http://www.volksanwaltschaft.at/aktuell ... 9-7-08.htm
Schlechterstellung von Zivildienern gegenüber Präsenzdienern bei Verpflegungsgeld / Eingabengebühr für VwGH-Beschwerde gesetzwidrig?
ORF-Sendereihe „Bürgeranwalt“ – Ausstrahlung vom 19.7.2008
Haben Zivildiener, die nicht an ihrer Dienststelle essen können, den gleichen Anspruch auf angemessenes Verpflegungsgeld wie Präsenzdiener, die nicht in der Kaserne essen können? Dürfen Zivildiener, die unter großem körperlichen Einsatz Krankentransporte, Katastropheneinsätze und andere Dienste für die Allgemeinheit verrichten, bei der Zuerkennung des Verpflegungsgeldes schlechter gestellt werden als Heeresangehörige?
VAin Maga. Stoisits zeigt das seit Jahren dauernde Bemühen des ehemaligen Zivildieners Thomas B. um Gleichbehandlung mit Präsenzdienern stellvertretend für viele andere Fälle auf.
Dass in dem seit 6 Jahren währenden Rechtsstreit nunmehr vom Beschwerdeführer eine gesetzwidrige Eingabengebühr für eine Verwaltungsgerichtshofbeschwerde gefordert wird, steht im Mittelpunkt dieser ORF-Darstellung.
Zur Vorgeschichte: Der Vorarlberger Zivildiener Thomas B. arbeitete 2001 / 2002 zwölf Monate als Sanitäter für das Rote Kreuz in Bregenz.
Sein Aufgabenbereich umfasste die Betreuung von Notfällen, deren Erstversorgung sowie Spitals- und Krankentransporte insbesondere nicht gehfähiger Patienten. Statt der vom Verfassungsgerichtshof zugestandenen € 13,60 (seit 1.1.2008: € 16) Verpflegungsgeld für Heeresangehörige bekam der Zivildiener jedoch lediglich € 5,92 pro Tag an Verpflegungsgeld ausbezahlt.
Das Rote Kreuz argumentierte, dass in der Dienststelle eine Küche für die Essenzubereitung zur Verfügung stünde und darüber hinaus die Einnahme von Mahlzeiten im Krankenhaus möglich sei.
Der Beschwerdeführer berief sich in dem durch die Instanzen gehenden Rechtsstreit darauf, dass die Einnahme des Mittagessens im Krankenhaus dienstbedingt zumeist nicht möglich sei. Wie auch vom Krankenhaus bestätigt, dürfen Frühstück und Abendessen darüber hinaus von Zivildienern im Krankenhaus gar nicht eingenommen werden.
Zuletzt wurde Thomas B. für eine Verwaltungsgerichtshofbeschwerde eine Eingabengebühr von € 180 vorgeschrieben. Dies widerspricht auch der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes. Als sich der Beschwerdeführer darauf berief, dass Zivildiener gesetzlich von dieser Ein-gabengebühr befreit sind, wurde ihm vom Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern ein 50 %-iger Zuschlag vorgeschrieben.
VAin Mag.Stoisits hält vorab fest, dass es sich bei der Leistung von Wehrersatzdienst um harte Arbeit handelt. Die unterschiedliche Behandlung von Zivildienern und Präsenzdienern betreffend die Auszahlung von Verpflegungsgeld ist sachlich nicht gerechtfertigt. Die nicht ausbezahlte Differenzsumme an Verpflegungsgeld stellt für die betroffenen Zivildiener eine gewaltige Einbusse dar.
Der anwesende Vertreter des Finanzministeriums teilt mit, dass durch das Tätigwerden der Volksanwaltschaft betreffend die Gebührenfreiheit für die von Thomas B. an den Verwaltungsgerichtshof gerichtete Beschwerde eine Lösung gefunden wurde: Aufgrund eines formlosen Ansuchens an das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern würde Nachsicht geübt werden. Thomas B. würde sich damit die Bezahlung der Eingabengebühr ersparen.
Für die anderen anhängigen Verfahren von Zivildienern kündigte der Vertreter des Finanzministeriums folgende Vorgangsweise an: Je nach Verfahrensstand werde die Eingabengebühr auf Antrag nachgesehen oder zurückgezahlt.
Für VAin Mag. Stoisits stellt dieses Ergebnis einen Erfolg der Tätigkeit der VA dar, der weit über den Einzelfall hinausgeht.
VAin Mag. Stoisits hofft, dass darüber hinaus die sachlich nicht gerechtfertigte Differenzierung betreffend die Höhe des Verpflegungsgeldes für Zivildiener und Präsenzdiener gesetzlich behoben wird. Das mit Beginn des Jahres 2008 auf € 16 pro Tag angehobene Verpflegungsgeld für Heeresangehörige sollte im Sinne des Gleichheitsgrundsatzes auch für Zivil-diener auf den gleichen Betrag angehoben werden.
Bringt der Zivildienstpflichtige vor, dass es zweckmäßig wäre, wenn er "Akademiker, insbesonders Arzt ist", macht er damit keine Umstände geltend, die gemäß § 14 Abs. 2 ZDG zu berücksichtigen wären. VwGH 2001/11/0008 vom 26.02.2002