tun und dienen daher keineswegs dem allgemeinen Besten. Vielmehr ist es so, dass ein privater Rechtsträger das System des Zivildienstes dazu missbraucht, um an billige Arbeitskräfte zu kommen.
Darüber hinaus wurden ich und <Name des Frendes> trotz Normaldienstplan iSd Dienstzeit-Verordnung für Zivildienstleistende, BGBl 678/1988 in den ersten sechs Wochen unserer Tätigkeit bei <Name der Einrichtung> jedes einzelne Wochenende auch sonntags beschäftigt. Diese Dienste wurden jeweils im Voraus von der Vorgesetzten <Name der Vorgesetzten> eingeteilt. Ein zwingendes dienstliches Erfordernis war nicht gegeben.
Erst nach Hinweis auf die Dienstzeit-Verordnung, insbesondere dessen § 13 Abs 1, wurden die Sonntagsdienste auf einmal monatlich reduziert, was nach wie vor eine verordnungswidrige Vorgehensweise und somit eine wiederholte Verletzung von arbeitsrechtlichen Bestimmungen darstellt.
Beweis: wie bisher
Auflistung der Dienste der genannten Zivildiener samt an den einzelnen Tagen erbrachter Dienstleistungen
Gemäß § 38 Abs 6 ZDG hat der Vorgesetzte dafür zu sorgen, dass die Zivildienstleistenden angemessen beschäftigt werden. Die Angemessenheit iSd ZDG ist nicht gegeben, zumal weder die inhaltliche Tätigkeit noch die zeitliche Komponente der geltenden Rechtslage entsprechen.
Es werden daher
1) der Rechtsträger der Einrichtung <Name des Rechtsträgers laut Bescheid>, <Adresse des Rechtsträgers laut Bescheid> gemäß § 67 iVm § 38 Abs 3 ZDG und
2) die Vorgesetzte <Name der Vorgesetzten>, Privatanschrift unbekannt, ladungsfähige Adresse: <Adresse der Einrichtung> gemäß § 68 iVm § 38 Abs 6 ZDG
wie folgt zur Anzeige gebracht:
* <Name des Rechtsträgers> hat es im Zeitraum von 1. August 2018 bis <Datum der Anzeige> in zahlreichen Angriffen unterlassen, die zugewiesenen Zivildienstleistenden <dein Name> und <Name des Freundes> im Rahmen des Zuweisungsbescheides möglichst hochwertig zu beschäftigen und somit seine in § 38 ZDG auferlegte Pflicht verletzt (§ 67 ZDG);
* <Name der Vorgesetzten> hat es im Zeitraum von 1. August 2018 bis <Datum der Anzeige> in zahlreichen Angriffen unterlassen, die Zivildienstleistenden <dein Name> und <Name des Freundes>, deren Vorgesetzte iSd § 38 Abs 5 ZDG sie ist, angemessen zu beschäftigen und somit die ihr nach § 38 Abs 6 obliegenden Pflichten verletzt (§ 68 Abs 1 ZDG).
Es wird in diesem Zusammenhang auf das in § 22 Abs 2 VStG normierte Kumulationsprinzip hingewiesen, nach dem jede selbständige Tat eine gesonderte Verwaltungsübertretung bildet und hierfür Strafen nebeneinander zu verhängen sind.
<Ort>, <Datum>
<eure Unterschriften>
Wenn ihr gut drauf seid, könnt ihr natürlich selbst rechnen und die "zahlreichen Angriffe" durch die konkrete Zahl an Übertretungen ersetzen. Wenn ihr ganz gut drauf seid, könnt ihr auch die einzelnen Daten genau auflisten.
Wegen der Aberkennung:
An den Landeshauptmann des Landes <Bundesland, in dem sich die Einrichtung befindet>
<Adresse selbst raussuchen>
Betreff: Anregung der Einleitung eines Aberkennungsverfahrens gemäß § 4 Abs 4 ZDG
In der Einrichtung <Name der Einrichtung>, <Adresse der Einrichtung> werden Zivildienstleistende vorgeblich zur Verrichtung folgender Dienstleistungen herangezogen: "Hilfsdienste bei der Betreuung von Menschen mit psychischen Erkrankungen oder Menschen mit Behinderungen oder Menschen in schwierigen Lebenssituationen; in untergeordnetem Ausmaß: Mithilfe bei der Stallarbeit, bei Reinigungs-, Küchen- und Instandhaltungsdiensten, bei administrativen Tätigkeiten, Hol- und Bringdienste in untergeordnetem Ausmaß".
Dabei wurde seitens der beim Rechtsträger der Einrichtung handelnden Personen offenbar der an das Hotel angeschlossene Therapiereitstall als Grundlage dafür herangezogen, Zivildienstleistende für Tätigkeiten in der Sozial- und Behindertenhilfe anfordern zu können.
Tatsächlich handelt es sich bei der Einrichtung um ein Hotel, bei dem der Therapiereitstall bloß angeschlossen ist. Der Tätigkeitsbereich der dort verwendeten Zivildienstleistenden umfasst:
* Wäsche in der Hotellerie zusammenlegen und verteilen
* Betten an- und abziehen
* Garten jäten
* Stall ausmisten
* Rasenmähen
* 2 Tage in der Woche: In der Küche den Abwäscher ersetzen, wenn dieser frei hat.
Bis auf das hinsichtlich der zeitlichen Verwendung zu vernachlässigende Stallausmisten stehen die Tätigkeiten in keinem Zusammenhang mit der Behindertenbetreuung. Die aktuell seit August 2018 dort eingesetzten Zivildienstleistenden <dein Name> und <Name deines Freundes> haben bis dato keine einzige betreute Person gesehen. Die von den Zivildienstleistenden erbrachten Dienstleistungen dienen zum weit überwiegenden Teil (nahezu ausschließlich) dazu, den Hotelbetrieb, der mit dem Therapiereitstall genaugenommen nichts zu tun hat, am Laufen zu halten.
Es handelt sich um durchgehend minderwertige Tätigkeiten, dies obwohl Zivildienstleistende gemäß § 38 Abs 3 ZDG im Rahmen des Zuweisungsbescheides möglichst hochwertig beschäftigt werden müssen.
Beweis: Zeuge <dein Name>, <deine Adresse>
Zeuge <Name des Freundes>, <seine Adresse>
Durchzuführender Ortsaugenschein
Die Vorgesetzte der genannten Zivildienstleistenden hat diesen gegenüber sogar zugestanden, dass für die Behindertenbetreuung keine Zivildienstleistenden benötigt werden. Die Einrichtung wäre "aufgrund extremen Personalmangels" auf die Zivildienstleistenden angewiesen.
Beweis: Zeuge <dein Name>, <deine Adresse>
Zeuge <Name des Freundes>, <seine Adresse>
Zeugin <Name der Vorgesetzten>, p.A. <Adresse der Einrichtung>
Zivildienstpflichtige sind ist gemäß § 3 Abs 1 ZDG zu Dienstleistungen heranzuziehen, die der Zivilen Landesverteidigung oder sonst dem allgemeinen Besten dienen. Dazu gehören unter anderen Dienstleistungen in der Sozial- und Behindertenhilfe (§ 3 Abs 2 ZDG). Eine Einrichtung ist geeignet, wenn sie überwiegend einer Tätigkeit im Sinne des § 3 ZDG dient und eine dem Wesen des Zivildienstes entsprechende Einschulung, Beschäftigung, Leitung und Betreuung der Zivildienstpflichtigen gewährleistet. Diese Bedingung ist bei <Name der Einrichtung> nicht erfüllt.
Darüber hinaus wurden die Zivildienstleistenden <dein Name> und <Name des Freundes> trotz Normaldienstplan iSd Dienstzeit-Verordnung für Zivildienstleistende, BGBl 678/1988 in den ersten sechs Wochen ihrer Tätigkeit bei <Name der Einrichtung> jedes einzelne Wochenende auch sonntags beschäftigt. Diese Dienste wurden jeweils im Voraus eingeteilt. Ein zwingendes dienstliches Erfordernis war nicht gegeben.
Erst nach Hinweis auf die Dienstzeit-Verordnung wurden die Sonntagsdienste auf einmal monatlich reduziert, was nach wie vor eine verordnungswidrige Vorgehensweise und somit eine wiederholte Verletzung von arbeitsrechtlichen Bestimmungen darstellt.
Beweis: wie bisher
Die Einrichtung <Name der Einrichtung> entspricht daher nicht den in § 4 Abs 2 und 3 ZDG festgelegten Voraussetzungen (§ 4 Abs 4 Z 2 ZDG). Zudem hat de rRechtsträger der Einrichtung die ihm obliegenden Pflichten nicht erfüllt (§ 4 Abs 4 Z 3 ZDG). Die Einrichtung hat wiederholt arbeitsrechtliche Bestimmungen nicht eingehalten, indem sie Zivildienstleistende wiederholt entgegen der Dienstzeit-Verordnung bei Normaldienstplänen an Sonntagen zu Dienstleistungen heranzog, obwohl kein zwingendes dienstliches Erfordernis gegeben war (§ 4 Abs 4 Z 4 ZDG).
Es wird daher angeregt, ein Widerrufsverfahren gemäß § 4 Abs 4 ZDG einzuleiten und der Einrichtung <Name der Einrichtung> die Anerkennung als Träger des Zivildienstes zu widerrufen.
<Ort>, <Datum>
<eure Unterschriften>
Die Mühlen der Verwaltung mahlen oft langsam. Ihr habt aber noch bis April 2019 Zivildienst. Wenn es vorher wirklich zum Widerruf käme, müsstet ihr den Rest eurer 9 Monate wo anders ableisten. Nach der Anzeige wird die Vorgesetzte entsprechend wenig gut auf euch zu sprechen sein und versuchen, euch Steine in den Weg zu legen, wo sie nur kann. Damit will ich euch nicht davon abhalten, die entsprechenden Anzeigen/Anregungen zu legen - schließlich profitiert das System ohnehin viel zu stark davon, dass die meisten Zivis vor der "Obrigkeit" kuschen -, zu bedenken will ich es euch aber trotzdem gegeben haben.