Frag Sie mal (für mich) wie Sie das sehen würde wenn du 9 Monate in St. Pölten und dann noch 3 in Wien gedient hättest, wäre das dann auch ein gleichbleibender Dienstort im Sinne des ZDG bzw. im Sinne des VfGH?
Meiner Meinung nach nicht, das ist mein schlagkräftigstes Argument und auch der Grund warum ich noch streite! Alles andere hat die Zisa dem RT ohnehin schon abgewürgt
der Behörde und dem RT den Schriftsatzaufwand (gesamt ca. 1400,-) und ggf. den Verfahrensaufwand (ca. das Gleiche nochmal) ersetzen
d.h. es kann sein, wenn ich verliere, dass ich 1400*3 = 4200€ zu zahlen habe???
also dann mach ich das auf keinen Fall! 700€ - mit Zinsen max. 1200€ - stehen da dem 3-4xfachen gegnüber.
Ist die Frage, ob ich das jetzt noch (so einfach) Rückgängig machen kann... Wie ich meine RA auf einen Rückzieher angesprochen habe, hat sie nur gemeint, "ja da müsse sie sich einmal anschauen wie das dann (Anm. verrechen-technisch) geht."
master_servant hat geschrieben:d.h. es kann sein, wenn ich verliere, dass ich 1400*3 = 4200€ zu zahlen habe???
Extreeem unwahrscheinlich. Die meisten Verfahren kommen ohne mündl. Verhandlung aus, da stehen für Dich 1400,- plus die eigenen Kosten auf dem Spiel (wenn Du verlierst). Absolut ausschließen würd ich es aber nicht.
Feb. 01 - Jän. 02, ASB Linz. Alle Aussagen nach bestem Wissen und Gewissen. Keine Gewähr für die Richtigkeit der Angaben.
cdhahn hat geschrieben:Warum der VfGH im Ggs. zum VwGH diese Kosten _nicht_ zuspricht, weiß ich nicht.
Wie kommst Du darauf?
master_servant hat geschrieben:Weiters wollte sie ein paar Sachen wissen, die ich auch nicht weiß: Was sind Zivis vor dem Gesetz? Beamte, Angestellte, Arbeiter?
Weder, noch. Man ist Zivildienstleistender.
Das Arbeitsverfassungsgesetz gilt ausdrücklich nicht, ansonsten muß man wohl die Auslegung bemühen.
Sclaverey oder Leibeigenschaft, und die Ausübung einer darauf sich
beziehenden Macht, wird in diesen Ländern nicht gestattet.
(aus § 16 ABGB)
master_servant hat geschrieben:Für die Verzinsung sieht sie sich als nicht zuständig. Das kann unter Umständen aber meine Schuld sein, denn ich habe bei meinem aller ersten "Antrag auf bescheidmäßige Festellung" an die ZISA nichts von einer Zinsforderung geschrieben.
Wie kann man reagieren, wenn einem von einer späteren Instanz vorgeworfen wird etwas (wie Zinsen, Reinigungsgeld) nicht schon von Anfang an gefordert zu haben, obwohl man zu dem Zeitpunkt noch gar keine Ahnung davon hatte?
Muss man sich dann einfach mit einer Abweisung des Begehrens geschlagen geben?
cdhahn hat geschrieben:Warum der VfGH im Ggs. zum VwGH diese Kosten _nicht_ zuspricht, weiß ich nicht.
Wie kommst Du darauf?
Gute Frage ... grübel ... ich dachte, ich hätte das mal wo gelesen. Aber ich nehm die Behauptung mal raus.
EDIT:
Machacek hat geschrieben:Stehen sich in einem Verfahren [nach Art. 144 B-VG] der Beschwerdeführer und der Beteiligte streitig gegenüber, so hat der Beteiligte Anspruch auf Kostenersatz gegen den Beschwerdeführer, wenn die Beschwerde abgewiesen wird und ihm nach § 88 VfGG ersatzfähige Kosten entstanden sind und er zur Rechtsfindung einen Beitrag leisten konnte (zB VfSlg 16.238/2001). [Machacek, Verfahren, 2004, S. 63]
Im Fall des Unterliegens hat der Beschwerdeführer der belangten Behörde keine Kosten zu ersetzen, weil ein Kostenzuspruch an die belangte Behörde im VfGG nicht vorgesehen ist. (VfSlg 15.044/1997). [Machacek, Verfahren, 2004, S. 64]
Feb. 01 - Jän. 02, ASB Linz. Alle Aussagen nach bestem Wissen und Gewissen. Keine Gewähr für die Richtigkeit der Angaben.
Schreiben meiner RA bzgl. den potentiell möglichen anfallenden Kosten:
"Wenn Sie unterliegen, können Ihnen nach VwGG folgende Kosten der belangten Behörde (BMI) zur Zahlung vorgeschrieben werden: * Vorlageaufwand für Aktenvorlage an VwGH € 51,50; für Gegenschrift € 330,40; für allfälligen Verhandlungsaufwand € 413,00. Falls es eine obsiegende mitbeteiligte Partei geben sollte - denkbar ist der ASBÖ – könnten weitere Kosten im Fall des Obsiegens des BMI anfallen: für Schriftsatzaufwand der Mitbeteiligten für die schriftliche Äußerung zur Beschwerde € 991,20 und für allfälligen Verhandlungsaufwand vor VwGH € 1.239,00. Ob dies alles zum Tragen kommt, hängt vom Verfahren ab." (in Summe könnten sich da um die 3.000€ ergeben)
Aufgrund dieser Umstände und da meine RA für meinen Fall eher schwarz sieht, werde ich KEINE Beschwerde erheben.
Das Schreiben enhielt auch folgenden Absatz:
"Ihre eigentlichen Bedenken betreffen auch die mögliche Gesetzwidrigkeit der Verordnung. Die würde zweckmäßigerweise an Hand Ihres Bescheids vor dem Verfassungsgerichtshof bekämpft werden gemäß Art 139 BVG. Ich bin aber ausschließlich für den Verwaltungsgerichthof bestellt, vor dem die Gesetzwidrigkeit der Verordnung nicht bekämpft werden kann."
Anhand dieses Absatzes stellt sich für mich die Frage, was man vor dem VwGH überhaupt erreichen kann? Allenfalls vielleicht eine Prüfung, falls man das Gefühl hat von einer/der Behörde willkürlich behandelt worden zu sein?
MA2412 hat geschrieben:Der VwGH kann die Überprüfung der VO beim VfGH beantragen. Sowas kommt regelmäßig vor.
Es ist doch wohl nicht anzunehmen, dass der VfGH, der ja die Behandlung von Beschwerden eines Zivis und eines RTs abgelehnt, die Sache anders einschätzt und eine Prüfung unternimmt, bloß weil der Prüfungsantrag vom VwGH kommt, oder?
Feb. 01 - Jän. 02, ASB Linz. Alle Aussagen nach bestem Wissen und Gewissen. Keine Gewähr für die Richtigkeit der Angaben.
Doch doch. Der VfGH läßt sich durchaus überzeugen, wenn ein anderes Höchstgericht andere Meinungen hat.
Prof. Binder in allen Ehren, aber seine Meinung ist bis jetzt für den VfGH eine Einzelmeinung und bekommt sicher mehr Gewicht, falls (!!!) der VwGH es ähnlich sieht und noch eigene Argumente beisteuert (wie wahrscheinlcih auch immer das ist).
Außerdem hat der VfGH (im Gegensatz zu Bescheidbeschwerden) eine Prüfung durchzuführen, wenn das der VwGH verlangt, solange es keine Formfehler gibt. Solche Formfehler sind aber bei Prüfungsanträgen vom VwGH eher unwahrscheinlich.
Sclaverey oder Leibeigenschaft, und die Ausübung einer darauf sich
beziehenden Macht, wird in diesen Ländern nicht gestattet.
(aus § 16 ABGB)
MA2412 hat geschrieben:Der VwGH kann die Überprüfung der VO beim VfGH beantragen. Sowas kommt regelmäßig vor.
Es ist doch wohl nicht anzunehmen, dass der VfGH, der ja die Behandlung von Beschwerden eines Zivis und eines RTs abgelehnt, die Sache anders einschätzt und eine Prüfung unternimmt, bloß weil der Prüfungsantrag vom VwGH kommt, oder?
der vfgh hat uebrigens nicht komplett abgelehnt, sondern eigentlich nur darauf hingewiesen, dass der vorhergehende spruch (ueber eur 13,60) passt, und fuer die ausfuehrung sei der vwgh zustaendig, d.h. dieser hat nun zu ueberpruefen, ob die abzuege denn rechtens sind.
wenn der vwgh zu der einsicht kommt, dass hier etwas nicht stimmig ist (grundsaetzliches), dann eben kann auf den vfgh verwiesen werden, und dieser muss sich damit befassen. dies aendert aber nichts an den eur 13,60.
dieguten hat geschrieben:der vfgh hat uebrigens nicht komplett abgelehnt
Na schon, die Behandlung der Beschwerden zumindest, woraus hervorgeht, dass er die Verpfl.-VO aufs erste Hinschauen für gesetzeskonform hält, was wiederum niemand erwartet hätte.
Feb. 01 - Jän. 02, ASB Linz. Alle Aussagen nach bestem Wissen und Gewissen. Keine Gewähr für die Richtigkeit der Angaben.
ich hab letzte woche mit dem mit zivi-angelegenheiten befassten juristen in der volksanwaltschaft telefoniert, der mir gesagt hat, dass (seine privatmeinung) die ganze zivi-gesetzgebung ein pfusch ist (wissen wir eh) und dass er (wiederum seine privatmeinung) sehr wohl glaubt, dass es verfassungsrechtliche probleme mit der verordnung gibt und dass die sache früher oder später doch noch beim VfGH landen wird.
er hat gemeint, dass vielleicht die jetzige beschwerde unglücklich formuliert war.
zB könnte auch die rückwirkende anwendung ein verfassungsrechtliches problem darstellen. (warum kann ich jetzt aber nicht sagen)
naphta hat geschrieben:zB könnte auch die rückwirkende anwendung ein verfassungsrechtliches problem darstellen. (warum kann ich jetzt aber nicht sagen)
Man hat mit dem Geld schon kalkuliert und es ausgegeben. Jetzt ist es auf einmal Jahre später weg.
Sclaverey oder Leibeigenschaft, und die Ausübung einer darauf sich
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(aus § 16 ABGB)
Ich habe heute mit dem Anwalt gesprochen, in dessen Kanzlei ich Netzwerk administriere. Er hat gemeint, sofern ich über Verfahrenshilfe einen Anwalt bekomme, entstehen mir auf keinen Fall irgendwelche Kosten.
Entscheide ich mich nach Beratung mit dem zugewiesenen Anwalt gegen eine Beschwerde, zahle ich nichts und der Anwalt geht überhaupt leer aus. Lege ich eine Beschwerde ein, so trage ich ebenfalls überhaupt kein Risiko, selbst wenn ich verlieren sollte. Auf meine verwunderte Nachfrage "Dann könnte ja jeder kommen!" hat der Anwalt seine Aussage bekräftigt, dafür sei die Verfahrenshilfe ja da.
Für mich ist das fast zu schön um wahr zu sein. Es muss fast ein Missverständnis vorliegen. Vielleicht hat er gemeint, nur für den Anwalt entstehen keinesfalls Kosten.
Geld ohne Arbeit - sofort.
Arbeit ohne Geld - niemals!
Scorch hat geschrieben:Ich habe heute mit dem Anwalt gesprochen, in dessen Kanzlei ich Netzwerk administriere. Er hat gemeint, sofern ich über Verfahrenshilfe einen Anwalt bekomme, entstehen mir auf keinen Fall irgendwelche Kosten.
Entscheide ich mich nach Beratung mit dem zugewiesenen Anwalt gegen eine Beschwerde, zahle ich nichts und der Anwalt geht überhaupt leer aus. Lege ich eine Beschwerde ein, so trage ich ebenfalls überhaupt kein Risiko, selbst wenn ich verlieren sollte. Auf meine verwunderte Nachfrage "Dann könnte ja jeder kommen!" hat der Anwalt seine Aussage bekräftigt, dafür sei die Verfahrenshilfe ja da.
Für mich ist das fast zu schön um wahr zu sein. Es muss fast ein Missverständnis vorliegen. Vielleicht hat er gemeint, nur für den Anwalt entstehen keinesfalls Kosten.
da würde ich nochmal genauer nachfragen. das kann's ja nicht ganz sein? oder doch?
01-10-2001 bis 30-09-2002 Zivi @ ÖRK Vbg
Der Verfassungsgerichtshof hat [...] in der Beschwerdesache [...] gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres [...] beschlossen: Die Behandlung der Beschwerde wird abgelehnt.
VwGH-Merkblatt hat geschrieben:Die Verfahrenshilfe befreit dagegen nicht von den Kosten, die im Falle der
Abweisung der Beschwerde der belangten Behörde und allfälligen Mitbeteiligten zu ersetzen
sind! (Nach der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003 beträgt - beispielsweise - der
Schriftsatzaufwand der belangten Behörde €330,40 und der Schriftsatzaufwand
einer mitbeteiligten Partei €991,20).
Es muss sich also tatsächlich um die Kosten für den eigenen Anwalt handeln. Auch im Falle einer Niederlage scheint die Republik für die eigenen Anwaltskosten aufzukommen.
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VwGH-Merkblatt hat geschrieben:Die Verfahrenshilfe befreit dagegen nicht von den Kosten, die im Falle der
Abweisung der Beschwerde der belangten Behörde und allfälligen Mitbeteiligten zu ersetzen
sind! (Nach der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003 beträgt - beispielsweise - der
Schriftsatzaufwand der belangten Behörde €330,40 und der Schriftsatzaufwand
einer mitbeteiligten Partei €991,20).
Es muss sich also tatsächlich um die Kosten für den eigenen Anwalt handeln. Auch im Falle einer Niederlage scheint die Republik für die eigenen Anwaltskosten aufzukommen.
da ist halt die frage, ob da nicht wieder die befreiung der kosten fuer zivildienstleistende gilt (oder geltend zu machen ist, die eur 180 muss man ja auch nicht zahlen, unabhaenig von der verfahrenshilfe). und ich wundere mich, warum es da scheinbar keine einhellige meinung/regeln gibt.
kann man da nicht beim bmi nachfragen? wer ist denn dafuer zustaendig?
Zuständig ist der VwGH.
Falls man unterliegt kann es durchaus passieren, daß man dem Rechtsträger die Kosten ersetzen muß. Befreit ist man hievon jedenfalls nicht.
Allerdings sind Kosten nur auf Antrag zu ersetzen, also kannst Du einmal beim BMI fragen, ob es den Kostenersatz beantragen würde.
Sclaverey oder Leibeigenschaft, und die Ausübung einer darauf sich
beziehenden Macht, wird in diesen Ländern nicht gestattet.
(aus § 16 ABGB)